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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 01. April 2017, 14:56:35 »

P(A) = 0,537

Gesendet von meinem SM-A510F mit Tapatalk

Autor: Andi8111
« am: 01. April 2017, 14:56:17 »

Drölf.

Aber mal ehrlich: Haben Sie denn gelesen, was wir so geschrieben haben? Dass es auf den Einzelfall ankommt. Was der TrArzt und der Chef dazu sagen? Wie abkömmlich Sie vom Dienstposten sind. Ob Sie genug Urlaub für den Eingriff und die Gesundungsphase danach haben und und und....
Autor: Almighurt
« am: 01. April 2017, 14:49:24 »

Ich bin schon beim Bund und will ja verlängern.
Und ich hab mich bei der Bpol beworben und der Arzt dort hat gesagt dass ich diesen Eingriff machen soll und dann tauglich wär.
Wie schätzt ihr denn die Wahrscheinlichkeit ein dass so ein Eingriff erlaubt wird? Gibt's das öfter oder ehr selten?
Autor: Andi8111
« am: 01. April 2017, 10:06:26 »

1. Herabsetzung der Sehleistung (ohne Glas) (unkorrigierte Sehschärfe (Fernvisus))
schon auf einem Auge von weniger als 50%, wenn das 20. Lebensjahr noch nicht
vollendet ist, von weniger als 30%, wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist.
2. Sehschärfe nach Korrektur (mit Glas) unter 80% schon auf einem Auge, selbst bei
einer Sehleistung von 100% des anderen Auges.
3. Der Unterschied der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) darf +/-2,5
Dioptrien nicht überschreiten.
4. Weitsichtigkeit in Zykloplegie über +2,5 Dioptrien sphärisch schon auf einem Auge.
5. Kein räumliches Sehen.
6. Farbsinnstörung geprüft nach Ishihara, Velhagen oder Panel D 15.

Das sind die Anforderungen der BPol. Ich gehe auch stark davon aus, dass Refraktionschirurgie kein für die Polizei haltbares Ergebnis bringt.
Autor: Andi8111
« am: 01. April 2017, 10:01:48 »

Er will doch supergerne zur Bundeswehr aber nur, um das Geld für den Einriff zu verdienen^^ Danach ist das Ziel die Bundespolizei ;) In einem anderen Thread hat er schon keine zufriedenstellende Antwort bekommen... Dann versucht man es eben nochmal.....

Ich sage einfach mal: JA, natürlich.
Autor: Ralf
« am: 01. April 2017, 06:33:51 »

Wie soll das gehen? Dein DV entscheidet das ja und das mit Sicherheit in Abstimmung mit dem Truppenarzt. Du weißt doch bei Dienstantritt noch nicht, wie die dann entscheiden werden, weil mit Sicherheit im 3. Dienstjahr auch bei den handelnden Personen ein Personalwechsel stattgefunden haben wird?
Autor: Almighurt
« am: 01. April 2017, 00:20:50 »

Ich Klinke mich mal hier mit ein.
D.h. Ich kann Glück haben und es klappt oder es klappt nicht.
In meinem Fall würde ich gern von fwdl23 auf SaZ 4 verlängern und im 3. Dienstjahr die Operation durchführen lassen um dann nahtlos in die Bundespolizei eintreten zu können.
Besteht die Möglichkeit die Operation dann schon von vornherein "einzuplanen"?
Autor: LwPersFw
« am: 26. März 2017, 14:07:49 »


1. Inwiefern hat der DV da ein Mitspracherecht?


Sie sind Soldat und als solcher gilt für Sie, dass für Sie während des Studiums die Regelungen des Soldatengesetzes, sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, fortgelten.

D.h. Sie unterliegen den Pflichten des SG und den Vorgaben der utV.

Damit es also keine Probleme gibt, folgen Sie den hier gegebenen Ratschlag der Absprache mit dem DV und dem TrArzt.


Warum:

Ausführungen des BVerwG zur grundsätzlichen Bedeutung der Pflicht zur Gesunderhaltung:

"Nach § 17 Abs, 4 Satz 1 SG hat der Soldat alles zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Darin liegt die selbständige rechtliche Bedeutung von Satz 1 des § 17 Abs, 4 SG.

Hieran ändert nichts der unmittelbar anschließende Satz 2: "Er (der Soldat) darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen."

Beide Sätze zusammengenommen bedeuten, daß der Soldat nach Kräften alles für die Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit tun muß, daß er aber für eine von ihm pflichtwidrig herbeigeführte Beeinträchtigung seiner Gesundheit nur verantwortlich ist, wenn er diesen Erfolg vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Diese Auslegung wird allein dem Sinn der beiden Sätze gerecht und schließt die gelegentlich vertretene Auffassung aus, der Gesetzgeber habe durch Satz 2 dem vorhergehenden Satz seine selbständige Bedeutung wieder genommen.

Zwar kann ein Soldat nur im Umfang des Satzes 2 unmittelbar disziplinar zur Verantwortung gezogen werden; Satz 1 stellt jedoch klar, daß die Dienstpflicht des Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung mit umfaßt, und gibt damit dem Dienstherrn die Grundlage, Befehle zur Ausgestaltung dieser Pflicht zu erlassen, deren Nichtbefolgung die Ungehorsamsfolgen nach sich zieht."


