Ich glaube ihr diskutiert hier aneinander vorbei.
Wenn ich Stixx richtig verstanden habe, hat er eine nicht-anerkannte Wohung, ihm wurde bei der Versetzung (bzw Einstellung) an den jetzigen Dienstort die UKV zugesagt (kleiner Seesack-Umzug) - vielleicht hatte er die Wohnung bei Einstellung/Versetzung auch noch nicht, aber das spielt soweit keine Rolle.
Jetzt will er am jetzigen Standort eine Wohnung mieten und anerkennen lassen, um dann bei der nächsten Versetzung durch Nicht-Zusage der UKV TG-berechtigt zu sein.
Ich denke, das ist prinzipiell möglich, allerdings müßte die Wohnung am Standort auch als Hauptwohnsitz gemeldet werden.
Auch wäre es möglich, dann nach der Versetzung die Wohnung am jetzigen Standort aufzugeben und wieder den Hauptwohnsitz in die momentane Wohnung zu verlegen.
Aber: Die Familienheimfahrten würden dann höchstens in der Höhe gewährt, wie sie zu der Wohnung am jetzigen Standort entstanden wären.
Fiktives Beispiel:
Stixx wohnt zur Zeit in Düsseldorf und dient am Standort Erfurt. Er mietet sich im Mai in der Nähe von Erfurt eine Wohnung, erklärt diese zum Hauptwohnsitz, die Wohnung in Ddorf bleibt bestehen, sie ist Zweitwohnsitz.
Im Oktober wird er versetzt nach Berlin. UKV wird nicht zugesagt, er ist in Berlin TG-berechtigt.
Aus privaten Gründen gibt er die Wohnung bei Erfurt auf und zieht wieder nach Düsseldorf, dort jetzt wieder Hauptwohnsitz.
Dann würde Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nur in der Höhe gewährt, wie sie für die Strecke Berlin-Erfurt enstanden wäre. Auf den Rest des TG, also Tagegeld und Übernachtungsgeld in Berlin (für eine etwaig notwendige Zweitwohnung am neuen Standort) hätte der Umzug nach Ddorf m.E. keine Auswirkungen.
Insgesamt also ein geschickter Schachzug der beweisen würde, dass Stixx auf der Klaviatur der rechtlichen Rahmenbedingungen zu spielen weiß.