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Zusammenfassung

Autor: Andi
« am: 08. Mai 2017, 16:15:40 »

...sonst sind nämlich auch alle anspruchsbegründenden Unterlagen bereits vernichtet. ;)
Autor: Bezügerechnerin
« am: 08. Mai 2017, 16:06:16 »

Welche Fristen gibt es denn bzgl. Auszahlung nach Beendigung des Dienstes bzw. des Monats?

Wie immer die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren :)
Auf das DZE kommt es nicht an, sondern auf den Monat für den der Anspruch erwirkt werden soll.
Autor: Ralf
« am: 05. Mai 2017, 19:41:56 »

Keine.
Autor: benba
« am: 05. Mai 2017, 19:39:56 »

Welche Fristen gibt es denn bzgl. Auszahlung nach Beendigung des Dienstes bzw. des Monats?
Autor: LwPersFw
« am: 04. Mai 2017, 22:41:50 »

Nur zur Erinnerung...

...seit 01.05.2017 gilt auch für Wachdienste die 5 h - Regel.

http://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__3.html
Autor: LwPersFw
« am: 19. April 2017, 11:31:53 »

Die "Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung" (11.EZulVÄndV)
ist am 18. April 2017 im Bundesgesetzblatt I Seite 828 veröffentlicht worden.

Die meisten darin zu findenden Regelungen treten zum 1. Mai 2017 in Kraft.

Wichtig dabei: In der A-1454/1, Version 2.3, ist die 11. EZulVÄndV (noch) nicht berücksichtigt.

U.a. gilt dann ab 01.05.2017:

Wegfall der 24 h - Regel für Wachdienste gem. A-1130/21

Achtung :

Das Formular Bw/2417 zur Bewilligung von "Dienst zu ungünstigen Zeiten gem § 3 EZulV" in der Version 01.16
ist in den erläuternden Hinweisen noch nicht an die aktuelle Gesetzes-/Erlasslage bzgl. Sonderdiensten und Wachdiensten angepasst !

Für Sonderdienste gem. der A2-2630/0-0-2 (UvD, GvD, etc.) gilt bereits jetzt die 5 h - Regel  ( die Nr 1708 c) der A-1454/1 ist zu beachten ! )

Für Wachdienste gilt:

>> bis 30.04.2017           die 24 h - Regel
>> ab dem 01.05.2017    die   5 h - Regel

Die 5 h - Regel gem. § 3 Abs 1 EZulV besagt:

"Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen
erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst
zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden."

D.h. : RDL und FWDL erhalten diese Zulage nicht, da diese keine Dienstbezüge, sondern Wehrsold erhalten.

Die Gewährung ist kein Antragsdelikt.

D.h. die zuständigen Vorgesetzten haben die Bewilligung von Amts wegen vorzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für die EZul erfüllt sind.
Autor: LwPersFw
« am: 18. April 2017, 10:52:13 »

Das manche Soldaten den Erlass nicht richtig lesen können, ist ja kein Verschulden des BVA.

Den Schuh muss sich also kein Bezügeabrechner anziehen  ;)

Wir können also festhalten:

1. Es gilt (noch) die 24 h - Regel für Wachdienste gem. der A-1130/21.

2. Sonderdienste gem. der A2-2630/0-0-2 zählen rückwirkend ab 01.01.2016 nicht mehr als Wachdienste und unterliegen der 5 h - Regel.

3. Mein Hinweis auf das "von Amts wegen" bezog sich nicht auf das BVA, sondern auf die zuständigen Einheiten/Dienststellen.
    Diese haben die Zulage "von Amts wegen" zu bewilligen ... ohne das es eines Antrages des Soldaten bedarf.
    Der Soldat muss noch nicht einmal auf dem Bewilligungsbescheid unterschreiben !
    Im Feld "sachlich richtig" unterschreibt Derjenige, der dazu befugt ist und im Feld 4
    des Bescheides Derjenige der Einheit, der mit der Aufstellung des Bescheides beauftragt ist.
    Denn dort steht nicht "Vom Soldaten auszufüllen"...
    Sondern "Von der Einheit/Dienststelle auszufüllen" !

    Das die Praxis oft anders ist ... weiß ich ...
    z.B. Bescheid wird nur auf "Antrag" des Soldaten erstellt.../der Soldat erstellt den Bescheid selbst...
   
    Dies betrifft natürlich auch den Fall einer rückwirkenden Gewährung.


4. Das BVA ist dann "nur" für die Berechnung und Zahlung zuständig.

Autor: Bezügerechnerin
« am: 18. April 2017, 10:12:45 »

Ich wurde scheinbar missverstanden, ob aus Unwissenheit oder Absicht lasse ich jetzt einfach mal im Raum stehen.

