@ Getulio
dem schließe ich mich an.
Deshalb ja auch mein Hinweis, bzgl. der Beamten, dass es
+ auf den Einzelfall ankommt
+ ein deutlicher Unterschied ist, ob z.B. ein Polizist, oder Verwaltungsbeamter betroffen ist
+ auch eine Frage ist, ob weiteres Fehlverhalten hinzutritt
Meine persönliche Meinung:
Ein Polizist hat wie der Soldat keine BTM zu konsumieren.
Und diesen würde ich, mit Bezug auf die von mir genannten Paragraphen, disziplinar ahnden, auch wenn er strafrechtlich nicht belangt wird.
Aus einem Urteil gegen einen Polizisten:
"Indem der Beklagte nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum zwischen etwa Mitte 2008 bis Anfang 2009 bewusst und gewollt in W… damit begann, regelmäßig Kokain und Cannabis zu konsumieren (Punkt 7. der Disziplinarklage), hat er schuldhaft und vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verstoßen.
Obwohl der Drogenkonsum außerdienstlich erfolgte, stellt dieses Fehlverhalten ein Dienstvergehen dar, weil es in besonderem Maß geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.)."
"Der Konsum von Kokain und Cannabis stellt unabhängig von der Frage, ob es sich dabei zugleich um strafbares Verhalten handelte – das wegen dieses Vorwurfs eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Februar 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (2 Op Js 192/10) –, einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten dar (vgl. – zum Konsum von Haschisch – Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16. April 1992 – 4 S 11.92 – und Urteil vom 20. Januar 1998 – 4 B 67.95 –).
Polizeivollzugsbeamte müssen Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären.
Hiermit ist ein Verhalten unvereinbar, selbst wenn es für sich genommen nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt, das jedoch zwangsläufig Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vorschub leistet.
Zwar ist seit dem 12. Februar 2009 die Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber – soweit sein Fehlverhalten nicht über den 11. Februar 2009 hinaus reicht, was vorliegend bezüglich des vorwerfbaren Kokainkonsums jedoch nicht ausgeschlossen werden kann – die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – juris Rn. 33 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Auch bei Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F. hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert.
Nach der neuen Fassung der Vorschrift erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) – wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte –, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, juris Rn. 53)."