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". Laufbahngruppe der Unteroffiziere
In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere werden „Fachunteroffizierlaufbahnen" (Unteroffizier und Stabsunteroffizier) in der vergleichbaren Ausbildungshöhe einer „Gesellin" oder eines „Gesellen" und „Feldwebellaufbahnen" (Feldwebel bis Oberstabsfeldwebel) in der vergleichbaren Ausbildungshöhe einer „Meisterin" oder eines „Meisters" gebildet. „Fachunteroffizierlaufbahnen" werden im Sanitätsdienst, im Militärmusikdienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im neuen allgemeinen Fachdienst, „Feldwebellaufbahnen" in den gleichen Diensten sowie zusätzlich im Truppendienst gebildet.
Die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes umfasst primär Führerinnen, Führer, Ausbilderinnen, Ausbilder und Erzieherinnen und Erzieher der ersten Führungsebene. Die anderen Feldwebellaufbahnen führen Fachleute und Spezialistinnen und Spezialisten auf dem Qualifizierungsniveau der Meisterebene und vergleichbarer Ebenen zusammen. Anwärterinnen und Anwärter für diese Laufbahn führen im Schriftverkehr den Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)" oder „Feldwebelanwärter (FA)". Für Bewerberinnen und Bewerber, die zwar ihre fachliche Qualifikation einbringen, aber keine oder noch keine Führungsverantwortung übernehmen wollen, sind die Laufbahnen der Fachunteroffiziere vorgesehen. Anwärterinnen und Anwärter für diese Laufbahnen führen im Schriftverkehr den Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)" oder „Unteroffizieranwärter (UA)". Sie haben ihre Laufbahnausbildung mit der Beförderung zum Unteroffizier abgeschlossen.
Die Vorschriften über eine Einstellung mit höherem Dienstgrad sind im Hinblick darauf überarbeitet worden, dass einer Vielzahl von Bewerberinnen und Bewerbern ein attraktives Angebot für einen Dienst im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in den Streitkräften geboten werden muss. Dazu gehört auch, dass eine Einstellung mit höherem Dienstgrad nunmehr in allen Verwendungen und nicht mehr lediglich in technischen oder entsprechenden fachlichen Spezialverwendungen ermöglicht werden soll. "
Quelle: Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
vom 19. März 2002