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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Dienst zu Ungünstigen Zeiten  (Gelesen 11683 mal)

Panzerman1983

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Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« am: 09. Januar 2017, 07:44:15 »

Moin,
Ich möchte gerne wissen, wie ich meinen UvD-Dienst aufschreiben muss. Bisher wurden Dienste nicht über den Dienst zu Ungünstige Zeiten bei uns eingereicht.

Wie wird das geschrieben:
16:15 bis 00:00, 00:00-06:30

Kann mir mal wer was dazu schreiben.

Hier ist aktuell keiner in der Lage ne genaue Aussage dazu zu tätigen. (Einsatzabwesenheit.)

Gruß
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KlausP

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #1 am: 09. Januar 2017, 07:57:06 »

Wachdienst (und da gehört in meiner Erinnerung UvD/GvD dazu, ist nur anrechnungsfähig, wenn er im Monat mit mehr als 24 Stunden zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde.

"Ungünstige Zeiten" bedeutet (ich hoffe, die Zeiten habe ich noch korrekt im Hinterkopf):

- In der Woche zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr des Folgetages
- Samstag 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Sonn- und gesetzliche Feiertage 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Erst, wenn Sie im Monat auf mehr als 24 Stunden zu diesen Zeiten kommen, ist das anrechenbar, ein mal UvD/GvD/Wache im Monat reicht also in der Regel nicht. Im Übrigen sind diese Zeiten streng genommen von Amts wegen zuzuerkennen, sie bedürfen also eigentlich keines Antrags durch den Soldaten!
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Panzerman1983

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #2 am: 09. Januar 2017, 08:13:18 »

Danke erstmal.
Ich weiß auch nicht, warum das nun so gehandhabt wird. Bisher lief das immer automatisch über ne gesonderte Tagesstärke.
Es sind mehrere Dienste im Monat Dezember gewesen.
Hauptsächlich geht es mir um die Stunden,welche ich dann als Freizeit abbauen möchte.

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KlausP

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #3 am: 09. Januar 2017, 08:19:54 »

Dienst zu ungünstigen Zeiten kann man aber nicht als Freizeit ausgleichen, das geht nur für die Zeiten gemäß Soldatenarbeitszeitverordnung. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe und unabhängig voneinander abzurechnen.
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Andi

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #4 am: 09. Januar 2017, 16:09:06 »

Wachdienst (und da gehört in meiner Erinnerung UvD/GvD dazu

Ja, UvD und GvD zählt als Wachdienst. Das steht aber alles auf dem Formular drauf. Und was die Zeiten angeht kann man diese völlig Soldatensicher der Erschwerniszulagenverordnung entnehmen.

Gruß Andi
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LwPersFw

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #5 am: 10. Januar 2017, 14:28:32 »

Durch eine neue Erlassregel fallen nur noch Wachdienste
gem. der ZDv "Wachdienst in der Bw" unter die 24h- Regel
bei der Gewährung von DzuZ.

Alle Sonderdienste wie z.B. UvD können ab überschreiten
der allgemeinen 5h-Grenze vergütet werden.
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Jens79

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #6 am: 11. Januar 2017, 14:48:15 »

Wo kann man denn diese neue Erlassregel nachlesen?
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LwPersFw

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #7 am: 11. Januar 2017, 16:50:46 »

Hallo Jens

die A-1454/1 müsste inzwischen mit einem entsprechenden
Zusatz versehen sein... Wenn Du nichts findest...schreib mich
ab dem 23.01. nochmal per PN an... bin bis dahin nicht in der
Nähe es BwPC...
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Jens79

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #8 am: 12. Januar 2017, 06:56:38 »

In der benannten Vorschrift regelt es die Nr. 1708

Zitat
Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 zählen alle Dienste gemäß der Zentralen Dienstvorschrift
A-1130/21„(Der „Wachdienst in der Bundeswehr) sowie Sonderdienste gemäß der Zentralrichtlinie A2-
2630/0-0-2 (Leben in der militärischen Gemeinschaft) und vergleichbare Dienstverrichtungen.
Der
Pförtnerdienst zählt nicht zum Wachdienst.

Also ich erkenne da noch keine Änderung. Ich habe die Vorschrift tagesaktuell aus Regelungen online.

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LwPersFw

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #9 am: 12. Januar 2017, 07:42:44 »

Wie ich ja sagte ... müsste...  ;)

Erinnere mich nochmal am 23.  :)
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LwPersFw

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #10 am: 23. Januar 2017, 11:12:55 »

Ich bin ja noch die Quelle schuldig...

Erlass BMVg  – P III 2 – Az 10-02-09/17  vom 10. Oktober 2016
Betr. : Erschwerniszulage Dienst zu ungünstigen Zeiten
hier: Berücksichtigung von Sonderdiensten und vergleichbaren Dienstleistungen

Den entscheidenden Passus daraus findet man auch in einem anderen Dokument, dass in DV-Online zu finden ist.

> DV-Online aufrufen
> Als Suchbegriff A-1454/1 eingeben
> Unter den dann angezeigten Treffern suchen nach:

    20161116 - Zentrale Dienstvorschrift A-1454/1 (Stellen- und Erschwerniszulagen)
    hier: Vorläufige Änderungen

> In dieser PDF findet sich dann unter II.

