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  • 25. April 2024, 15:12:40
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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 1 
 am: Heute um 14:29:13 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Und ist meine Rechnung richtig:

20 Arbeitstage * (230 km*0,20 Euro) = 920 Euro
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41 Euro  (eventual Position)

abzüglich Eigenanteil 20*( 230 km*0,08 Euro) = 368 Euro

= 593€

Der Eigenanteil frisst natürlich viel auf. In meinem Fall muss ich diesen ja so Berechnen richtig?

Ich muss den Eigenanteil ja auf die vollen Kilometer rechnen oder habe ich da etwas falsch verstanden?

 2 
 am: Heute um 14:17:30 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Ich habe für die Hin und Rückfahrt 230km. Die Fahrtzeit liegt insgesamt bei 2,5 Stunden.

Jetzt weiß ich natürlich nicht wie die Arbeitszeiten auf meinen DP sein werden. Gibt es da Eckpunkte an denen ich mich Orientieren kann?(Länge der Schicht)

Somit würde Ich unter den besagten 3 Stunden Fahrzeit liegen und vermutlich auch nicht über die 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung kommen.

Das sind ja die Relevanten Punkte laut dem Merkblatt welches Ich gefunden habe:
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5039558/81b79d3b50a3c105e1679fe8f414e014/download-merkblatt-gewaehrung-von-trennungsgeld-data.pdf

Somit wäre ich ja TG Berechtigt bei Täglicher Rückkehr.

Erhalte ich überhaupt TG wenn es sich um meinen ersten DP handelt? Lese im Internet nur Beispielrechnungen wo Leute schon bei der BW Arbeiten und dann Versetzt werden.


 3 
 am: Heute um 14:06:13 
Begonnen von Guppi - Letzter Beitrag von F_K
Doch, ist didaktisch eine Möglichkeit.

Führe die Prüfung durch - dass Ergebnis prüfe ich gerne.

Dann hast Du effektiv gelernt, das Forum hat die Möglichkeit es zu lesen - win / win - viel besser als eine Antwort in Bit Form.

 4 
 am: Heute um 14:04:18 
Begonnen von Chris2701 - Letzter Beitrag von Chris2701
Hallo liebe Kameraden,

ich hätte einmal eine Frage bezüglich der Einverstädnnis des Arbeitgebers zur Ableistung einer Reservedienstleistung.
Vor der COVID-19 Pandemie als auch während der COVID Pandemie im Jahr 2020-2021 habe zahlreiche RDLs absolviert.
Pro Kalenderjahr maximal ca. 3-4 Wochen und diese auf das Jahr verteilt. Ich bin einem großen Automobilkonzern beschäftigt und mein damaliger
Vorgesetzter hatte damals nie ein Problem mit der Absolvierung der RDLs. Wir haben immer die Zeiträume gemeinsam besprochen und dann war das ganze auch erledigt.
Er hat also auch seine Einverständnis dazu gegeben. Ich habe nun einen neuen Vorgesetzten der wie soll ich sagen etwas komplizierter ist.

Mein Truppenteil hat mir nun verschiedene Zeiträume für RDLs bzw. Lehrgänge im Q3/2024 und Q4/2024 mitgeteilt. Insgesamte Dauer aller Übungen maximal 4 Wochen und das auf die Monate
September-Dezember verteilt. Ich muss nun eine neue Einverständniserklärung des Arbeitgebers abgeben und da kommt das Problem.
Mein jetziger Vorgesetzer sagt, dass ich unbedingt benötigt werde in der Zeit von September-Dezember und er somit der Personalabteilung kein Einverständnis gibt dieses Formular auszufüllen.
Das ich noch einen Anspruch auf 10 Tage Bildungsurlaub habe dieses Kalenderjahr, welchen ich ja rein theoretisch auch im Zeitraum von September-Dezember nehmen könnte und er diesen nicht so leicht ablehnen kann. Dazu hat er sich nicht geäußert.

Die Personalabteilung hat mir diese Mail dazu gesendet und warte nun noch auf das Feedback von meinem Vorgesetzten:

Unternehmen sind nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reservedienstleistungen freizustellen; es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.
Es erfordert das schriftliche Einverständnis Ihres Vorgesetzten, dass Sie für den geplanten Zeitraum freigestellt werden." Was haltet ihr denn von dieser Aussage???