Entscheidend ist immer die Bewertung des Einzelfalls !

Es ist z.B. eine Abwägung zu treffen zw. dem Wunsch des Soldaten und der durch die OP zu erwartenden Beeinflussung der Dienstfähigkeit und deren konkreten Auswirkungen.

Autor: ulli76
« am: 26. März 2017, 13:06:43 »

Man soll den Termin mit dem DV absprechen, damit man nicht gerade dann ausfällt, wenn der Chef was wichtiges mit einem vor hat. Der DV kann es aber nicht verbieten.

Der Beratungstermin beim Truppenarzt ist aber Pflicht. Dort wird über Dinge wie Urlaub statt kzH in der regulären Heilungsphase, Zuständigkeiten bei Komplikationen, Auswirkungen auf die Tauglichkeit etc. aufgeklärt.
Dazu eine Beratung zu Komplikationen und Dinge, die man sonst noch beachten soll (z.B. dass man so eine OP viellicht nicht im Hinterzimmer eines Quacksalbers machen lassen soll, sondern lieber die höheren Kosten einer zertifizierten Praxis oder Klinik in Kauf nehmen soll.)
Es gibt durchaus auch Angebote von SanOffzen der entsprechenden Fachrichtungen mit ordentlicher OP und Nachbetreuung.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 26. März 2017, 00:13:00 »

1. Du wirst für einen gewissen Zeitraum dienstunfähig durch den Eingriff, sodass die Pflicht zur Gesunderhaltung berührt wird. Auch danach wirst du für 6 (?) Monate eine Fehlerziffer bekommen, die zu Einschränkungen führt.

2. Dass ich diese Studienfächer ansprach war ein fieser Seitenhieb auf BWL, Aeronautics und Co.  ;-) Grundsätzlich sind diese Fächer sehr  lernintensiv und bedürfen überdurchschnittlich viel Engagement außerhalb der Vorlesungen. Ca. 2 Wochen nach dem Eingriff wirst du nicht viel lernen können. Auch später besteht das Risiko, dass der Heilungsprozess länger dauert und du dadurch Schwierigkeiten im Studium bekommen kannst. Aber das muss dein Chef entscheiden.

Gesendet von meinem SM-A510F mit Tapatalk

Autor: Andi8111
« am: 25. März 2017, 22:55:37 »

Refraktionschirurgie ist eine Wahlleistung als Ausweichmethode zur Brille. Also ein Wahleingriff. Wie ein Brustimplantat. Da hat der DV auf jeden Fall Mitspracherecht.
Autor: 1ati
« am: 25. März 2017, 21:47:13 »

@FoxtrotUniform

1. Inwiefern hat der DV da ein Mitspracherecht? Kannst du mir das erläutern? Das ist mir neu, dass ein Chef bei medizinischen Angelegenheiten ein Mitspracherecht hat, denn ärztl. Schweigepflicht (außer bei KzH-Geschichten usw.)
2.Welches Risiko meinst du bei den MINT-Studiengängen?
Autor: FoxtrotUniform
« am: 25. März 2017, 19:47:35 »

Also, bei mir war es vor langer Zeit so: Mit dem zuständigen Truppenarzt (bei mir damals Fliegerarzt) alles besprochen und das "Go" geholt. Meinem DV die Idee vorgetragen und ebenfalls die Erlaubnis eingeholt. Und dann im Urlaub einer PRK unterzogen. Allerdings war ich das nicht in einem Ausbildungsabschnitt und bereits Berufsoffizier.

Genau so ist es auch aus deiner Perspektive der richtige Weg. Ob das juristisch sauber ist im Hinblick auf die jeweiligen Kompetenzen wurde hier bereits ausgiebig diskutiert.

Ich persönlich würde es während des Studiums untersagen, da das Risiko zu hoch ist (zumindest bei den MINT-Studiengängen ;-))))) ). Das kann ich dir auch nur empfehlen, zumal ein zu junges Auge auch nicht korrigiert werden sollte.

Gesendet von meinem SM-A510F mit Tapatalk

Autor: Ralf
« am: 25. März 2017, 19:41:51 »

Hast du mal nach "lasern" hier in der Forumsuche geschaut?
Autor: 1ati
« am: 25. März 2017, 18:39:57 »

Hallo guten Abend,

zu meiner aktuellen Lage: ich bin seit dem 1.10.16 an einer BW- Universität. Ich möchte in einem Sommertrimester (~Mitte Juli bis Ende September) meine Augen lasern lassen. Ich habe mir diesen Zeitpunkt ausgesucht, da ich während der Studienzeit meine Tauglichkeit für 12 Monate "entbehren" kann. Den Eingriff möchte ich bei mir Zuhause (im Urlaub) machen und bezahle privat. Meine Frage hier ist, ob diese Vorgehensweise prinzipiell korrekt ist und wo ich evtl. Schwierigkeiten bekommen kann.
Ich möchte in einem späteren Gespräch mit dem Truppenarzt/ Augenarzt schon mit etwas Vorinformation starten.

MkG

Zur Info: Das Verfahren wird Trans-PRK sein; aktuell habe ich beidseitig -4 Dpt und bin eingeplant für die FschJgTrp.
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