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Autor Thema: Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren  (Gelesen 10183 mal)

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #120 am: 29. November 2023, 10:04:17 »



Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.




@LwPersFw

Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.

Es kommt alleine auf die Formulierung in der versorgungsärztlichen Stellungnahme an.

Besonders bei einem GdS der rein auf einer psychischen Gesundheitsstörung beruht und genau 50 beträgt ist die VÄ Stellungnahme entscheidend.

Als Beispiel:

Ausgangslage ist ein Soldat mit GdS 50 aufgrund psychischer Störung.

Fall 1: VÄ Stellungnahme Prognose:   "Aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen und dem bisherigen Krankheitsverlauf kann von einer Stabilisierung und Verbesserung ausgegangen werden."

Fall 2: VÄ Stellungnahme Prognose: "Noch ist eine zukünftige Stabilisierung nicht gänzlich auszuschließen weshalb eine Nachuntersuchung in....."

In beiden Fällen wird eine Nachuntersuchung nach 4 Jahren empfohlen.

Fall 1: Einmalzahlung NEIN
Fall 2: Einmalzahlung JA

Fall 1: Wird von einer Verbesserung ausgegangen
Fall 2: Eine Verbesserung ist nicht auszuschließen


Ich gehe davon aus (Ohne weitere Kenntnisse des Sachverhalts), dass der GdS 50 von Grino auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung beruht und der Soldat sich noch am Anfang einer Therapie befindet und eine noch kurze Krankheitshistorie vorhanden ist. Die Gutachter erwarten scheinbar eine Verbesserung in den nächsten 4 Jahren und halten eine Verbesserung nicht nur für möglich.


Der Zeitraum einer Nachuntersuchung bzw. die Festsetzung einer Nachuntersuchung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung.
Entscheidend ist die Höhe des GdS in Verbindung mit der anerkannten Art der Gesundheitsstörung und der Prognose in der VÄ-Stellungnahme.


Ich würde zu erst Einsicht in die VÄ-Stellungnahme beantragen. Hier ist aber zu beachten, dass der Gutachter in seinem Gutachten einen Vermerkt macht ob einer Einsicht durch den Betroffenen medizinische Gründe entgegen sprechen. Dann ist meist nur eine Einsichtnahme unter anwaltlicher Hilfestellung möglich und das ganze ist sehr Aufwändig weil dann die Behörde aus Fürsorgegründen die Rahmenbedingungen festlegen kann. Z.b. nur vor Ort Einsichtnahme unter Anwesenheit des Gutachters und eines Psychiaters/Therapeute usw.

Eventuell wäre es hier hilfreich, sich an den PTBS Beauftragten zu wenden.

Aber wir kennen den Sachverhalt nicht deshalb bitte unbedingt vor Ort durch den Sozialdienst, Lotsen oder anderen zuständigen Stellen beraten lassen.

Ich persönlich gehe davon aus, dass der Sachverhalt hier recht eindeutig zu sein scheint, denn die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass bei der Entscheidung über die Einmalzahlung eigentlich recht "wohlwollend" durch die Referatsleiterin entschieden wird. Somit gehe ich davon aus, dass die Gutachter in der VÄ-Stellungnahme fest von einem positiven Krankheitsverlauf ausgehen und eine wesentliche Verbesserung in den nächsten Jahren erwarten. Bei einem GdS 50 (genau an der Grenze zur Erfüllung der Voraussetzungen) führt das dann dazu, dass erst einmal der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird, weil eben die Voraussetzung "dauerhaft"  aktuell nicht erfüllt werden kann.


Ganz so einfach ist es dann nun auch wieder nicht.
Mir ist folgender Fall nachweislich bekannt:
GDS ab März 2017 = 50
Stellungnahme:
Eine Besserung ist insgesamt zu erwarten. Eine Nachuntersuchung von Amtswegen wird für in 48 Monaten empfohlen.
Soldat hat die Einmalzahlung trotzdem problemlos erhalten!
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #121 am: 29. November 2023, 12:55:48 »



Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.




@LwPersFw

Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.


Es geht ja auch nicht um Pauschalität, sondern darum ob und wie eine gegenüber dem Wehrbeauftragten abgegebene Zusicherung angewendet wird.

