Hier ein Beispiel ... was passiert bei Entlassung auf eigenenen Antrag (auch KDV wird so gewertet):
BVerwG
"2 Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.
3 In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote)."
Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen...
Das BVerwG hat letztinstanzlich entschieden,
dass der ehemalige Feldwebel die 26.460,14 €
zurückzahlen muss.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich bei
der Festsetzung des zurückzuzahlenden Betrages
um ein sehr individuelles Verfahren handelt, da auch
...und aus Sicht der Gerichte unbedingt... die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Entlassung in
einer angemessenen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.