Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.
Dies ergibt sich doch aus
Zitat
A-2212/1
"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."
Denn dann ist ja die Forderung "überwiegend" erfüllt...
Aber wichtiger ist die Frage ob Sie TG-Empfänger nach §3 oder §6 TGV sein werden.
Denn bei §3 wird das tägliche Pendeln nicht erstattet ... nur bei § 6.
Und bei § 6 ist noch die Frage ob die sog. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 zur Anwendung kommt. (siehe oben im Link zum BVA)... ?
Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?
Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.
Ich empfehle dies mit dem KC noch zu klären...