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Grino

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #122 am: 30. November 2023, 00:21:37 »

Danke an alle für die zahlreichenden Rückmeldungen, Meinungen und Tipps.

Ich möchte noch kurz was zu mir sagen, weil die Frage aufkam:

Mein GdS 50 ergibt sich ausschließlich aus einer psychoreaktive Störung. Ich hab zwar noch einen anerkannten Knieschaden, dieser ist aber mit GdS 0 bewertet.   
Ich bin seit Sommer 2021 in Behandlung (Erstdiagnose) und seit Sommer 2022 in intensiver Therapie (über 60 Sitzungen ambulant SP: Stabilisierung, Expositionen und EMDR), regelmäßige Teilnahme an verschiedenen Gesprächsgruppen/Selbsthilfegruppen  sowie einem Klinikaufenthalt zur Therapie im BWK, den ich allerdings abbrechen musste.
Ich weiß nicht, ob das in Fachkreisen als fortgeschrittene Therapie oder als Anfangsstadium gewertet wird.

Mein größtes Problem ist, dass eine Rückkehr in meine alte Verwendung ausgeschlossen und der weitere Dienst in den Streitkräften generell fragwürdig ist. Zu groß wiegt ein massiver Vertrauensverlust, vorallem in militärische Vorgesetzte. Ich versuche momentan alles, um wieder in einen geregelten Tag zu finden. Hierbei hilft mir eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Tierheim, wo ich zu festen Zeiten mit Hunden/Katzen arbeite, betreue und spazieren gehe. Gleichwohl weiß ich, dass ich damit niemals meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Vorallem nicht in meiner momentanen Situation. Somit hätte ich mich über die Einmalzahlung deshalb gefreut, da es für meine Frau und mich eine gewisse finanzielle Absicherung/Rücklage gewesen wäre, gerade in der Situation "SaZ zum Schädigungszeitpunkt".

Naja wie dem auch sei. Ich kann es aktuell nicht ändern und muss einfach diesen Rückschlag hinnehmen und einfach weitermachen.
Ich werde in jedem Fall Verbindung mit meinem DV aufnehmen bezüglich einer Beschwerde. Das Schreiben an die Wehrbeauftragte setzt meine Frau morgen auf. (Danke an LwPersFw für das wiedermal hilfreiche und fast vorgefertigte Schreiben)
Sie hat heute parallel schon eine E-Mail an einen einschlägig bekannten RA gesendet - für den Fall das wir Einsicht in das Gutachten benötigen. Er antwortete auch prombt und erzählte, dass seine Kanzlei wohl einige ähnlich gelagerte Fälle betreut. Er will morgen telefonieren. Vielleicht erfahre ich da noch Hilfreiches.

Ich Danke nochmals vielmals allen Kommentatoren. Das hilft sehr!

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Griffin

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #123 am: 30. November 2023, 03:54:13 »


… jeder Fall ist und bleibt ein individueller Vorgang – Einzelfall.

Dennoch ist m.E.n. die Rechtsprechung in bestimmten Punkten allgemein/ pauschal anwend- und übertragbar.
Bspw. im Falle der 2-Jahresregel, wenn der GdS>50 bereits mind. zwei Jahre in der Vergangenheit Bestand hatte, fand dies stets Berücksichtigung/ Anrechnung und führte regelhaft zum Erfolg des Klägers.

@Grino, finde ich übringens total Klasse, dass mit dem Tierheim (Hunden/ Katzen) ! Mein Hund gab mir auch immer die notwendige Kraft, Mut und Energie (leider verstarb er unlängst  :'( ) – jetzt müssen es die neuen Katzen richten 😉

Viel Kraft!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Grino

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #124 am: 01. Dezember 2023, 00:12:10 »

Heute hatte ich noch ein längeres Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einige solcher Fälle betreut.

Ich fasse den Inhalt kurz zusammen:  Diese Willkür ist wohl seit Jahren gang und gäbe, er habe Fälle erlebt die nicht eindeutig waren, jedoch prombt gezahlt wurde und andere eindeutige Fälle, in denen erst der Klageweg nach endgültig ablehnedem Bescheid Erfolg brachte. Bei dieser "Taktik" den Bescheid zunächst aufzuschieben, ergibt sich das juristische Problem, dass nicht geklagt werden kann und auch kaum eine Versicherung oder der DBwV Kosten übernimmt. Das alles funktioniert erst, wenn das BMVg einen ablehnenden Bescheid zustellt.
Es ist für die juristen selbst mit Einsicht in die Vorgänge kaum zu erkennen, woran bzw wonach das BMVg entscheidet.
Die einzige Möglichkeit ist es, laut Aussage des Anwalts, permanent Druck auszuüben. Die Erfahrung zeigt wohl, dass bei einem GdS von 50, vermutlich wenn man dort genervt genug ist, irgendwann gezahlt wird.