Fakt ist das ich mich nicht beleidigen lassen muss. Punkt.

Deshalb nochmals:

Selbstverständlich gibt es eine gültige und rechtskräftige EZulV.
Ich habe jedoch von der geplanten Änderung gesprochen die dieses Jahr erfolgen soll und den meisten Soldaten eine deutliche
Verbesserung der Vergütung verspricht. Unter diese Änderung fällt auch der Wegfall der 24-Stunden-Grenze. Wurde hier ja nun
ausreichend diskutiert. Fakt ist jedoch das viele BE (Bezügeempfänger) bezugnehmend auf den Erlass des BMVg vom 10.10.20.16
fordern auch Wachdienst vergütet zu bekommen der die Grenze leider nicht überschreitet. Und das rückwirkend ab 01.01.2016.
DAS ist rechtswidrig. Ganz gleich wie Wachdienst definiert wird.

Mit o.g. Erlass wurde lediglich die Definition *Wachdienst* enger gefasst. Mir ist das durchaus klar. Jedoch vielen BE nicht wie mir scheint.

Durch die neue Definition muss erneut durch die mil. DSt. geprüft werden ob der geleistete "Wachdienst" noch immer "Wachdienst" ist.
Falls dem nicht so ist, sind durch die Dienststellen neue Änderungsmeldungen notwendig.
Ansonsten kann keine Vergütung erfolgen.

Die Aussage [...ist Von Amts wegen zu zahlen...] ist hier also nicht nur falsch sondern unmöglich. Die Bezügestelle kann nicht prüfen,
(und das ist auch nicht ihre Aufgabe) ob der damals geleistete Dienst durch die Neuregelung vielleicht gar kein Wachdienst mehr ist.


Autor: Tasty
« am: 13. April 2017, 19:57:05 »

Ein Erlass, bezugnehmend auf eine Verordnung bzw. deren Änderung die nicht einmal rechtskräftig ist, ist rechtswidrig.
Die Bezügestelle (BVA) wird deshalb keine Zahlungen anweisen, ganz gleich aus welcher Feder der Erlass stammt.
Solche Zahlungen würden ohne Rechtsgrundlage erfolgen. Dies ist nicht gestattet.

Wie kommst Du eigentlich auf das schmale Brett, es gebe keine Rechtsgrundlage und die EZulV sei nicht in Kraft getreten?

Die EZulV gibt es seit dem 26.04.1976, und zwar durchgehend, ohne Unterbrechung. Sie wurde mehrfach geändert, das ist richtig, zB 1998 und jetzt zuletzt im November 2016, veröffentlicht im BGBl Teil I, Seite 2570. Zum Inkrafttreten ist dort ausgeführt, dass der Artikel 8 (erste Stufe der Anpassung der EZulV) am 01. März 2016, und Artikel 9 (zweite Stufe der Anpassung der EZulV) am 01. Februar 2017 in Kraft treten.

Heute ist der 13. April 2017 ... wo bitte fehlt also eine Rechtsgrundlage? Alles was mir dazu einfällt, ist Inkompetenz und Arbeitsverweigerung.
Und zu alledem regelt die EZulV gar nicht, ob UvD anrechnungsfähig ist oder nicht sondern in dem o.g. Artikelgesetz wurde lediglich die Höhe der Stundenvergütung angepasst. Wann dem Grunde nach ein Anspruch besteht, ist in der EZulV unverändert geblieben.

Unnötige Beleidigungen gelöscht
Autor: LwPersFw
« am: 13. April 2017, 14:13:10 »

Ich habe meinen Text nochmal geändert ...  ;)
Autor: Bezügerechnerin
« am: 13. April 2017, 13:33:14 »

Bisher ist das BMVg aber nicht "zurückgerudert"...


Ein Erlass, bezugnehmend auf eine Verordnung bzw. deren Änderung die nicht einmal rechtskräftig ist, ist rechtswidrig.
Die Bezügestelle (BVA) wird deshalb keine Zahlungen anweisen, ganz gleich aus welcher Feder der Erlass stammt.
Solche Zahlungen würden ohne Rechtsgrundlage erfolgen. Dies ist nicht gestattet.

Änderungsmeldungen durch die Einheiten bezüglich DUZ werden im besten Fall zur Akte genommen,
eine Auszahlung erfolgt bis auf weiteres nach altem Recht.

Aber das ist ja auch nicht schlimm - denn hier greift § 195 BGB. :)
Sollte es durch Änderung der Erschwerniszulagenverordnung auch zu zahlungsrelevanten Änderungen z.B. für den Monat Januar 2016
kommen, hat jeder Bezügeempfänger bis Ablauf des 31.12.2019 die Möglichkeit etwaige Ansprüche beim BVA geltend zu machen.

