Das manche Soldaten den Erlass nicht richtig lesen können, ist ja kein Verschulden des BVA.
Den Schuh muss sich also kein Bezügeabrechner anziehen
Wir können also festhalten:
1. Es gilt (noch) die 24 h - Regel für Wachdienste gem. der A-1130/21.
2. Sonderdienste gem. der A2-2630/0-0-2 zählen rückwirkend ab 01.01.2016 nicht mehr als Wachdienste und unterliegen der 5 h - Regel.
3. Mein Hinweis auf das "von Amts wegen" bezog sich nicht auf das BVA, sondern auf die
zuständigen Einheiten/Dienststellen.
Diese haben die Zulage "von Amts wegen" zu bewilligen ...
ohne das es eines Antrages des Soldaten bedarf.
Der Soldat muss noch nicht einmal auf dem Bewilligungsbescheid unterschreiben !
Im Feld "sachlich richtig" unterschreibt Derjenige, der dazu befugt ist und im Feld 4
des Bescheides Derjenige der Einheit, der mit der Aufstellung des Bescheides beauftragt ist.
Denn dort steht nicht "Vom Soldaten auszufüllen"...
Sondern "Von der Einheit/Dienststelle auszufüllen" !
Das die Praxis oft anders ist ... weiß ich ...
z.B. Bescheid wird nur auf "Antrag" des Soldaten erstellt.../der Soldat erstellt den Bescheid selbst...
Dies betrifft natürlich auch den Fall einer rückwirkenden Gewährung.
4. Das BVA ist dann "nur" für die Berechnung und Zahlung zuständig.