Dementsprechend ist unser Plan folgender:
- Beschwerde gegen die Entscheidung
- Brief an Wehrbeauftragte
- Brief des Anwalts an BMVg
- Einsicht VÄ-Gutachten bei BAPersBw beantragen
- ggf. Brief an PTBS Beauftragten (wobei ich hier nicht weiß, inwiefern der etwas mit der Sache zutun hat)

Gruß
Grino
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Grino

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #125 am: 01. Dezember 2023, 00:17:03 »

@Griffin

ja Tiere sind was Heilendes. Ich wüsste nicht, wo ich ohne meine eigenen Tiere (ebenfalls 2 Katzen) und der Therapie/Tätigkeit im TH heute stehen würde. Es wäre sicher noch düsterer.
Mein Beileid zum Verlust deines Hundes!
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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #126 am: 01. Dezember 2023, 06:28:50 »

Heute hatte ich noch ein längeres Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einige solcher Fälle betreut.

Ich fasse den Inhalt kurz zusammen:  Diese Willkür ist wohl seit Jahren gang und gäbe, er habe Fälle erlebt die nicht eindeutig waren, jedoch prombt gezahlt wurde und andere eindeutige Fälle, in denen erst der Klageweg nach endgültig ablehnedem Bescheid Erfolg brachte. Bei dieser "Taktik" den Bescheid zunächst aufzuschieben, ergibt sich das juristische Problem, dass nicht geklagt werden kann und auch kaum eine Versicherung oder der DBwV Kosten übernimmt. Das alles funktioniert erst, wenn das BMVg einen ablehnenden Bescheid zustellt.
Es ist für die juristen selbst mit Einsicht in die Vorgänge kaum zu erkennen, woran bzw wonach das BMVg entscheidet.
Die einzige Möglichkeit ist es, laut Aussage des Anwalts, permanent Druck auszuüben. Die Erfahrung zeigt wohl, dass bei einem GdS von 50, vermutlich wenn man dort genervt genug ist, irgendwann gezahlt wird.

Dementsprechend ist unser Plan folgender:
- Beschwerde gegen die Entscheidung
- Brief an Wehrbeauftragte
- Brief des Anwalts an BMVg
- Einsicht VÄ-Gutachten bei BAPersBw beantragen
- ggf. Brief an PTBS Beauftragten (wobei ich hier nicht weiß, inwiefern der etwas mit der Sache zutun hat)

Gruß
Grino


Deshalb ja mein Rat mit dem Einlegen der formalen Beschwerde ... denn:

"§ 9 WBO Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid

(2) ( ... ) Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde."

Dabei auch zu beachten:

"§ 23 WBO Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend."

Hier immer mit dem Anwalt die erforderlichen Rechtsschritte absprechen !



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LwPersFw

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #127 am: 01. Dezember 2023, 06:40:13 »

Und hier noch als Ergänzung die damalige Antwort des BMVg auf die Ausführungen im Bericht des Wehrbeauftragten:

"Probleme der Einsatzversorgung

Bei Feststellung eines Einsatzunfalls erhält eine Soldatin oder ein Soldat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
eine einmalige Entschädigung von bis zu 150.000 Euro. Insbesondere bei psychischen Einsatzschädigungen ist es problematisch,
die Erfüllung des Kriteriums einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Schädigung) um 50 Prozent nachzuweisen.

Da in vielen Fällen noch die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung besteht,
wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegt, dass nach zwei Jahren in einer Nachuntersuchung ein Grad der
Schädigung von mindestens 50 Prozent bestätigt werden muss. Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Zeitpunktes der
Nachuntersuchung ist für das Verteidigungsministerium das Datum des Wehrdienstbeschädigungsbescheides, in dem die Feststellung
des Grades der Schädigung erfolgt ist.

