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Zusammenfassung

Autor: arcd008
« am: 24. März 2023, 11:17:18 »

Hi,


Ein 30%-Tarif dürfte daher höchstens 250, - Euro/Monat kosten und ist mit Sicherheit deutlich billiger als alle anderen Optionen.

Kommt ungefähr hin...für einen mir bekannten Fall: Kosten für 30% inkl. zweier minderjähriger Kinder+zusätzliche Leistungen über dem Basistarif ca. 290€ p.M.

so long

arcd008
Autor: LwPersFw
« am: 24. März 2023, 06:30:28 »

Wie schon gesagt: Basistarif

Darauf gibt es einen Rechtsanspruch. Lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter auch nichts anderes erzählen.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/basistarif-in-der-privaten-krankenversicherung.html

https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/brancheneinheitliche-tarife/#c711

"2023 beträgt der Höchstbeitrag für die Krankenversicherung 807,98 Euro. Hinzu kommt der individuelle Anteil der versicherten Person zur Pflegeversicherung."

Autor: justice005
« am: 24. März 2023, 06:22:52 »

Noch ein Nachtrag: Die maximal zulässigen kosten für den Basistarif in der pkv liegen im Jahr 2023 bei 808, - Euro.

Ein 30%-Tarif dürfte daher höchstens 250, - Euro/Monat kosten und ist mit Sicherheit deutlich billiger als alle anderen Optionen.
Autor: justice005
« am: 24. März 2023, 05:57:16 »

Wie schon gesagt: Basistarif

Darauf gibt es einen Rechtsanspruch. Lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter auch nichts anderes erzählen.


Autor: Schwarzbacher
« am: 23. März 2023, 21:19:52 »

Wenn der Fragesteller kein eigenes Einkommen hat, dann übernimmt die Beihilfe 70% der Krankheitskosten.

Er benötigt also nur noch eine 30%- PKV Versicherung im Basistarif.

Wie teuer kann das sein??

Auf jeden Fall deutlich billiger als eine freiwillig gesetzliche Versicherung.

Ich sehe hier weit und breit keine Ungerechtigkeit. Alleine die Tatsache, dass der Staat einem 70% aller Krankheitskosten zahlt, nur weil man zufällig mit einem Soldaten verheiratet ist, ist bereits absoluter Luxus.
Aha. Erwerbsunfähig bedeutet? Es gibt eine Erkrankung welche die PKV ausschließt? Und nun?
Autor: wolverine
« am: 23. März 2023, 21:14:51 »

Es hätte doch auch noch die Möglichkeit der Anwartschaft in der GKV während der Dienstzeit gegeben, oder? Das wäre damals dann sicher teurer gewesen. Aber Versicherungen sind halt immer eine Abwägung, was man versichert haben möchte gegen was man bereit ist zu zahlen.
Ich bin da ein ganz schlechtes Beispiel, aber letztlich ist es eben die eigene Entscheidung.

Wenn es dann im SGB. Doch noch zusätzlichen Schutz gebt, darf man den auch gerne noch nutzen. Dass das aber zu Lasten aller Beitragszahler geht, sollte auch klar sein. Das sage ich ohne Vorwurf, da ich da raus bin.
Autor: justice005
« am: 23. März 2023, 20:31:55 »

Wenn der Fragesteller kein eigenes Einkommen hat, dann übernimmt die Beihilfe 70% der Krankheitskosten.

Er benötigt also nur noch eine 30%- PKV Versicherung im Basistarif.

Wie teuer kann das sein??

Auf jeden Fall deutlich billiger als eine freiwillig gesetzliche Versicherung.

Ich sehe hier weit und breit keine Ungerechtigkeit. Alleine die Tatsache, dass der Staat einem 70% aller Krankheitskosten zahlt, nur weil man zufällig mit einem Soldaten verheiratet ist, ist bereits absoluter Luxus.

Autor: Schwarzbacher
« am: 23. März 2023, 18:55:27 »

Danke@LwPersFw. Wie immer fundiert, hilfreich und sachlich. So stelle ich mir einen Austausch im Forum vor.
Autor: LwPersFw
« am: 23. März 2023, 18:27:06 »

Ja die Krankenversicherung der Rentner (KDVR)ist schon eine tolle Sache, wenn man darauf Anspruch hat.
Leider spielt das Leben manchmal anders als man denkt…

