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Autor Thema: Erben einer Waffe  (Gelesen 13383 mal)

Sturmius

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Erben einer Waffe
« am: 21. April 2015, 13:08:19 »

Hallo,
Durch den Tod meines Vaters hat meine Mutter eine Browning 6/35 geerbt, für die er einen Waffenschein besaß. Sie möchte sie möglichst schnell an mich abgeben. Die Behörde sitzt ihr freundlich, hilfsbereit aber bestimmt im Nacken. Ich hätte sie gern als Erbstück. Ich bin Reservist und Beamter auf Zeit bei der BW. Welche Bedingungen muß ich erfüllen, um die Pistole nicht zerstören oder abgeben zu müssen. Sie wär mir ein wertvolles Erbstück. Vielen Dank! Liebe Grüße!
 Sturmius
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F_K

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #1 am: 21. April 2015, 13:17:33 »

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur Überlegungen eines Laien:

- Dein Vater hat vermutlich eine Waffenbesitzkarte (keinen Waffenschein) gehabt.
- Das "Abgeben" von Waffen ist NICHT möglich - Deine Mutter kann die Waffe im Todesfall vererben.

- Die ggf. vorhandene Munition ist zu vernichten (lassen!) bzw. an Berechtigte abzugeben
- Die Waffe ist durch ein Blockier System zu blockieren oder unbrauchbar zu machen.

(Der "Status" Beamter oder Reservist ändert an der Sachlage nichts).
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F_K

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #2 am: 21. April 2015, 13:36:22 »

.. falls der Ratschlag nicht deutlich geworden sein sollte:

- Blockierung durchführen und (erneuten) Erbfall abwarten, dann hast Du die Waffe und brauchst auch nicht mehr blockieren.
- Waffe bei Berechtigtem lagern und selber ein Bedürfnis nachweisen (dürfte ein Jahre dauern - ist mit Aufwand verbunden), und dann die Waffe von der Mutter erwerben.
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wolverine

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #3 am: 21. April 2015, 14:23:29 »

Sie benötigen die ganz normalen Erlaubnisvoraussetzungen, das heißt neben Zuverlässigkeit und Eignung auch Sachkunde und Bedürfnis. Sie müssen also mindestens ein Jahr im Schützenverein als Mitglied trainieren und eine Sachkundeprüfung absolvieren.
Ob Sie Beamter oder Reservist sind, ist waffenrechtlich ohne jede Bedeutung.
« Letzte Änderung: 21. April 2015, 14:25:02 von wolverine »
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TheScientist

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #4 am: 21. April 2015, 14:26:31 »

Um schnell Rechtssicherheit zu schaffen. Auszug aus dem WaffG.

Anmerkung, manche Landkreise bzw. deren zuständigen Waffenbehörden, sehen es gerne, dass man unmittelbar den Waffensachkunde Lehrgang samt Prüfung macht.

Waffengesetz (WaffG)
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
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wolverine

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #5 am: 21. April 2015, 14:38:41 »

Wenn der Fragesteller Erbe wäre, wäre das tatsächlich der richtige Paragraf...

Für ihn ist aber Paragraf 4 einschlägig, da er unter Lebenden erwerben möchte.
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F_K

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #6 am: 21. April 2015, 14:59:58 »

Nur als Anmerkung:

Der Begriff "Erwerben" ist auch "Schenken".

Neben der Möglichkeit "Sportschütze" gibt es auch "Jäger" (geht schneller, aber teurer) und "Sammler" (auch teuer und aufwändig).
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wolverine

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #7 am: 21. April 2015, 15:05:54 »

Jäger ok aber mit einer einzigen 6,35 Pistole eine Sammlung begründen ist schon "gewagt". :D
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TheScientist

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #8 am: 21. April 2015, 15:22:33 »

WBK Rot => Sammler ist fast unmöglich geworden...ich glaube nicht dass wir die x-te Pistolen, Revolver oder 98K Sammlung brauchen laut Rechtslehrer.

