Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, mißachtet wichtige Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung.
Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen."
[/i]
Ein "bloßer" Konsum ist aber gerade kein Verstoß gegen das BtMG.
Das ist Korrekt...
Es ändert aber nichts daran, dass der Beamte mit
disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss, auch wenn er "nur" konsumiert.
Denn auch für Beamte gilt sinngemäß der o.g. Grundsatz für Soldaten:
"Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar."Die Behörde wird sich dabei abstützen auf:
"§ 61 BBG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert."Und genauso wie der Drogen konsumierende Soldat Achtung und Vertrauen verliert, gilt dies auch für den z.B. kiffenden Polizisten.
Letztlich ist immer der
Einzelfall zu betrachten....es kann Folgen haben....muss aber nicht...
"
§ 77 BBG Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen."Jeder Beamte würde aber einen großen Fehler begehen zu glauben, dass ein strafrechtlich nicht verfolgbarer Konsum, keine schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Folgen haben kann.... erst recht wenn es sich um einen Polizisten handelt.