Um die bereits vorhandenen Beiträge noch zu ergänzen...
...die Bundeswehr wird die Regelungen der EinsatzUV - bei Ihrem Krankheitsbild PTBS - nach den Bestimmungen
des Zentralerlasses B-2120/5 A-2120/5
"Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall" umsetzen.
"Zweck der Regelung: Vorgaben für das Verfahren bei der praktischen Umsetzung der Regelungen der Einsatzunfallverordnung"
Dort wird u.a. ausgeführt:
"303. Dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht wurde, wird nur dann
vermutet, wenn zwischen der Auslandsverwendung und der Manifestation des Krankheitsbildes ein
hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
Rechtsverordnung ist deshalb, dass die psychische Störung innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung vorgelegen hat.
304. Bei dieser Frist handelt es sich um einen Erfahrungswert. Nach dieser Frist tritt in der Regel
in diesem Zusammenhang nur noch selten eine PTBS auf. Hinsichtlich anderer psychischer
Störungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz können ähnliche zeitliche
Zusammenhänge zugrunde gelegt werden. Unerheblich ist, ob die oder der Betroffene inzwischen
aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
305. Die Fünfjahresfrist ist auch gewahrt, wenn nach deren Ablauf zurückblickend festgestellt
wird, dass die psychische Störung innerhalb der Frist aufgetreten ist. Maßgeblich ist die Manifestation
des Krankheitsbildes, und nicht das Datum der Diagnosestellung.
306. Ist der Vermutungstatbestand nicht erfüllt, weil die Gesundheitsstörung sich später als fünf
Jahre nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung manifestiert, ist eine Anerkennung als
Folge eines Einsatzunfalls dadurch nicht ausgeschlossen. In diesem Fall ist jedoch eine
fachpsychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die Klärung der Kausalität des Einsatzunfalls erforderlich."
Da Sie ja schreiben, dass sowohl die zivile Begutachtung, als auch die Fachärzte im BwK sich positiv geäußert haben,
ist zumindest die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Nr. 306 angewendet werden kann.
Weiter führt der Erlass aus:
"3.3 Feststellung der psychischen Störung
307. Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben.
Der Gefahr einer psychischen Störung besonders ausgesetzt
4.1 Bewaffnete Auseinandersetzung
401. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EinsatzUV ist, dass die erkrankte
Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung nach § 1 Absatz 1
EinsatzUV besonders ausgesetzt war. § 1 Absatz 2 EinsatzUV legt fest, dass dies insbesondere der
Fall ist, wenn die erkrankte Person während der besonderen Auslandsverwendung von einer
bewaffneten Auseinandersetzung betroffen war oder an einer solchen Auseinandersetzung
teilgenommen hat. Damit sollen nur solche psychischen Störungen erfasst werden, die in Ausübung
oder infolge eines militärischen Dienstes während einer besonderen Auslandsverwendung erlitten
worden sind. Was unter der Betroffenheit von und der Teilnahme an einer bewaffneten
Auseinandersetzung im Sinne der EinsatzUV zu verstehen ist, regelt deren § 2.
402. Umfasst sind auch der Einsatz bei der Bergung, Rettung oder Versorgung von bei
Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen und Sachverhalte, in
denen Personen bei unbewaffneten Einsätzen (zum Beispiel als Monitor im Rahmen einer
Beobachtermission) von einer bewaffneten Auseinandersetzung, beispielsweise einem Anschlag,
betroffen sind.
4.2 Vergleichbare Belastungen
403. Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit
bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person
während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise
im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der
Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im
Rahmen einer Beobachtermission).
5 Widerlegung der Verursachungsvermutung
501. Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt
werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen
werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die
jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse
oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen
einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten,
dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt.
6 Praktische Anwendung der EinsatzUV
601. Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
(EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben.
Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet.
Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt
insoweit. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten
Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare
Belastung vorgelegen hat, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer
Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das
Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen.
602. Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die
Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine
Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 EinsatzWVG
vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BAPersBw Referat I 2.2.3 .
7 Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)
701. Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird
deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig von der EinsatzUV
weiterhin durchgeführt.
702. Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen
Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der
Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte
Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung
(erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädigung nach § 63e SVG und
Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche
Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Bund. Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei
Soldatinnen und Soldaten auf den im WDB-Verfahren festgestellten GdS zurückgegriffen.