Deswegen, Bedürfnis als Sammler ist fast nahezu unmöglich geworden.

Sorry, bin nicht ins Detail gegangen, Text kurz nach key-words überflogen. Aber die Mutter hat nun das Problem, da Erbin. Oder hat Sie, die Mutter, eine WBK?

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wolverine

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #9 am: 21. April 2015, 15:29:48 »

Wieso soll eine Sammlung (grundsätzlich) unmöglich sein? Das ist schlicht Blödsinn und es geht auch keinen "Rechtslehrer" irgendetwas an, ob "wir" das brauchen oder nicht. Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, hat man einen Anspruch darauf.
Der Fragesteller will aber gar nicht sammeln. Er möchte eine Waffe besitzen und das geht unter den Voraussetzungen des Paragraf 4 weil eine FN Baby und dergleichen eben erlaubnispflichtig ist.

Die Mutter ist Erbin und bekommt eine Erben-WBK. Bedürfnis und Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich. Dafür muss sie blockieren wenn sie selbst keine eigene Erlaubnis hat. Er kann von ihr unter Lebenden erwerben oder nach ihrem Tod von ihr erben. That's it.
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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #10 am: 21. April 2015, 15:41:56 »

Lieber wolverine

Stichwort Sammler hat F_K in die Runde geworfen. Ich greife es nur auf. Tatsache ist, dass die Hürden im Falle von Sammeln extrem hoch sind und zum Teil von Professoren der Waffengeschichte etc. nicht erfüllt werden können.

Die Behörde in Zweibrücken sieht es mittlerweile anders und fordert vom Erben einen WaffSachkundenachweis.

Bedürfnis=Erbfall, also, ist erforderlich, aber hier gegeben.

Es gibt noch eine dritte Möglichkeit.

Die Waffe dem Waffenhändler deines Vertrauens überlassen, d.h. er erwirbt die Waffe im Sinne des WaffG, aber du bist immer noch der Eigentümer im Sinne des Zivilrechts (Kaufvertrag). Wenn der WaffHändler deines Vertrauens noch Mitglied im der selben RAG ist, kann der die Waffen zum RAG Schiessen mitbringen und du kannst diese dann auf der Schiessstätte schiessen samt Munitionserwerb zum sofortigen Verbrauch.
Vorteil, Waffe verbleibt im Originalzustand und schussfähig.  ;)
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wolverine

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #11 am: 21. April 2015, 16:03:58 »

Ok, jetzt wird es wieder komplett wirres Zeug und es ist wohl zwecklos hier Verständnis zu vermitteln. 
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mailman

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #12 am: 21. April 2015, 16:18:35 »

Wenn es nur um das Anschauen ansich geht, könnte er auch die Waffe unbrauchbar machen lassen? Also Lauf vergießen oder was man da auch immer macht?

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wolverine

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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #13 am: 21. April 2015, 16:22:15 »

Welche Bedingungen muß ich erfüllen, um die Pistole nicht zerstören oder abgeben zu müssen.
Genau das möchte er aber nicht.
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Antw:Erben einer Waffe
« Antwort #14 am: 21. April 2015, 17:18:36 »

Ergänzung:

Und nach einem Jahr der RAG Schiesssport Mitgliedschaft und Waffensachkundenachweis kann eine WBK Gelb (allg. Sportschützen WBK) und für die Pistole eine Grüne WBK beantragt werden.

Nach erhalte der WBKs wird die Waffe vom Händler dir Überlassen, sprich, du erwirbst diese dann im Sinne des WaffG.

Geht so und das vorherige Konstrukt ist mit dieser Ergänzung mit dem WaffG vereinbar .

Hab' das auch so gemacht, kaufe eine Glock19, verbleibt beim Händler, der aber diese zur Schiessstätte mitbringt... Rest siehe mein vorherigen Text.

Viel Glück.


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