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Autor Thema: Reisekosten bei langer RDL  (Gelesen 3880 mal)

TomMA

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Reisekosten bei langer RDL
« am: 19. April 2017, 00:33:22 »

Liebe Kameraden!
Ich hab mich durchs Forum und auch durch andere Info-Quellen gehirscht und bin nicht fündig geworden.
Vielleicht hat ja hier jemand einen guten Tipp. Refü an Bord???

Sachstand: Vom 01.01. - 23.10.16 hatte ich eine RDL in Berlin (Wohnort Mannheim)
Natürlich habe ich als Reisekosten 4 bzw. 5 mal pro Monat den günstigsten Tarif der DB (abzüglich virtueller Bahncard 50) erstattet bekommen. Soweit alles safe.
Mein Refü hat da pro Fahrt 120,00 € (Hin und Zurück) ausgerechnet. Das wurde auch bezahlt.
Wenn ich mal die normale Entfernungspauschale von 0,30 € pro KM gegenrechne, dann hab ich schon eine Differenz von 60,00 € (Pro einfache Fahrt (616 Km)).
Tatsache ist: Ich möchte da meinen Dienstherren nicht nachträglich ansch... aber wenn ich meine Steuererklärung mache - was kann ich da ansetzten?
Natürlich abzüglich der gezahlten Leistungen. Jemand einen Tipp?

Mkg
 
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Andi8111

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #1 am: 19. April 2017, 07:27:22 »

Nichts. Es sei denn, die RDL hängt ursächlich mit einem Pflichtpraktikum eines Zweitstudiums zusammen, wovon ich nicht ausgehe. Die Kosten der RDL sind durch die Lohnersatzleistungen und die RDL Prämie abgegolten.
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F_K

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #2 am: 19. April 2017, 08:39:42 »

Da die Lohnersatzleistungen steuerfrei gewährt werden - können im Gegenzug auch keine Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
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MiraC

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #3 am: 19. April 2017, 10:11:19 »

Das stimmt so nicht!

Es kann die Entfernungspauschale von 30Cent/KM angesetzt werden,
aber: Es muss natürlich die "Arbeitgebererstattung" = Erstattung vom Dienstherren mit angegeben werden.

Ob die Zuordnung "erste Arbeitsstätte" oder nicht greift bei einer RDL weiß ich nicht. Wenn es keine erste Arbeitsstätte ist, kann die komplette Reise (also hin und zurück) angesetzt werden. Die Erstattung des Dienstherren muss natürlich auch hier angegeben werden.

Das lohnt sich je nachdem wie oft "man" selbst gefahren ist, trotzdem noch.
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F_K

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #4 am: 19. April 2017, 10:22:17 »

@ MiraC:

Dann frage ich mal vorsichtig nach der Quelle, ich würde folgende Quelle liefern:

Zitat
Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nach § 3c EStG insoweit nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Das gesetzliche Abzugsverbot soll eine Doppelbegünstigung im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung vermeiden. Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, wird ihre steuermindernde Berücksichtigung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens gesetzlich ausgeschlossen.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Abzugsverbot für Ausgaben, die im Kausalzusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen ergibt sich aus § 3c EStG. Ergänzende Verwaltungsanweisungen sowie Hinweise auf die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung enthält H 3c EStH.

Der RDL hätte ja mit der Bahn fahren können - diese Kosten sind vollständig erstattet worden - damit ist die Wahl reines "Privatvergnügen".
Unabhängig davon sind die Einnahmen steuerfrei, damit kommt es auf meinen zusätzlichen Punkt nicht an.

Soll keine Steuerberatung sein.
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MiraC

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #5 am: 19. April 2017, 11:23:35 »

Ich würde mich auf die "Meinung" der IHK zurückziehen:
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/steuerrecht/Lohnsteuer/Steuerfreier_Ersatz_von_Reisekosten/676878

Ob man letztlich damit durchkommt? Keine Ahnung. Im Formular, bzw bei den gängigen Programmen, gibt es die Möglichkeit die Fahrtkosten geltend zu machen und anzugeben, was steuerfrei erstattet wurde. Erkennt das FinA das an, ok und wenn nicht werden die schon eine begründetet Absage schreiben.

Das man nicht doppelt kassieren darf, sollte klar sein.
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F_K

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #6 am: 19. April 2017, 11:30:21 »

@ MiraC:

Du hast aber schon erkannt, dass es in Deinem Link um steuerfreien Ersatz von Reisekosten bei Arbeitnehmern geht - die also steuerpflichtiges Einkommen versteuern und daher natürlich selbstverständlich grundsätzlich Werbungskosten gelten machen können?

RDL mit steuerfreiem Einkommen sind hier eine andere, nicht vergleichbare, Personengruppe.

Gesetzliche Quelle hatte ich angegeben.
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särsch

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #7 am: 19. April 2017, 11:57:11 »

Kurze Zwischenfrage:
Bekommt man als RD-Leistender jede Wochenendheim- und rückfahrt während einer RD-Leistung erstattet?
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MiraC

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #8 am: 19. April 2017, 12:14:32 »

Hallo F_K, ja das ist mir bekannt. Die Einnahmen aus einer RDL sind auch nicht steuerfrei, sie wirken immer noch auf den Progressionsvorbehalt.

Ich habe bis jetzt auch bei jeder RDL sowohl meine Einnahmen angegeben, als auch die die Reisekosten angesetzt. Das Finanzamt hat mir da bis heute nicht auf die Finger geklopft. Es würde mich sehr wundern, warum RDL da schlechter gestellt sein sollen, als alle anderen.

Ich kenne es nur so, dass auch bei den RDL nur alle 2 Wochen eine Heimfahrt erstattet wird, bzw. alle 4 Wochen bei Ledigen ohne Kinder.
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wolverine

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #9 am: 19. April 2017, 12:17:52 »

Ab dem 13. RDL-Tag können für bis zu fünf Wochendheimreisen die Fahrtkosten beantragt werden; steht im Leistungskatalog ab Seite 10.
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F_K

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #10 am: 19. April 2017, 13:02:25 »

@ MiraC:

Die Lohnersatzleistungen (USG Gesetz) sind mit Masse steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt - ändert aber nichts an der Steuerfreiheit (Deine Formulierung wirkt so, als hättest Du nicht verstanden, das es zwei unterschiedliche Begriffe sind).

Es werden auch nicht "RDL schlechter" gestellt - sondern "alle" Steuerzahler die steuerfreie Einnahmen erhalten.

.. und nur, weil ggf. ein Steuerbescheid nicht "moniert" wurde, bedeutet dies nicht, das er "richtig" ist.

Nochmal: Ich habe Quelle und Erläuterung zitiert - da ist kein Ermessensspielraum.
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ToMA

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Antw:Reisekosten bei langer RDL
« Antwort #11 am: 19. April 2017, 14:27:54 »

Unter dem Progressionsvorbehalt fallen nur die Leistungen nach § 6 USG. Diese sind hierbei ungekürzt zu berücksichtigen.

Begründung:
In diesem, unserem, Fall ist § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich.

Nur in den Fällen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (also nach Abzug etwaiger Fahrtkosten/Werbungskosten). Liegt hier aber nicht vor.

Insoweit spielt es deshalb auch keine Rolle, ob der Fahrtkostenersatz höher oder niedriger ist, als die tatsächlichen Kosten oder steuerlichen Pauschalen.

Und ich kenne keinen Finanzbeamten, der sich in allen Untiefen des Steuerrechts auskennt. Dafür ist es zu komplex. Kann also sein, dass Du "Glück" hattest, MiraC.
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