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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 17. August 2017, 07:36:15 »

Disziplinarrecht und Strafrecht sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe. Und bevor Sie sich hier weiter auslassen und anfangen wegen einer "Unrechtmaessigkeit von Doppelbestrafungen" zu fabulieren sollten Sie einfach mal nach der Wehrdisziplinarordnung suchen und diese aufmerksam lesen.
Autor: BulleMölders
« am: 17. August 2017, 07:01:05 »

Ja kann es, den das Gerichtliche Disziplinarverfahren ist vollkommen unabhängig vom strafrechtlichem Verfahren.
Autor: Malibuh 83
« am: 16. August 2017, 22:49:12 »

Ja und was nach den 4 Jahren ist steht niergends.. da kann dann nur das Truppendienstgericht entlassen oder wie? Was ist denn wenn ein Verfahren eingestellt wurde, kann das truppendienstgericht dann trotzdem noch ne Strafe verhängen?
Autor: wolverine
« am: 16. August 2017, 15:48:04 »

Ecstasy gilt nach Musterungsvorschrift sogar als "harte" Droge:
Wieder einmal: Ich bin kein Arzt! Aber wenn ich in die entsprechende Vorschrift (ZDv 46/1) und da in die GNr. 15 gucke, lese ich "Mehrmaliger Konsum harter Drogen gegenwärtig oder in der Vergangenheit= Gradation VI".

Und unter den Hinweisen steht:
Noch Anmerkungen zu GNr 15:
− Harte Drogen sind u. a. Opiate, Kokain, LSD, Designer-Drogen wie Ecstasy usw.
− Weiche Drogen sind: Cannabis, Haschisch, Marihuana.
Autor: LwPersFw
« am: 16. August 2017, 13:57:38 »

Um das zuvor Gesagte auch für den, der es nicht verstehen will, nochmals zu verdeutlichen:

Strafrechtliche Folgen

Soldatinnen und Soldaten machen sich nach dem Betäubungsmittelgesetz unter anderem strafbar, wenn sie unbefugt Betäubungsmittel herstellen, erwerben, besitzen, veräußern oder abgeben. Zu den Betäubungsmitteln gehören auch sogenannte „weiche“ Drogen, wie Haschisch und Marihuana sowie aufputschende Drogen, z.B. Ecstasy. Bei Zuwiderhandlung sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen.

Fälle des Missbrauchs von Betäubungsmitteln sind von den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

Disziplinare Folgen

Sowohl der unbefugte Besitz als auch der Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen gegen das Verbot der ZR A2-2630/0-0-2, Nr. 173. Dieses betrifft jede Art illegaler Drogen und gilt auch, soweit es sich um erstmaligen oder geringfügigen Konsum handelt. Als Dienstvergehen wird ein derartiges Fehlverhalten regelmäßig mit Disziplinararrest geahndet, soweit nicht die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens in Betracht kommt.

Dienstrechtliche Folgen

Der Missbrauch von Betäubungsmitteln kann während des Freiwilligen Wehrdienstes zur Entlassung führen. Während der Probezeit, d.h. während der ersten sechs Monate, können Freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) zum 15. oder zum Letzten eines Monats nach § 58 h Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) entlassen werden. Für die Dauer des gesamten Freiwilligen Wehrdienstes kann die Entlassung bzw. ein Ausschluss von der Dienstleistung auch auf § 58 h Abs. 1 i.V.m. §§ 75, 76 SG gestützt werden. Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit kann der Betäubungsmittelmissbrauch in den ersten vier Dienstjahren – auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis – zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen.


Und das sich da keiner rausreden kann... von wegen "...Ich habe doch auf der Party nur mal kurz mitgeraucht... etc.. Das das verboten ist, habe ich ja nicht gewusst..." , muss jeder das o.g. zur Kenntnisnahme unterschreiben. Was dann auch Bestandteil der Personalakte wird.