Diese Praxis erscheint nicht immer einleuchtend, wie folgender Fall verdeutlicht:

Nachdem ein psychisch Einsatzgeschädigter mit einer im Jahr 2012 anerkannten Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der
Schädigung von 40 Prozent im März 2014 einen Verschlimmerungsantrag stellte, wurde ihm im Juli 2015 rückwirkend ab März 2014
ein Grad der Schädigung von 50 Prozent zuerkannt. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Zahlung der Einmalentschädigung wurde
mit der Begründung abgelehnt, dass noch keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent vorliege.
Es müsse die Nachuntersuchung abgewartet werden, die erst zwei Jahre nach dem Bescheid vom Juli 2015, also erst 2017 erfolgen könne.
Hier wird außer Acht gelassen, dass der Grad der Schädigung von 50 Prozent rückwirkend ab März 2014 zugesprochen wurde, man also
annimmt, dass bereits ab diesem Zeitpunkt der Betroffene in diesem erhöhten Ausmaß in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
Entsprechend hätte bereits im März 2016 die Nachuntersuchung anberaumt werden können. Bedauerlicherweise hält das Ministerium an seiner Auffassung fest.


Nicht auszuschließen ist, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit des hohen Schädigungsgrades für die Zahlung der
Einmalentschädigung eine erfolgreiche Therapie erschwert. Die Aussicht auf den Erhalt der Einmalentschädigung, die eine gewisse
Sicherheit für die Zukunft verspricht, kann bei Betroffenen höher wiegen als ein schneller Therapieerfolg.
Dies sollte bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit im Einzelfall fürsorglich im Sinne der Betroffenen berücksichtigt werden.


Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)
.



Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165

Zitat aus der Einführung zu Stellungnahme:

"Der Wehrbeauftragte mahnt in seinem Bericht an, dass in vielen Bereichen zwar Lösungsmöglichkeiten erkannt wurden,
es aber an Tempo in der Umsetzung mangele. Als Ursachen werden die noch immer in jahrzehntelanger personeller und
materieller Reduzierung verhaftete Mentalität und bürokratische Verfahren aufgezeigt.

Markus Grübel
Parlamentarischer Staatssekretär
Mitglied des Deutschen Bundestages"



Als Ergänzung aus dem Top-Thema zur Einmalzahlung:



"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)"


Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)



Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!




Danke für den Hinweis  :)


So steht es ja auch im Wehrbericht:

"Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."



Also + / -  2 Jahre um diesen Zeitpunkt.



« Letzte Änderung: 03. Dezember 2023, 09:43:56 von LwPersFw »
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DieEhefrau2

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #128 am: 26. Januar 2024, 10:34:33 »

Mir liegt nun die Antwort des BMVg R III 3 vor.
 
In Bezug auf mein Schreiben sowie auf meine Eingabe an die Wehrbeauftragte wird mir mitgeteilt, dass der Sachverhalt um die Ausgleichszahlung einer ausführlichen Prüfung durch das BMVg unterzogen wurde.

Es wurde eine umfassende Recherche beauftragt, wie vielen Berufssoldaten bisher durch das BMVg und das BAPersBw (wie dem Soldaten im OVG Urteil) als Ausgleich der Grundbetrag + der Erhöhungsbetrag bewilligt wurde.

Es handelt sich bei dem Urteil nachweislich um einen Einzelfall. Es wurde keinem anderen Berufssoldaten eine Ausgleichzahlung über den Grundbetrag hinaus gewährt.

Somit geht das BMVg bei dem Einzelfall von einer Fehlentscheidung im Einzelfall (behördliches Versagen) aus, welches zu einer nicht rechtsmäßigen Erstattung über den Grundbetrag hinaus geführt hat. Aus dieser Fehlentscheidung im Einzelfall kann aber keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden.

Sollte ich der Auffassung sein, dass die angewandte Verfahrensweise durch das BMVg und nunmehr das BAPersBw grundsätzlich gegen geltendes Recht verstößt, muss ich einen rechtskräftigen Bescheid abwarten und diesen gerichtlich anfechten, um eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.

Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit dem Soldaten im Urteil, bei welchem sich es nachweislich um einen Einzelfall handelt, besteht nicht. 

