Hallo Morosus,
kennen Sie diese Bestimmungen > mein letzter Beitrag dort...
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52918.0Sie schreiben ja u.a.:
"Besonders wenn man bedenkt, dass die Schutzzeit
nur noch mit anerkannter WDB gewährt wird,
es sei denn man war
nachweislich an Gefechtshandlungen beteiligt."
Der von mir zitierte Erlass führt aber u.a. aus:
"3.3 Feststellung der psychischen Störung
307. Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist,
ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz
durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen
oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden
Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen
Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben.
4.2 Vergleichbare Belastungen
403. Darüber hinaus können im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit
bewaffneten Auseinandersetzungen
auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person
während einer besonderen Auslandsverwendung ausgesetzt war, berücksichtigt werden (
beispielsweiseim Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der
Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im
Rahmen einer Beobachtermission).
5 Widerlegung der Verursachungsvermutung
501. Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt
werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen
werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die
jeweilige psychische Störung in Betracht kommen.
Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse
oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen
einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden,
ist nicht zu erwarten,
dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt.
6 Praktische Anwendung der EinsatzUV
601. Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
(EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben.
Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet.
Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt
insoweit.
Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten
Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung
oder eine vergleichbare
Belastung vorgelegen hat, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer
Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das
Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen.602.
Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die
Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine
Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 EinsatzWVG
vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BAPersBw Referat I 2.2.3 .
7 Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB)
701. Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird
deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG
unabhängig von der EinsatzUV
weiterhin durchgeführt."
Da Sie ja schildern, dass Sie einen GdS von 50 % anerkannt bekommen haben...kann
ich es nicht nachvollziehen, wie es dann zur Ablehnung der WDB kommen konnte...
vor allem vor dem Hintergrund der hier zitierten Nummer
501 der B 2120/5...
Falls Sie die B 2120/5 nicht kannten, empfehle ich Ihnen...im Intranet ausdrucken
und Ihrem Anwalt übergeben.
Denn vor dem Hintergrund der Vorgaben in der A 1340/110 zur Schutzfrist...
"219. Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige
Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in
die Schutzzeit ein.
220. Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
221. Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte teilt der einsatzgeschädigten Soldatin oder dem
einsatzgeschädigten Soldaten über die zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen
Disziplinarvorgesetzten mit einem Informationsschreiben gegen Empfangsbekenntnis den Eintritt in
die Schutzzeit mit. (...)"...i.V.m. mit Ihrem GdS 50 %...erachte ich die Äußerung des StHptm H. als sehr zu hinterfragen.
Ja...die B 2120/5 führt auch aus:
"702. Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen
Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der
Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte
Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung
(erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädigung nach § 63e SVG und
Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche
Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Bund. Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei
Soldatinnen und Soldaten auf den im WDB-Verfahren festgestellten GdS zurückgegriffen."Nur ... was hat dies mit der "Schutzfrist" zu tun ? M.E. nichts !
Das WDB-Verfahren ... das ja
neben den erforderlichen gesundheitlichen Behandlungen
durchgeführt wird, bildet ja dann nur die Grundlage um den GdS zu ermitteln, über den
dann die Leistungen des EinsWVG ggf. in Anspruch genommen werden können.
M.E. sollte man Sie also in die Schutzfrist aufnehmen...unter Berufung auf die Regelungen in
der B 2120/5 Kapitel 3 bis 6 ... bis über die Frage WDB
rechtlich abschließend entschieden ist,
d.h. bis nach Abschluss des Widerspruchs-/bzw. Klageverfahrens!
Letztendlich wird sich aber alles darum drehen, ob sich Ihre Schädigung aus einem Einsatzunfall ergibt...
...und vielleicht werden Sie dies erst vor einem Gericht erstreiten können...
Aus der A 1340/110:
"208. Anknüpfungspunkt für alle Regelungen im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist der Begriff
Einsatzunfall (Nr. 109). Einsatzgeschädigte im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
können nur Personen sein, die einen Einsatzunfall erlitten haben. Die Feststellung, ob es sich im
jeweils vorliegenden Fall rechtlich um einen Einsatzunfall handelt, trifft BAPersBw I 2.3.3 (Nr. 106).
Zu diesem Zweck wird regelmäßig auf Informationen aus dem Wehrdienstbeschädigungsverfahren
zurückgegriffen. In diesem Verfahren werden der Sachverhalt ermittelt und die Kausalität zwischen
gesundheitlicher Schädigung und dem schädigenden Vorgang im Rahmen des Auslandseinsatzes
sowie die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der gesundheitlichen Schädigung
festgestellt. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen
(Nr. 119) bemessen. Das Feststellungsergebnis teilt BAPersBw I 2.3.3 der Koordinierungsstelle
Einsatzgeschädigte mit."