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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: LetterT am 19. Juli 2019, 15:34:16
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Guten Tag.
Meine Dienstzeit endet am 31.07.19.
Darf der KpChef meinen Resturlaub von 9 Tagen bis dahin aus disziplinarischen Gründen verwehren?
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Nein
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Was für Gründe sollen das denn sein?
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Wenn gegen einen Soldaten disziplinar ermittelt wird darf ihm grundsätzlich bis zum Abschluss der Ermittlungen kein Erholungsurlaub gewährt werden. Ausnahmen liegen im Ermessen des ermittelnden Disziplinarvorgesetzten/Wehrdisziplinaranwalts.
Gruß Andi
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Wenn gegen einen Soldaten disziplinar ermittelt wird darf ihm grundsätzlich bis zum Abschluss der Ermittlungen kein Erholungsurlaub gewährt werden.
Quelle?
Das habe ich noch nie gehört...
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A-2160/6, Satz 1184 und 1185. Hat sich inhaltlich in den letzten 30 Jahren nicht geändert.
Urlaub darf auschließlich dann genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Verfahren nicht verzögert wird. Bei jemandem, der noch 11 Tage Dienst hat wird es eventuell eng noch all das zu tun, was getan werden muss...
Gruß Andi
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Verfahrensverzögerung vs. Grundsätzlich ist aber schon ein unterschied.
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Nein, denn es ist nunmal grundsätzlich so, dass EU nicht gewährt werden darf. Einzige Ausnahme: Durch die Gewährung kommt es nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens.
Gruß Andi