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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Vorfälle in Pfullendorf  (Gelesen 34151 mal)

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #90 am: 07. Juni 2017, 12:48:23 »

Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, steht nun die Kommunikation der Vorfälle seitens des Ministerium / der Ministerin im Fokus:

Nüchtern stellt der Staatsanwalt von der Leyen bloß
Zitat
In der Kaserne Pfullendorf waren sexuell-sadistische Praktiken an der Tagesordnung – glaubt man der Darstellung von Verteidigungsministerin von der Leyen. Leider vergisst die Chefin der Truppe die Unschuldsvermutung.

(...)

Falsch angefasst
Zitat
In der Bundeswehrkaserne Pfullendorf sollen Soldaten lernen, wie man in Krisensituationen medizinische Ersthilfe leistet. Dabei soll es zu sexuell-sadistischen Erniedrigungen gekommen sein. Ist die Ausbildung außer Kontrolle?
(...)




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FoxtrotUniform

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #91 am: 15. Juni 2017, 10:08:06 »

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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

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LwPersFw

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #93 am: 08. Dezember 2017, 22:42:12 »

Das folgende Urteil des BVerwG WD passt thematisch gut...

BVerwG 2 WD 16.16 vom 23.03.2017

da es sich mit den Bereichen

1.
Verletzung der Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten ( zeigen des Hitlergruß )

2.
Ausübung einer vorsätzlichen Beleidigung im Sinne von § 185 Satz 1 StGB, weil die Bezeichnung eine rassistische und diskriminierende Abwertung der Person darstellt. Die Beleidigung muss gegenüber einem Dritten, aber nicht notwendig dem Beleidigten gegenüber geäußert werden. ( Verwendung der Titulierung "Nigger" / "Neger" )

befasst und somit die möglichen Folgen eines solchen Handelns aufzeigt.

https://www.bverwg.de/de/230317U2WD16.16.0
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LwPersFw

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf - Entlassung gerichtlich bestätigt
« Antwort #94 am: 10. Februar 2018, 07:02:06 »

"Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Entlassung von Bundeswehrsoldaten des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an Aufnahmeritualen für rechtens erklärt.

Die Anträge von drei Soldaten auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das die Entlassungen ebenfalls bestätigt hatte, wies der VGH zurück. Die Verfahren sind damit rechtskräftig abgeschlossen."


"Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich.

Denn jeder „Spaß“ ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze.

Die Beteiligung an „Folterritualen“ erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen würden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten.

Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen beträfen den militärischen Kernbereich, da sie den militärischen Zusammenhalt gefährden könnten.

Die Beschlüsse vom 8. Februar 2018 (4 S 2200/17, 4 S 2201/17) und vom 9. Februar 2018 ( 4 S 2144/17) sind unanfechtbar."


Wer auch immer innerhalb der Bw , nach diesem Urteil, ... unabhängig von Dienstgrad und Dienststellung ... , an solchen "Späßen" festhält, bzw. wer als Vorgesetzter nicht dagegen einschreitet... der will es nicht verstehen was seine Pflichten sind... und darf nicht Rumjammern, wenn er bestraft wird. Bis hin zur Entfernung aus dem Dienst.


Die Zeiten "Damals haben wir das auch gemacht..." oder "Mir hat das auch nicht geschadet..." sind vorbei.




http://www.vghmannheim.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Pfullendorf_+Entlassung+von+Bundeswehrsoldaten+wegen+Aufnahmeritualen+rechtskraeftig/?LISTPAGE=1213200
« Letzte Änderung: 10. Februar 2018, 07:05:04 von LwPersFw »
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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #95 am: 10. Februar 2018, 08:50:37 »

@ LwPersFw:

Ja, so etwas ist nicht (mehr) zu tolerieren.

Anmerkung: Es lag kein strafbaren Verhalten vor - eine Entfernung aus dem Dienst ist dann wohl nur bei Dienstzeiten unter 4 Jahren möglich.
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LwPersFw

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #96 am: 10. Februar 2018, 17:51:17 »

@ LwPersFw:

Anmerkung: Es lag kein strafbaren Verhalten vor - eine Entfernung aus dem Dienst ist dann wohl nur bei Dienstzeiten unter 4 Jahren möglich.


Die Soldaten wurden nach § 55 Abs 5 SG fristlos entlassen.

Dazu hat das Gericht klarstellend ausgeführt:

"Der Annahme von Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass es derzeit an entsprechenden (bindenden) Feststellungen in einem Disziplinar- oder Strafverfahren fehlt.

Die schuldhafte Dienstpflichtverletzung konnte vielmehr vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr festgestellt werden und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; sie muss nicht durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch das Truppendienstgericht festgestellt werden.

Zwar steht die schuldhafte Dienstpflichtverletzung dem Dienstvergehen in § 23 Abs. 1 SG begrifflich gleich (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20).

Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist aber - abgesehen von den positiven Bindungswirkungen des § 145 Abs. 2 WDO - nicht den Regeln der Wehrdienstordnung (WDO) unterworfen.

Einfache Disziplinarmaßnahmen einerseits und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG andererseits sind rechtlich nebeneinander stehende Möglichkeiten einer Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris).

Die Disziplinarmaßnahme zielt vorrangig auf eine erzieherische Wirkung ab und es liegen ihr ggf. auch generalpräventive Erwägungen zugrunde.

Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre, in denen seine Rechtsstellung noch nicht so gefestigt ist, dass er nur im Wege eines disziplinargerichtlichen Verfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden könnte, ist demgegenüber eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden dient.

Diese unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen finden auch in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen ihren Ausdruck. Für die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist gemäß §§ 23, 25 Abs. 1 WDO grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte, für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SG die zur Ernennung berufene Stelle zuständig.

Wenngleich regelmäßig die Dienstpflichtverletzung eines Soldaten Voraussetzung für eine Entscheidung des Dienstherrn über dessen fristlose Entlassung ist, ist allein die Zukunftsprognose für die Wahrung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem weiteren Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Rn. 8 f., juris).

Auf die Schuldform oder die Schwere der Dienstpflichtverletzung kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 67; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 20)"
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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #97 am: 10. Februar 2018, 18:10:24 »

Alles richtig - 55 5 greift bei Dir aber nicht (nur als Beispiel).

Mehr wollte ich nicht ausdrücken.

(Ich nehme für mich mit, hatte ich hier aber schon Jahre vorher gelernt, dass "Fallschirmjäger Glückwünsche" nicht mehr durchgeführt werden, auch wenn alle einverstanden sind und es kein Befehl ist).
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LwPersFw

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #98 am: 10. Februar 2018, 19:10:01 »


Alles richtig - 55 5 greift bei Dir aber nicht (nur als Beispiel).


Ich vermute mal Du meinst damit meinen Satz "Bis hin zur Entfernung aus dem Dienst".

Das habe ich nicht auf den 55 bezogen gemeint...

Sondern das JEDER Soldat damit rechnen muss, dass sein Dienstverhältnis vorzeitig beendet wird...wenn an solchen Dienstpflichtverletzungen, Dienstvergehen festgehalten wird. Sind dies dann auch noch Straftaten... um so mehr...

Was dann zur Anwendung kommt....55'er SG oder 63 WDO... oder die 54 , 48 SG... ist dann ja zu prüfen.

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #99 am: 10. Februar 2018, 19:16:32 »

So ähnlich - allerdings werden wohl in der Regel Dienstpflichtverletzung, die keine (Wehr-) Straftaten darstellen, wohl nicht zur sofortigen Entlassung führen.

Ansonsten glaube ich kaum, dass ein Soldat an Dienstvergehen "festhalten" will.
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justice005

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #100 am: 10. Februar 2018, 21:03:18 »

Klassiker, BTM Konsum... keine Straftat, trotzdem fristlose Entlassung.

Zwei Tage unerlaubte Abwesenheit, auch keine Straftat.... reicht auch für 55 V.

Spielerischer Umgang mit der Waffe ist auch in den seltensten Fällen strafbar, reicht auch meistens für einen 55 V.

Es ließen sich noch mehr Beispiele finden. Man sollte sich davor hüten, eine fristlose Entlassung zu eng an Straftaten zu koppeln. Das eine hat mit dem anderen nicht das geringste zu tun.
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OSB

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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #101 am: 10. Februar 2018, 21:14:51 »

Entschuldigt die blöde Frage und den OT Einschub, aber was ist denn "spielerischer" Umgang mit der Waffe? Ist dieser Begriff irgendwo klar definiert?
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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #102 am: 11. Februar 2018, 09:44:10 »

Entschuldigt die blöde Frage und den OT Einschub, aber was ist denn "spielerischer" Umgang mit der Waffe? Ist dieser Begriff irgendwo klar definiert?

Als Beispiel aus einem Urteil von 2015:

Das Gericht wirft dem Soldaten u.a. vor, dagegen verstoßen zu haben:

"Die zentrale Dienstvorschrift ZD 3/15, Nr. 612 lautet:

"Spielerischer Umgang mit der Pistole kann andere gefährden oder zu Schäden an der Waffe führen.

Deshalb ist es verboten,

die Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen,

 auf Personen zu zielen (außer im Verlauf von Übungen mit Manövermunition und dem Einsatz) und

 am Abzug oder einer Sicherung zu spielen.

Der Zeigefinger liegt grundsätzlich gestreckt am Abzugsbügel, außer unmittelbar vor oder während der Schussabgabe."



Die o.g. Vorschrift heißt heute anders...
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Antw:Vorfälle in Pfullendorf
« Antwort #103 am: 11. Februar 2018, 10:41:01 »


Ansonsten glaube ich kaum, dass ein Soldat an Dienstvergehen "festhalten" will.


Das Leben ist bunt.... und wie auch im Rest der Gesellschaft, wird es in der Bw Soldaten geben, die trotzdem an solchen "Ritualen", oder anderen Praktiken, festhalten und sie weiter praktizieren... Bzw. Vorgesetzte, die es dulden, oder sogar befürworten...

Etwas Anderes anzunehmen... wäre ja naiv. "Beratungsresistente" gibt es überall.... Das sieht man ja jedes Jahr an den Beispielen im Bericht des Wehrbeauftragten, bzw. in Urteilen der Gerichte...

Entscheident ist deshalb aufzuzeigen,  dass es keinen Grund zur Milde gibt, wenn es bekannt wird und es zu Ermittlungen und in der Folge zu Maßregelungen, Strafen, etc. kommt.

Und... wie wir ja im Tenor des Gerichts lesen können ... die "Schutzbehauptung", dass Opfer hätte ja "freiwillig" mitgemacht... ist vollkommen irrelevant !


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