"Ich (Dienstgrad, Name, Vorname, PK)

habe diese Belehrung heute zur Kenntnis genommen. Eine Ausfertigung der Belehrung habe ich erhalten."
Autor: LwPersFw
« am: 15. August 2017, 05:44:31 »

Man kann es auch kürzer sagen und es wurde hier ja auch schon gesagt:

Für Soldaten ist der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln im und außer Dienst verboten

Darüber wird jeder Soldat schriftlich belehrt.
Wer es trotzdem tut, darf über die möglichen Folgen, bis hin zur ggf. fristlosen Entlassung, nicht jammern.



Dies hat nichts mit der Suchtprävention in der Bundeswehr zu tun.

Z.B.   http://www.soldatenselbsthilfe-sucht-bundeswehr.de/

Die Bundeswehr ist nun einmal ein "Spiegelbild der Gesellschaft" und wird somit nie frei von Suchtproblemen sein.
Es geht dabei ja um jede Art von krankhafter Sucht... Alkohol, Medikamente, BTM, ...
Autor: Exberliner
« am: 15. August 2017, 00:44:35 »

Das kann man stundenlang weiter bereden und ablehnen, gut finden, selbst rauchen, spritzen, fressen oder es gut finden oder nicht gut finden oder andere rauchende, kiffende oder saufende gut oder nicht gut finden, ob im, am oder nach dem dem Dienst oder der Arbeit oder Freizeit oder in der Wohnung unter mir oder im Leihwagen...   

Ich hoffe durch die Art meiner Darstellung ist klar geworden was ich generell davon halte  -  Ende.
Autor: ulli76
« am: 14. August 2017, 22:00:48 »

Doch, pinzipiell ist eine Entlassung möglich.
Bei einer echten Sucht und längerer Dienstzeit ist aber durchaus die erfolgreiche Therapie das Ziel.
Autor: Malibuh83
« am: 14. August 2017, 21:55:35 »

Ich hab da mal ne ganz andere Frage... was passiert denn wenn ein Soldat mit über 6-7 Jahren Dienstzeitdrogen abhängig ist? Solang er doch in Therapie ist kann man jemanden doch nicht entlassen oder? Man muss dazu sagen das dass alles erst im Nachhinein rausgekommen ist via positver Drogentest der san. blöderweise natürlich auch mit einer geringen Menge erwischt worden.
Autor: LwPersFw
« am: 14. Mai 2017, 13:28:45 »

@ Getulio

dem schließe ich mich an.

Deshalb ja auch mein Hinweis, bzgl. der Beamten, dass es
+ auf den Einzelfall ankommt
+ ein deutlicher Unterschied ist, ob z.B. ein Polizist, oder Verwaltungsbeamter betroffen ist
+ auch eine Frage ist, ob weiteres Fehlverhalten hinzutritt

Meine persönliche Meinung:

Ein Polizist hat wie der Soldat keine BTM zu konsumieren.
Und diesen würde ich, mit Bezug auf die von mir genannten Paragraphen, disziplinar ahnden, auch wenn er strafrechtlich nicht belangt wird.

Aus einem Urteil gegen einen Polizisten:

"Indem der Beklagte nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum zwischen etwa Mitte 2008 bis Anfang 2009 bewusst und gewollt in W… damit begann, regelmäßig Kokain und Cannabis zu konsumieren (Punkt 7. der Disziplinarklage), hat er schuldhaft und vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verstoßen.

Obwohl der Drogenkonsum außerdienstlich erfolgte, stellt dieses Fehlverhalten ein Dienstvergehen dar, weil es in besonderem Maß geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.)."



"Der Konsum von Kokain und Cannabis stellt unabhängig von der Frage, ob es sich dabei zugleich um strafbares Verhalten handelte – das wegen dieses Vorwurfs eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Februar 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (2 Op Js 192/10) –, einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten dar (vgl. – zum Konsum von Haschisch – Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16. April 1992 – 4 S 11.92 – und Urteil vom 20. Januar 1998 – 4 B 67.95 –).

Polizeivollzugsbeamte müssen Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären.

Hiermit ist ein Verhalten unvereinbar, selbst wenn es für sich genommen nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt, das jedoch zwangsläufig Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vorschub leistet.