Hier ein Beispiel aus meinem Bekanntenkreis:
SaZ 12 DE 2002, DZE 2014.
Vor der Bundeswehr 10 Jahre gesetzlich KV
Nach der Bundeswehr 8Jahr gesetzlich KV
Beschäftigungszeitraum insgesamt 30 Jahre bis zum Jahr 2022.
Die besagte Person wird plötzlich Erwerbsunfähig und beantrag Rente.
Bei der Prüfung KVDR passiert was passieren muss, man stellt fest dass man in der 2. Hälfte der Erwerbszeit nicht zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen ist. Die Bundeswehrzeit zählt nämlich nicht mit. Somit bleibt der Weg in die KDVR versperrt. §11b SVG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da man ja vor 2018 entlassen wurde.
Somit hat man nun die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hier kommt nun der Ehemann der Person ins Spiel, welcher Berufssoldat ist. Da für diesen ebenfalls keine Mitgliedschaft in der gesetzliche gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wird bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte  sein Einkommen mit herangezogen. Dies hat zu Folge, dass man nun ein relativ hoher Beitrag zu zahlen ist.
Glückwunsch, beide Personen treu gedient fürs Land und nun dafür bestraft…
Vielleicht hätte man die Anwartschaft  PKV trotz Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung behalten sollen. Dann könnte der Berufssoldat seine Ehefrau nun über die Beihilfe und Mitgliedschaft PKV sogar preiswerter Versichern.
Schade das diese Thematik zu keiner Zeit den Soldaten so vermittelt wurden…

Ein Lösungsansatz - zumindest teilweise - für dieses Problem kann der Zuschuss nach § 106 SGB VI sein.

Dieser Zuschuss wird mit einem Antragsformular ( R0820 ) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt.

Näheres zum Zuschuss kann man im Merkblatt R0815 , Pkt. 16 der DRV nachlesen.


"§ 106 SGB VI

Zuschuss zur Krankenversicherung
.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."




https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0820.html




Autor: F_K
« am: 23. März 2023, 17:56:27 »

Bleiben wir auf der Sachebene:

Die GKV ist ein Solidarsystem - dass in der Vergangenheit von Menschen ausgenutzt worden ist - insbesondere mit dem späten Wechsel in die GKV.
Dem hat der Gesetzgeber, aus mMn guten Gründen einen Riegel vorgeschoben.
Den "normalen" SaZ 12 trifft dies im Regelfall nicht - im Einzelfall mag es zu Härten führen - wobei es mMn nicht eine Härte ist, wenn ein Ehemann für seine Frau GKV Beiträge zahlt.

(Solche Beträge werden z. B. auch für Mieteinnahmen fällig, obwohl Gebäude nicht krank werden bzw. Leistungen beziehen - trotzdem ist es keine "Strafe" dafür, Eigentum erworben zu haben).
Autor: Schwarzbacher
« am: 23. März 2023, 17:43:10 »

@ Beuteberliner:

Welche Fragestellung / eigenes Problem hat den Schwarzbacher?
Ich kann da weder Frage noch eigenes Problem erkennen.

Ein Verständnis der Rechtslage ist bei den Begriffen "Strafe, Ungleichbehandlung, Bestandspersonal" halt so eine Sache ...
@F_K:
Mir ist die Sachlage mehr als klar. Und trotzdem muss ich diese nicht gut und gerecht finden. Wahrscheinlich ist es wirklich so wie es @Beuteberliner schreibt. Sie sehen nur die Vorschriften und Gesetze und nicht den Mensch dahinter. Für mich ist es schon ein Unterschied, wenn ein Mensch, nur weil er 12 Jahre bei der Bundeswehr gedient hat, am Ende einen höheren Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliger bezahlen muss und das Einkommen des Partners hinzugerechnet wird. Diesem Menschen aufgrund der 12 Jahre der Zutritt zur KVDR verwehrt wird. Ja, so ist das Gesetz, aber es ist für einen Mensch, welcher sich entscheidet Dienst für Deutschland zu leisten weniger attraktiv.  Und hier finde ich, ist der Gesetzgeber gefordert, nicht mehr und nicht weniger. Aber solange man wenig Empathie für andere besitzt und sich hinter Vorschriften und Gesetzen versteck, so lange ist einem diese Problematik egal.
Autor: F_K
« am: 23. März 2023, 17:27:18 »

@ Beuteberliner:

Welche Fragestellung / eigenes Problem hat den Schwarzbacher?
Ich kann da weder Frage noch eigenes Problem erkennen.

Ein Verständnis der Rechtslage ist bei den Begriffen "Strafe, Ungleichbehandlung, Bestandspersonal" halt so eine Sache ...
Autor: Schwarzbacher
« am: 23. März 2023, 17:04:48 »

Ihre Sschkenntnis - in welchem Umfang auch immer - hat ja niemand bestritten. Nur helfen einem Fragensteller Ihre Prinzipienreitereien nicht weiter. Die Rechtslage hat er ja verstanden. Aber Ihre "Argumentation" mit Isso ist nun wirklich bezüglich der beschriebenen Situation stumpf und empathielos.
Das wir mal einer Meinung sind…;)
Autor: Beuteberliner
« am: 23. März 2023, 17:03:40 »

Ihre Sschkenntnis - in welchem Umfang auch immer - hat ja niemand bestritten. Nur helfen einem Fragensteller Ihre Prinzipienreitereien nicht weiter. Die Rechtslage hat er ja verstanden. Aber Ihre "Argumentation" mit Isso ist nun wirklich bezüglich der beschriebenen Situation stumpf und empathielos.
Autor: F_K
« am: 23. März 2023, 16:58:45 »

@ Beuteberliner:

Ich habe keine Meinung zu dem Thema, aber Sachkenntnis - wenn auch nur Basiskenntnisse.
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