Soweit ich informiert bin benötigt mein Truppenteil die Einverständniserklärung eigentlich nicht, da die Zeiträume auch nur relativ kurz sind und die 6 Wochen pro Jahr nicht überschreiten.
Mein Vorgesetzer ist Ende Juni im Ruhestand also müsste ich eigentlich auch nur ein wenig warten.

Was würde denn passieren wenn ich dennoch ein Heranziehungsbescheid erhalten würde? Gibt es dann Ärger vom Arbeitgeber? Benachteiligt darf ich ja eigentlich nicht werden aufgrund der Einberufung bzw. Heranziehung. Ich weiß zwar, dass die Bw in der Regel nicht gegen den Willen vom Arbeitgeber heranzieht aber was ist denn wenn es tatsächlich so wäre. Das Arbeitsplatzschutzgesetz entfaltet ja dennoch seine Wirkung.

Vielen Dank für die Rückmeldung.








 

 5 
 am: Heute um 13:35:40 
Begonnen von Guppi - Letzter Beitrag von Guppi
Man beantwortet eine Frage nicht mit einer Gegenfrage!!!!!!!!!!!!!

 6 
 am: Heute um 13:32:56 
Begonnen von Guppi - Letzter Beitrag von F_K
Prima - und jetzt jeden Punkt gegen den (Rahmen-) Dienstplan prüfen:

- mil. Vorgesetztet
- bestimmtes Verhalten
- Befehlsform / Art
- Gehorsam?

... Fertig ist die Laube.

 7 
 am: Heute um 13:31:22 
Begonnen von Guppi - Letzter Beitrag von Guppi
Dienstliche Anweisung:
 
Die  Befugnis,  zu  dienstlichen  Zwecken  Anweisungen  zu  erteilen  und  die  Pflicht,  diese  zu 
befolgen,  ergibt  sich  aus  dem  Unterstellungsverhältnis.  Dienstliche  Anweisungen  ergehen  regel-
mäßig als Regelungen, Weisungen, Befehle, Dienstliche Anordnungen oder Richtlinien. Sie haben den
Zweck, den Willen des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten nach Inhalt, Richtung und Form so auszu-
drücken, dass durch die Ausführung der dienstlichen Anweisung seine bzw. ihre Absicht erreicht wird.
Sofern  möglich,  soll  jede  dienstliche  Anweisung  Unterrichtungen  und  Hinweise  für  die  Ausführung 
enthalten und dem Untergebenen Raum für sein freies Ermessen lassen. Innerhalb dieses Ermessens
kann er bzw. sie über Art, Ort und Zeit der Ausführung in eigener Verantwortung entscheiden.
Dienstliche  Anweisungen  sind  grundsätzlich  auf  dem  Dienstweg  an  die  Empfängerin  oder  den
Empfänger zu leiten. Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, dienstliche Anweisungen unter Umgehung
des Dienstweges zu erteilen, so sind die Zwischenstellen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
Weichen  truppendienstliche  Unterstellung,  Unterstellung  für  den  Einsatz  und/oder  Unterstellung  im 
besonderen Aufgabenbereich voneinander ab, so ist bei Weisungen und Befehlen die Beteiligung der
jeweils anderen vorgesetzten DSt in Dienstanweisungen oder Befehlen für das Meldewesen zu regeln

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 am: Heute um 13:24:55 
Begonnen von Guppi - Letzter Beitrag von Guppi
Definition Befehl:

Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit Anspruch auf Gehorsam erteilt.






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 am: Heute um 12:51:00 
Begonnen von Der ewige FA - Letzter Beitrag von F_K
Ohne Med zu sein - in einem Jahr würde ich keine Besserung sehen - ein Verwendungswechsel erscheint angezeigt.

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 am: Heute um 12:48:02 
Begonnen von Guppi - Letzter Beitrag von F_K
Gegenfrage: was ist ein Befehl / eine dienstliche Anweisung?

... und was steht von wem an wen in einem Dienstplan?

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