8 Verfahren zur Anwendung der EinsatzUV
8.1 Aktive Soldatinnen und Soldaten
801. BAPersBw Referat I 2.2.3 prüft anhand der Personalakte und den Daten im Personalwirtschaftssystem, ob
die erkrankte Person im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten
Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen,
dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 403) ausgesetzt war. Darüber hinaus
prüft BAPersBw Referat I 2.2.3, ob eine „Information über die Dokumentation von belastenden Ereignissen bei
Einsätzen der Bundeswehr“ (sogenannte TIC3-Meldung), die im Einsatz erstellt und der Soldatin oder
dem Soldaten ausgehändigt wird, vorhanden ist. Falls die Betroffenen die TIC-Meldung nicht vorlegen
können, veranlasst BAPersBw Referat I 2.2.3 eine Prüfung durch das EinsFüKdoBw, bei dem ebenfalls eine
Ausfertigung der TIC-Meldung aufbewahrt wird. Hierzu ist das schriftliche Einverständnis der
Antragstellerin oder des Antragstellers einzuholen. Sind keine diesbezüglichen Belege oder Hinweise
vorhanden, nimmt BAPersBw Referat I 2.2.3 entsprechende Ermittlungen vor und beteiligt P III 3 im Hinblick
auf den im WDB-Verfahren ermittelten Sachverhalt.
802. Soweit im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die erkrankte Person einer vergleichbaren
Belastung (Nr. 403) ausgesetzt war, trifft die Feststellung das BMVg – P III 3. Werden
entsprechende Belastungen geltend gemacht oder sind sie von Amts wegen zu prüfen, beteiligt
BAPersBw Referat I 2.2.3 dazu P III 3.
803. Zum Zwecke der Prüfung, ob bei der erkrankten Person eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV
aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung
der besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, richtet BAPersBw Referat I 2.2.3 eine entsprechende
Anfrage an das KdoSanDstBw – A II 2. Dieses veranlasst, dass die Truppenärztin oder der
Truppenarzt die Soldatin oder den Soldaten an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie der Bundeswehr zur weiteren Abklärung überweist und dass anschließend an
KdoSanDstBw – A II 2 – berichtet wird.
804. Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der
internationalen Klassifikationssysteme (ICD 104 und DSM IV-TR5), prüft, wann sich das
Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2.
805. KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche
Schädigung handelt, und berichtet BMVg – P II 1 – über das Ergebnis der fachärztlichen Prüfung.
806. Ergibt die Prüfung, dass die EinsatzUV anwendbar ist und eine nicht nur geringfügige
gesundheitliche Schädigung vorliegt, veranlasst BAPersBw Referat I 2.2.3 die Prüfung der weiteren
Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften ggf. unter Beteiligung weiterer Referate oder
des nachgeordneten Bereichs.
8.3 Ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten und ausgeschiedene zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg
810. Im Falle von Wiedereinstellungsanträgen ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten (§ 6
Absatz 5 und 6 EinsatzWVG) steuert BAPersBw Referat I 2.2.3 das Verfahren und stimmt mit KdoSanDstBw –
A II 2 – die fachärztliche Prüfung ab. Erforderlichenfalls ist ein Vorstellungstermin bei einer Fachärztin
oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu vereinbaren.
Im Übrigen gelten die Nummern 801 bis 806 für das weitere Verfahren entsprechend.
811. Zentrale Ansprechstelle für betroffene ehemalige zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Geschäftsbereichs des BMVg ist das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die
notwendigen Maßnahmen eingeleitet.
8.4 Kostenerstattung
812. In den Fällen der Nummern 810 bis 811 sind die notwendigen Reisekosten im Inland und der
Verdienstausfall, die der zu untersuchenden Person anlässlich der Untersuchung entstehen, zu
erstatten. Zuständig ist die Stelle, die die Untersuchung veranlasst.
813. Fahrtkosten für die Anreise zur Untersuchung und die Rückreise werden bis zur Höhe einer
Bahnfahrkarte zweiter Klasse bzw. bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung anderer regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel des Orts- oder Regionalverkehrs erstattet. Darüber hinaus können
die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel (z. B. Taxi) nur erstattet werden, wenn dessen
Benutzung nach ärztlicher Bescheinigung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
814. Reisekosten für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Begleitperson können
erstattet werden.
815. Ein Verdienstausfall der zu untersuchenden Person ist nur zu erstatten, wenn er von anderer
Seite nicht ersetzt wird. Maßgeblich ist der Bruttobetrag.
816. Die entstehenden Fahrtkosten der zu untersuchenden Person und einer erforderlichen
Begleitperson sind bei Kapitel 1401 Titel 443 02 zu buchen. Erstattungen für Verdienstausfall der zu
untersuchenden Person sind entsprechend ihrer früheren Statuszugehörigkeit bei Kapitel 1401, 1403
oder 1404 und dem jeweiligen Titel 539 99 zu buchen."