Auszug aus dem Antwortschreiben des BMVg:

"Bis auf den im Urteil genannten Fall sind nach umfassender Recherche weder bei P III 3 noch beim BAPersBw Fälle bekannt, in denen neben dem Grundbetrag der Ausgleichszahlung ein Erhöhungsbetrag für SAZ gewährt wurde. Es gibt auch keine unterschiedliche Verwaltungspraxis in der Gewährung der Ausgleichszahlung durch P III 3 und das nunmehr zuständige BAPersBw. Sofern in dem oben genannten Einzelfall eine Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt ist, ist dies aufgrund eines behördlichen Versehens ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Hieraus können Sie keine eigenen Ansprüche herleiten. Insoweit gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht."


Antwort von der Wehrbeauftragten (von der bearbeitenden Referentin) zum Thema Ausgleichzahlung bekommen.

Das schreiben entspricht in nahezu 1:1 dem Schreiben welches ich von BMVg R III 3 zum Sachverhalt erhalten habe.

Ich hatte mich mit dem Thema um die Ausgleichszahlung nochmals an die zuständige Referatsleitung im BMVg gewandt und auch an anderen Stellen im BMVg mit Bezug zur Versorgung Einsatzgeschädigter das Thema weiter diskutiert.

Ich muss nun zugeben, dass sich meine Sicht (auch nach weiterer Diskussion mit dem Rechtsanwalt) etwas geändert hat.

Die Zuständigen Entscheider im BMVg haben sich dem Sachverhalt wirklich intensiv angenommen, es wurden alle Vergleichsfälle im BMVg und BAPersBw geprüft. Es gibt tatsächlich nur diesen einen Fall (siehe Gerichtsurteil) der unberechtigter Weise die Ausgleichszahlung + den Ergänzungsbetrag erhalten hat.

Es wurde nun auch noch geprüft wie viele "Sonderfälle" (SAZ Zeitpunkt Einsatzunfall -> spätere Ernennung BS -> GdS > 50 -> DU wegen Einsatzunfall) dokumentiert sind. Es handelt sich um eine einstellige Zahl an Betroffenen. Es kann deshalb auch nicht von einem systemisch relevanten Problem ausgegangen werden. Weil die Zahl der Betroffenen einfach viel zu gering ist.

Mittlerweile kann ich der Argumentation und Rechtsauslegung durch das BMVg bzw. BAPersBw auch folgen.

Ich denke die Absicht des Gesetzgebers ist folgende:

Berufssoldaten die auch im Status BS einen Einsatzunfall erleiden, haben sich bereits vor dem Einsatzunfall zum BS qualifiziert (Eignung, Leistung, Befähigung) und haben dann im Status BS einen Einsatzunfall erlitten. Hier sieht der Gesetzgeber die volle Versorgung vor, wie sie für BS gesetzlich geregelt ist. Aufgrund des erhöhten Unfallruhegehaltes und der zusätzlichen Entschädigungen im SE ist die Versorgung der BS hier sehr gut, so dass nur der Grundbetrag 30000€ als Ausgleichszahlung vorgesehen ist.

BS die zum Einsatzunfall SAZ waren, haben den Einsatzunfall und die daraus resultierenden Folgen als SAZ erlitten. Erst später erfolgte die Ernennung zum BS. Entweder nach erfolgreicher Billigung durch eine Auswahlkonferenz (Eignung Leistung Befähigung) oder über das Einsatzweiterverwendungsgesetz.  Fakt ist, es war kein BS der einen Einsatzunfall erlitten hat sondern ein SAZ.
Dieser BS erhält nun wenn er wegen der anerkannten WDB vorzeitig in den Ruhestand versetzt wir nicht nur eine Mindestversorgung sondern das ruhegehaltsfähige Grundgehalt bemisst sich aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (anstatt der bis dato erdienten Stufe). Bei Versetzung in den Ruhestand (RS) wegen DU vor Vollendung des 60. LJ wird die Zeit vom Eintritt RS bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. LJ für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu Zweidrittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt ohne den Versorgungsabschlag. Somit ist die Versorgung zwar nicht so umfangreich wie die des BS der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles BS war. Die Versorgung ist aber auch wesentlich höher als die Mindestversorgung und vorallem ist diese Versorgung auch sehr viel Umfangreicher als die Ansprüche die ein einsatzgeschädigter SAZ gegenüber der zivilen Versorgungs/Rententräger hat. Deshalb nur den Grundbetrag 30000€  als Ausgleichszahlung so wie die BS die bereits BS zum Einsatzunfall waren.