Als nur kein Stress.

Autor: LwPersFw
« am: 13. April 2017, 12:21:24 »

@ Bezügerechnerin,

ich glaube Sie verwechseln hier etwas...

Das BMVg hat mit Erlass nicht die EZulV angepasst bzw geändert, sondern einen Bw-internen Anwendungserlass in Form der Regelung A-1454/1.

Der § 3 abs 3 EZulV i.d.F.v. 21.11.2016 führt aus:

"(3) ... Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird."


Die bisherigen Ausführungsbestimmungen des BMVg lauteten:

A-1454/1 Nr. 1708 b)

"Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 zählen alle Dienste gemäß der Zentralen Dienstvorschrift
A-1130/21„(Der „Wachdienst in der Bundeswehr) sowie Sonderdienste gemäß der Zentralrichtlinie A2-
2630/0-0-2 (Leben in der militärischen Gemeinschaft) und vergleichbare Dienstverrichtungen. Der
Pförtnerdienst zählt nicht zum Wachdienst."


Dieser Passus wurde rückwirkend zum 01.01.2016 durch Erlass abgeändert in:

"Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 EZulV zählen alle Dienste gemäß der
Zentralen Dienstvorschrift A-1130/21 („Der Wachdienst in der Bundeswehr").“



Somit wurden die Ausführungsbestimmungen des BMVg an die EZulV angepasst.

Das dies zunächst in Form eines BMVg-Erlasses erfolgte und die Regelung A-1454/1 erst später angepasst
wird, stellt dabei eine gängige Praxis dar. So wurde/wird auch bei anderen Vorschriften verfahren.

Eine Rechtswidrigkeit kann ich hier nicht erkennen.

D.h.
+ Für Wachdienste gilt weiterhin die 24 h - Regel
+ Für Sonderdienste gilt seit 01.01.2016 die allgemeine 5 h - Regel



Autor: Bezügerechnerin
« am: 13. April 2017, 10:28:31 »

Erlass hin oder her....
Die entsprechende Verordnung (EZulV) ist bis heute nicht in Kraft getreten.
Das bedeutet, so leid es mir tut, ein solcher Erlass ist rechtswidrig.
Dieser Sachverhalt befindet sich bereits in der Rechtsabteilung des BMVg zur Klärung.
Da war wohl jemand etwas zu schnell.

Rückwirkende Änderungen zur Berücksichtigung von Wachdienst sind frühestens ab Mai 2017 vorgesehen.
Genaueres dazu ist bisher nicht bekannt.
Wachdienst wird bis auf weiteres erst ab 25 Stunden vergütet (man beachte die bisherige Regelung).

Bis das entsprechende Formblatt Bw-2417 geändert wurde ist der Wachdienst auch in der Spalte Wachdienst einzutragen.
Ganz gleich ob die Stundengrenze erreicht wird oder nicht.

Gruß von der Besoldungsstelle

:)
Autor: LwPersFw
« am: 23. Januar 2017, 11:12:55 »

Ich bin ja noch die Quelle schuldig...

Erlass BMVg  – P III 2 – Az 10-02-09/17  vom 10. Oktober 2016
Betr. : Erschwerniszulage Dienst zu ungünstigen Zeiten
hier: Berücksichtigung von Sonderdiensten und vergleichbaren Dienstleistungen

Den entscheidenden Passus daraus findet man auch in einem anderen Dokument, dass in DV-Online zu finden ist.

> DV-Online aufrufen
> Als Suchbegriff A-1454/1 eingeben
> Unter den dann angezeigten Treffern suchen nach:

    20161116 - Zentrale Dienstvorschrift A-1454/1 (Stellen- und Erschwerniszulagen)
    hier: Vorläufige Änderungen

> In dieser PDF findet sich dann unter II.

"Ergänzend erinnere ich an den Erlass gemäß Bezug 2, mit dem die Nummer 1708 Buchstabe b der Vorschrift (Dienst zu ungünstigen Zeiten) wie folgt neu gefasst wurde:

„Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 EZulV zählen alle Dienste gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/21 („Der Wachdienst in der Bundeswehr").“

Auch diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und wird in die Neufassung der Vorschrift eingearbeitet."



Wie gesagt, damit fallen alle Dienste, die nicht unter die A-1130/21 fallen, nicht mehr unter die 24 h - Regel, sondern nur unter die allg. 5 h - Regel

... und sind von Amts wegen (d.h. der Soldat muss dies nicht extra beantragen) zu vergüten.

Autor: LwPersFw
« am: 12. Januar 2017, 07:42:44 »

Wie ich ja sagte ... müsste...  ;)

Erinnere mich nochmal am 23.  :)
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