1. Inwiefern hat der DV da ein Mitspracherecht?
Sie sind Soldat und als solcher gilt für Sie, dass für Sie während des Studiums die Regelungen des Soldatengesetzes, sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, fortgelten.
D.h. Sie unterliegen den Pflichten des SG und den Vorgaben der utV.
Damit es also keine Probleme gibt, folgen Sie den hier gegebenen Ratschlag der Absprache mit dem DV und dem TrArzt.
Warum:
Ausführungen des BVerwG zur grundsätzlichen Bedeutung der Pflicht zur Gesunderhaltung:
"
Nach § 17 Abs, 4 Satz 1 SG hat der Soldat alles zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Darin liegt die selbständige rechtliche Bedeutung von Satz 1 des § 17 Abs, 4 SG.
Hieran ändert nichts der unmittelbar anschließende Satz 2: "Er (der Soldat) darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen."
Beide Sätze zusammengenommen bedeuten, daß der Soldat nach Kräften alles für die Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit tun muß, daß er aber für eine von ihm pflichtwidrig herbeigeführte Beeinträchtigung seiner Gesundheit nur verantwortlich ist, wenn er diesen Erfolg vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Diese Auslegung wird allein dem Sinn der beiden Sätze gerecht und schließt die gelegentlich vertretene Auffassung aus, der Gesetzgeber habe durch Satz 2 dem vorhergehenden Satz seine selbständige Bedeutung wieder genommen.
Zwar kann ein Soldat nur im Umfang des Satzes 2 unmittelbar disziplinar zur Verantwortung gezogen werden; Satz 1 stellt jedoch klar, daß die Dienstpflicht des Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung mit umfaßt, und gibt damit dem Dienstherrn die Grundlage, Befehle zur Ausgestaltung dieser Pflicht zu erlassen, deren Nichtbefolgung die Ungehorsamsfolgen nach sich zieht."
Entscheidend ist immer die Bewertung des Einzelfalls !
Es ist z.B. eine Abwägung zu treffen zw. dem Wunsch des Soldaten und der durch die OP zu erwartenden Beeinflussung der Dienstfähigkeit und deren konkreten Auswirkungen.