Der Erhöhungsbetrag zusätzlich zur Ausgleichzahlung ist tatsächlich und nun auch für mich in nachvollziehbarer Weise, für die SAZ gedacht, die als SAZ den Einsatzunfall erlitten und als SAZ das Dienstverhältnis beendet haben. Diese Betroffenen erhalten keine Versorgung wie sie BS erhalten (nicht einmal eine Mindestversorgung) sondern sind neben der allgemeinen Entschädigungsleistungen des SE das alle Betroffenen grundsätzlich erhalten, nach dem ausscheiden aus der BW auf das zivile Renten und Versorgungssystem angewiesen. Hier sind die Leistungen weit hinter der Versorgung (mit Zurechnungszeit usw.) die ein BS erhält der zum Zeitpunkt Einsatzunfall SAZ war.

Mir wurde das an mehreren Beispielen durch das zuständige Referat im BMVg vorgerechnet und es ist wirklich erschreckend zu sehen wie schlecht geschädigte SAZ im Vergleich zu einem BS der zum Zeitpunkt Einsatzunfall SAZ war eigentlich sind. Hier ist es nachvollziehbar warum der Gesetzgeber hier den Ergänzungsbetrag für SAZ vorsieht.

Ich möchte an dieser Stelle nochmal sagen, dass die zuständigen Stellen im BMVg mir gegenüber absolut korrekt und immer mit dem notwendigen Verständnis aufgetreten sind. Sie haben sich viel Zeit genommen um mir den Sachverhalt zu erklären und sie haben auch viel Zeit investiert um den Sachverhalt intern zu klären.

Für mich ist das Thema nun erledigt. Ja es gibt Sonderfälle, mein Ehemann ist leider einer von diesen, aber ich lerne mittlerweile etwas positiver zu sehen und denke mir was wäre gewesen wenn mein Mann nach dem schweren Einsatzunfall kein BS geworden wäre und als SAZ entlassen worden wäre.

Wir werden also weiter jeden Tag mit den schweren Gesundheitsstörungen kämpfen. Ich hoffe unsere Ehe und unsere kleine Familie wird das alles langfristig bestehen denn es ist jeden Tag eine Zumutung mit den schweren Folgen der Verwundung des Ehemannes zu leben. Finanziell kommt man wohl langfristig so um die Runden aber das was man ertragen muss ist nur schwer in Worte zu fassen.

In diesem Sinne ... Kopf hoch und weiter machen...

(sorry wegen Rechtschreibung und Zeichensetzung... aber ich habe aktuell keine Nerven und Kraft darauf zu achten)


 

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #129 am: 29. Januar 2024, 07:01:00 »

Hallo @DieEhefrau2

Wieder Vielen Dank für diese umfassenden Mühen!!! Auch wenn das Ergebnis nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht...

Viel Kraft Euch auf dem weiteren Weg !!!


PS und *offtopic*:

Zitat
Es handelt sich um eine einstellige Zahl an Betroffenen. Es kann deshalb auch nicht von einem systemisch relevanten Problem ausgegangen werden.

Wenn denn die Betroffenen kein "systemisch relevantes Problem" ( was für eine Wortwahl für Menschen die im Auftrag der Politiker ihre Gesundheit für ihr Land geopfert haben... ) sind ...

... hätte man dann nicht für nicht einmal 10 Menschen eine Entscheidung in deren Sinne treffen können... ?

Denn wenn etwas im Interesse des BMVg ist ... hält man sich auch nicht immer an z.B. Verordnungen des Gesetzgebers ...

Damit lasse auch ich das Thema bewenden...

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #130 am: 29. Januar 2024, 09:35:38 »

Es bleibt alles absurd. Das mit der Ausgleichszahlung erschließt sich mir ja vollkommen und ist auch stimmig, aber der Rest?
Mein schädigendes Ereignis war 2012. Vor dem Einsatz stellte ich sowohl einen Antrag auf Übernahme zum BS, OffzMilFD, wie auch Offz Truppendienst. Ich bekam im Einsatz eine Zusage zum Offz Truppendienst, womit sich die anderen Anträge für mich erledigt hatten. 2015 wurde ich dann krank, schaffte es 2020 nach anstregendem Kampf wieder voll dienstfähig zu werden und 2021 wieder soweit an meine alte Leistungsfähigkeit anzuknüpfen, dass ich zum BS übernommen wurde.
2023 brach ich dann endgültig zusammen und werde nun entlassen.

