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Autor Thema: Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren  (Gelesen 1749 mal)

Leet

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Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« am: 06. Mai 2012, 21:07:53 »

Ich habe auf grund von Zeitüberschuss wieder einmal ein bisschen im Forum geforstet, und stieß auf einen Thread der einen mir nicht ganz verständlichen Beitrag beinhaltet.
Zitat
Liebe Mituser,

Ihre Vermutung geht in die falsche Richtung: Die OPZ richtet sich einzig nach dem allgemeinen Kriterienkatalog, der an OB gestellt wird (bundeswehr.karriere.de). Heißt, OB müssen bei ihrer Bewerbung nur das vorlegen, was dort gefordert ist. Der WDB hat also mit schönen Worten nur den Sachverhalt erklärt, dass unser TE die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren mitbringt.

Danach haben sie einen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren. Dies gilt auch für eine Widerholung, falls das Verfahren nicht zum Erfolg (sprich Zusage) geführt hat.

Einzig eine Hintertür lässt sich die Bw: Eine eventuelle Zusage wird davon abhängig gemacht, dass der OB/OA fehlende Nachweise beibringt (etwa das Abiturzeugnis), das zum Zeitpunkt des EFV noch nicht erstellt ist.

Was soll das jetzt genau heißen ? Dass jeder OB ein Recht hat, nach Köln eingeladen zu werden?
Das hab ich zumindest daraus gelesen, was mir aber total unvorstellbar vorkommt.
Oder ist hier einfach der EUF gemeint, der mit der Musterung stattfindet und mit einer Einladung zur OPZ zu erst mal nichts zu tun hat ? [Weil später ja von Zusage(nach Köln?) geredet wird]

Konkret die Frage nochmal:
Hat jeder Bewerber das Recht nach Köln zu gehen, und manche nehmen dies auf grund von Nichtwissen nicht in Anspruch ( die mir unlogische Variante)

Oder ist hier nur die Teilnahme am EUF gemeint, die mMn jeder durchführt der sich bewirbt?

Falls jemand hierzu eine Antwort weiss, wäre es nett wenn er dazu eine Quelle hätte.
Aus den Karriere Seiten etc. war mir so etwas bis jetzt nicht ersichtlich.
Wäre nett wenn mich jemand aufklären könnte ;)

PS: Der Beitrag wurde im Jahr 2009 von Miguhamburg verfasst
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wolverine

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #1 am: 07. Mai 2012, 07:52:04 »

Das Eignungsfeststellungsverfahren beginnt schon mit der Sichtung der Unterlagen und die Entscheidung, ob der Bewerber nach Köln eingeladen wird, ist bereits ein Teil dieses Verfahrens.
Man hat einen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Auswahlverfaren. Ob man nach Köln eingeladen wird, ist bereits eine Entscheidung.
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Leet

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #2 am: 07. Mai 2012, 14:51:07 »

Aber der WDB hat weitgehend keine Einfluss darauf, also ist nicht vornerein wertend, ist nur dazu verpflichtet die Bewerbung abzuschicken?
Dieser Anspruch hat aber nichts damit zu tun, dass man nach Köln geladen wird?
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ulli76

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #3 am: 07. Mai 2012, 14:55:01 »

Genauso isses.
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Leet

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #4 am: 07. Mai 2012, 15:01:01 »

Gut. Dann hätte ich noch eine Frage.
Angenommen man beginnt sich für den neuen Bewerbungstermin ab dem 1.7.
zu bewerben und wird genommen, dann ist der Einstellungstermin ja erst im Jahr 2013.
Kann man die Zwischenzeit überbrücken indem man zB FWD leistet, und kann somit die Laufbahn abkürzen, da man schon die Aga hinter sich hat etc?
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wolverine

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #5 am: 07. Mai 2012, 15:07:20 »

OA machen nicht die AGA im herkömmlichen Sinn sondern eine Offizierausbildung im OA-Btl, welche die Inhalte der AGA mit vermittelt. Eine Verkürzung der Dienstzeit scheidet folglich aus.
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Leet

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #6 am: 07. Mai 2012, 15:13:35 »

Aber könnte man theoretisch als OA den FWD zur Überbrückung leisten?
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wolverine

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #7 am: 07. Mai 2012, 15:17:24 »

Ein Verbot hierfür gibt es nicht. Ob man Sie von Seiten der Bw einstellt (sprich: ob das für die Bw sinnvoll erscheint), weiß ich nicht.
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ulli76

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #8 am: 07. Mai 2012, 15:20:19 »

Ne Zeiteinsparung hättest du damit auch nicht. Die OA-AGA ist nicht die normale AGA. Wenn du mal in dem entsprechenden Dienstantrittsthread nachschaust, wirst du sehen, dass da auch die mit Vordienstzeit hin müssen.

Bisher war es zumindest so, dass man nicht für andere Laufbahnen eingestellt wurde, wenn man als OA eingeplant war.
Evtl. hat sich das geändert. Wäre ja nicht schlecht, um zu sehen, ob einem das Ganze überhaupt liegt.
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Leet

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #9 am: 07. Mai 2012, 15:24:24 »

War ja alles nur rein hypothetisch und interessehalber  :D
Wird sich eh alles erst noch herausstellen müssen, aber danke schonmal für die Infos!
Wäre meinerseits sinnvoll, da angenommen es käme soweit, ich die Zeit eh nichts zu tun hätte und es sich anbieten würde diese sinnvoll für gewisse ''Vorkenntnisse'' zu nutzen.
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wolverine

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #10 am: 07. Mai 2012, 15:25:55 »

Das mag für Sie sinnvoll sein, für die Bw nicht wirklich. Sie bekämen "Vorkenntnisse" die Ihnen dann im Rahmen der OA-Ausbildung nur noch einmal vermittelt werden.
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Leet

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Antw:Rechtsanspruch auf Eignungsfeststellungsverfahren
« Antwort #11 am: 07. Mai 2012, 15:28:25 »

Wäre natürlich auch wieder richtig. Werde mich beim WDB einfach auch nochmal genauer erkundigen, wenn nicht, dann eben nicht. Und wie gesagt, muss ja erstmal so weit kommen ;)
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