Zwar ist seit dem 12. Februar 2009 die Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber – soweit sein Fehlverhalten nicht über den 11. Februar 2009 hinaus reicht, was vorliegend bezüglich des vorwerfbaren Kokainkonsums jedoch nicht ausgeschlossen werden kann – die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – juris Rn. 33 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Auch bei Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F. hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert.

Nach der neuen Fassung der Vorschrift erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) – wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte –, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, juris Rn. 53)."
Autor: Getulio
« am: 12. Mai 2017, 20:03:59 »

Ich denke nicht, dass man da eine so klare Analogie zu der Regelung für Soldaten bilden kann. In jedem Fall wird sicherlich differenziert, ob es um einen Polizeibeamten oder meinetwegen einen Angehörigen der Bw-Verwaltung oder einer Arbeitsagentur geht.

Auch dass man da ein Dienstvergehen (außerdienstlich) auf die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit stützen kann, wage ich zu bezweifeln. Die Rechtsprechung für Beamte ist da liberaler als für Soldaten, qualifiziert außerdienstliches Verhalten regelmäßig nur als Dienstvergehen, wenn es eine Straftat erheblichen Gewichts ist. Ob da eine Tat genügt, die nicht einmal strafbar ist? Ich bezweifele es, möchte mich allerdings auch nicht persönlich als "Versuchsperson" zur Verfügung stellen.  ;)
Autor: LwPersFw
« am: 12. Mai 2017, 19:50:58 »


Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, mißachtet wichtige Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung.

Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen."
[/i]

Ein "bloßer" Konsum ist aber gerade kein Verstoß gegen das BtMG.

Das ist Korrekt...

Es ändert aber nichts daran, dass der Beamte mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss, auch wenn er "nur" konsumiert.

Denn auch für Beamte gilt sinngemäß der o.g. Grundsatz für Soldaten:

"Unabhängig von der Frage nach konkreten gesundheitlichen Auswirkungen stellt bereits der einmalige Genuss eines Cannabisproduktes eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen dar."

Die Behörde wird sich dabei abstützen auf:

"§ 61 BBG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert."


Und genauso wie der Drogen konsumierende Soldat Achtung und Vertrauen verliert, gilt dies auch für den z.B. kiffenden Polizisten.


Letztlich ist immer der Einzelfall zu betrachten....es kann Folgen haben....muss aber nicht...

"§ 77 BBG Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen."




Jeder Beamte würde aber einen großen Fehler begehen zu glauben, dass ein strafrechtlich nicht verfolgbarer Konsum, keine schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Folgen haben kann.... erst recht wenn es sich um einen Polizisten handelt.
Autor: Getulio
« am: 12. Mai 2017, 19:22:45 »

Was in meinen Augen gegen den gesunden Menschenverstand spricht...

Das können Sie so sehen. Aber wenn der Gesetzgeber das anders haben wollte, könnte er ohne weiteres das Wörtchen "Konsum" in das BtMG einfügen, und gut wäre. Da er das nicht tut, und zwar schon seit Jahrzehnten, können wir gemeinsam davon ausgehen, dass die Rechtslage genau so ist, wie der Gesetzgeber sie haben will.
Autor: BSG1966
« am: 12. Mai 2017, 16:59:45 »

Was in meinen Augen gegen den gesunden Menschenverstand spricht...

Für den ein oder anderen spricht auch gegen den gesunden Menschenverstand, dass es in Deutschland vollkommen legitim ist regelmäßig exzessiv Alkohol zu konsumieren und mittels Tabak zwar Steuereinnahmen, jedoch auch massive Belastungen für das Gesundheitssystem zu generieren. Und vieles vieles mehr.

Fakt ist: die Gesetzeslage ist relativ eindeutig und die Gesetze zu befolgen gar nicht mal so schwer.
Autor: Merowig
« am: 12. Mai 2017, 16:38:57 »

Was in meinen Augen gegen den gesunden Menschenverstand spricht...
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