Mal abgesehen davon, dass ich mit um die 53% von A12 klar komme, aber das sind Brutto um die 600€ weniger als 80% von A10, die mir zugestanden hätten wenn ich einfach HptFw geblieben wäre und Dienst nach Vorschrift gemacht hätte.

Für mich ist das Thema definitiv nicht erledigt.
 
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Grino

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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #131 am: 02. Februar 2024, 08:28:23 »

Guten Morgen,


ich habe das Verfahren bezüglich der "eimaligen Entschädigung" nun komplett in die Hände eines Fachanwaltes abgegeben. Das ist für mich die beste Lösung, da ich keinen Kopf habe mich noch weiter damit zu beschäftigen. Vorsichtshalber habe ich mich gedanklich von dem Geld verabschiedet - so kann ich nicht weiter enttäuscht werden.
Ich werde aber natürlich weiter berichten, wenn es diesbezüglich etwas neues gibt.

Ich würde die Gelegenheit aber gerade gerne nutzen, um eine Frage zu einem weiteren Thema zu stellen. Ich führe aktuell wieder einen Klinikaufenthalt durch und habe hier nun entgültig die Entescheidung getroffen, die Bundeswehr verlassen zu möchten. Die behandelnden Ärzte schätzen die Prognose "außerhalb" ebenfalls als günstiger ein. Lediglich die bessere Versorgung innerhalb der Truppe veranlasst den ein oder anderen noch dazu, mir zunächst zum Verbleib zu raten.
Was ich gerne wissen möchte:
Gibt es im späteren Verlauf einen nennenswerten Unterschied wenn das DU-Verfahren vom Dienstherrn eingeleitet wurde zur selbsständigen Beantragung?

Als Beispiel: Könnte sich eine DU-Versicherung ggf. quer stellen, wenn das Verfahren selber beantragt wurde?  Oder kann sich das in der Nachbegutachtung durch BaPers negativ auswirken - so nach dem Motto "der hat ja selbsständig die Entscheidung getroffen, also sehen wir uns ihm gegenüber nicht mehr verpflichtet"?

Ich bin momentan etwas paranoid und vermute überall Fallen und Menschen, die mir etwas Schlechtes wollen. Deswegen würde ich mich freuen, wenn jemand diesbezüglich aufklären könnte

Danke und schönes Wochenende
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Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
« Antwort #132 am: 02. Februar 2024, 16:19:54 »


Was ich gerne wissen möchte:

Gibt es im späteren Verlauf einen nennenswerten Unterschied wenn das DU-Verfahren vom Dienstherrn eingeleitet wurde zur selbsständigen Beantragung?


Nein, gibt es nicht.
Sowohl der Dienstherr, als auch der Soldat kann die Einleitung beantragen.
Der grundsätzliche Ablauf bleibt gleich.



Was ich gerne wissen möchte:

Als Beispiel: Könnte sich eine DU-Versicherung ggf. quer stellen, wenn das Verfahren selber beantragt wurde?


Kann ich mir nicht vorstellen.
Versichert ist ja praktisch das Ergebnis des Verfahrens...also die Entlassung auf Grund DU.

Aber wenn hier unterschieden wird... müsste es ja im Kleingedruckten zur Versicherung bzw. den AGB stehen...
Einfach mal ganz genau lesen...



Was ich gerne wissen möchte:

Oder kann sich das in der Nachbegutachtung durch BaPers negativ auswirken - so nach dem Motto "der hat ja selbsständig die Entscheidung getroffen, also sehen wir uns ihm gegenüber nicht mehr verpflichtet"?


Wäre nicht sachgerecht.
Schließlich dient die Nachuntersuchung nur dem Zweck den aktuellen Gesundheitszustand/die aktuellen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen zu ermitteln.

Und schließlich erfolgt Ihre Entscheidung ja auch mit Unterstützung der behandelnden Ärzte...

Zitat
Die behandelnden Ärzte schätzen die Prognose "außerhalb" ebenfalls als günstiger ein.



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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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