"Ergänzend erinnere ich an den Erlass gemäß Bezug 2, mit dem die Nummer 1708 Buchstabe b der Vorschrift (Dienst zu ungünstigen Zeiten) wie folgt neu gefasst wurde:

„Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 EZulV zählen alle Dienste gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/21 („Der Wachdienst in der Bundeswehr").“

Auch diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und wird in die Neufassung der Vorschrift eingearbeitet."



Wie gesagt, damit fallen alle Dienste, die nicht unter die A-1130/21 fallen, nicht mehr unter die 24 h - Regel, sondern nur unter die allg. 5 h - Regel

... und sind von Amts wegen (d.h. der Soldat muss dies nicht extra beantragen) zu vergüten.

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Bezügerechnerin

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #11 am: 13. April 2017, 10:28:31 »

Erlass hin oder her....
Die entsprechende Verordnung (EZulV) ist bis heute nicht in Kraft getreten.
Das bedeutet, so leid es mir tut, ein solcher Erlass ist rechtswidrig.
Dieser Sachverhalt befindet sich bereits in der Rechtsabteilung des BMVg zur Klärung.
Da war wohl jemand etwas zu schnell.

Rückwirkende Änderungen zur Berücksichtigung von Wachdienst sind frühestens ab Mai 2017 vorgesehen.
Genaueres dazu ist bisher nicht bekannt.
Wachdienst wird bis auf weiteres erst ab 25 Stunden vergütet (man beachte die bisherige Regelung).

Bis das entsprechende Formblatt Bw-2417 geändert wurde ist der Wachdienst auch in der Spalte Wachdienst einzutragen.
Ganz gleich ob die Stundengrenze erreicht wird oder nicht.

Gruß von der Besoldungsstelle

:)
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LwPersFw

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #12 am: 13. April 2017, 12:21:24 »

@ Bezügerechnerin,

ich glaube Sie verwechseln hier etwas...

Das BMVg hat mit Erlass nicht die EZulV angepasst bzw geändert, sondern einen Bw-internen Anwendungserlass in Form der Regelung A-1454/1.

Der § 3 abs 3 EZulV i.d.F.v. 21.11.2016 führt aus:

"(3) ... Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird."


Die bisherigen Ausführungsbestimmungen des BMVg lauteten:

A-1454/1 Nr. 1708 b)

"Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 zählen alle Dienste gemäß der Zentralen Dienstvorschrift
A-1130/21„(Der „Wachdienst in der Bundeswehr) sowie Sonderdienste gemäß der Zentralrichtlinie A2-
2630/0-0-2 (Leben in der militärischen Gemeinschaft) und vergleichbare Dienstverrichtungen. Der
Pförtnerdienst zählt nicht zum Wachdienst."


Dieser Passus wurde rückwirkend zum 01.01.2016 durch Erlass abgeändert in:

"Zum Wachdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 EZulV zählen alle Dienste gemäß der
Zentralen Dienstvorschrift A-1130/21 („Der Wachdienst in der Bundeswehr").“



Somit wurden die Ausführungsbestimmungen des BMVg an die EZulV angepasst.

Das dies zunächst in Form eines BMVg-Erlasses erfolgte und die Regelung A-1454/1 erst später angepasst
wird, stellt dabei eine gängige Praxis dar. So wurde/wird auch bei anderen Vorschriften verfahren.

Eine Rechtswidrigkeit kann ich hier nicht erkennen.

D.h.
+ Für Wachdienste gilt weiterhin die 24 h - Regel
+ Für Sonderdienste gilt seit 01.01.2016 die allgemeine 5 h - Regel



« Letzte Änderung: 13. April 2017, 13:21:40 von LwPersFw »
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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #13 am: 13. April 2017, 13:33:14 »

Bisher ist das BMVg aber nicht "zurückgerudert"...


Ein Erlass, bezugnehmend auf eine Verordnung bzw. deren Änderung die nicht einmal rechtskräftig ist, ist rechtswidrig.
Die Bezügestelle (BVA) wird deshalb keine Zahlungen anweisen, ganz gleich aus welcher Feder der Erlass stammt.
Solche Zahlungen würden ohne Rechtsgrundlage erfolgen. Dies ist nicht gestattet.

Änderungsmeldungen durch die Einheiten bezüglich DUZ werden im besten Fall zur Akte genommen,
eine Auszahlung erfolgt bis auf weiteres nach altem Recht.

Aber das ist ja auch nicht schlimm - denn hier greift § 195 BGB. :)
Sollte es durch Änderung der Erschwerniszulagenverordnung auch zu zahlungsrelevanten Änderungen z.B. für den Monat Januar 2016
kommen, hat jeder Bezügeempfänger bis Ablauf des 31.12.2019 die Möglichkeit etwaige Ansprüche beim BVA geltend zu machen.

Als nur kein Stress.

Gespeichert
:) :) :) :) :)

LwPersFw

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Antw:Dienst zu Ungünstigen Zeiten
« Antwort #14 am: 13. April 2017, 14:13:10 »

Ich habe meinen Text nochmal geändert ...  ;)
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