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Zusammenfassung

Autor: loberger
« am: 31. Dezember 2016, 13:03:10 »

Ob nun die bloße Anforderung eines Formulars zum Nachweis der Kontoverbindung einen positiven Bescheid ankündigt? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Denn nach der Verwaltungsverfahrensordnung des WDB-Verfahrens muss ungeachtet von etwaigen Zahlungen dem BVA über die WDB Stelle die aktuelle Kontoverbindung mitgeteilt werden.


Genau das wollte ich wissen. Vielen Dank!
Autor: Andi8111
« am: 31. Dezember 2016, 12:56:08 »

?
Der Truppenarzt hat keinen Einfluss auf die Entscheidung?
Dann schafft die TrÄrzte doch ab^^

Wenn die Gesundheitsstörung nicht zu einer andauernden MDE führt, dann gibt es keine Entschädigung. Dann wird ein positiver Bescheid erstellt, indem die WDB anerkannt wird, aber mangels objektivierbaren Befunden kein entschädigungsfähiger Befund vorliegt.
Ob nun die bloße Anforderung eines Formulars zum Nachweis der Kontoverbindung einen positiven Bescheid ankündigt? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Denn nach der Verwaltungsverfahrensordnung des WDB-Verfahrens muss ungeachtet von etwaigen Zahlungen dem BVA über die WDB Stelle die aktuelle Kontoverbindung mitgeteilt werden.

Außerdem sollte man es selber doch wissen^^ Vor allem, wenn noch Gutachten geschrieben wurden, deren Ausgang man ja auch mitgeteilt bekommt^^ Wenn da steht, dass man nix hat, gibts auch nix. Steht da, dass was Objetivierbares erhoben wurde, dann kann es in zwei Richtungen gehen: Anerkennung als WDB oder eben nicht^^ Und eine Glaskugel haben wir hier nicht^^
Autor: loberger
« am: 31. Dezember 2016, 12:47:49 »

Also ob das dort damals vermerkt wurde, kann ich gar nicht sagen. Aber ist das noch relevant wenn Jahre später umfangreiche Gutachten erstellt wurden? Ich denke nicht das irgendein Truppenarzt, der das WDB Blatt damals unterschrieben hat, Einfluss auf die Entscheidung der WDB hatte.
Die Frage war auch eher, inwieweit zum jetzigen Zeitpunkt die Einreichung des Formulars auf eine positive  Entscheidung hindeuten kann.
Autor: Andi8111
« am: 31. Dezember 2016, 12:38:41 »

In der Regel kann doch der TrArzt bereits absehen, ob es ein Verfahren ist, das eine entschädigungsfähige WDB feststellt. Sollte der TrArzt auf dem Formblatt angegeben haben, dass eine 25% MDE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) nicht über 6 Monate besteht, besteht auch keine Aussicht auf Entschädigung.
Autor: loberger
« am: 31. Dezember 2016, 12:28:21 »

Danke für die Antwort Tommie!
Ich bin halt verwundert, weil es für mich keinen ersichtlichen Zusammmenhang gibt. Die Kontodaten könnte man ja auch nach dem Bescheid einfordern, für den Fall das Zahlungen erfolgen sollen. Ich hatte gehofft das mir jemand sagen kann ob dieses Formular für die Vollständigkeit der Unterlagen wichtig ist oder man diese nur anfordert wenn eine Zahlung erfolgen soll. Das man nach so langer Zeit neugierig wird, ist doch wohl nachvollziehbar oder?
Autor: Tommie
« am: 31. Dezember 2016, 10:17:10 »

So lange man von Ihnen keine Abbuchungsermächtigung fordert, wird es wohl um Zahlungen gehen, die Sie erhalten sollen ;) ! Warum warten Sie nicht einfach ab, was passieren wird? Es wird wohl demnächst ein Bescheid ergehen! Warum sollten wir uns hier an Spekulationen beteiligen und damit eventuell Hoffnungen anregen, die dann nicht erfüllt werden (können)? Abwarten und freuen, wenn ein positiver Bescheid ergeht! Mehr bleibt Ihnen aller Voraussicht nach nicht übrig ...
Autor: loberger
« am: 30. Dezember 2016, 22:48:21 »

Hallo,
in der Hoffnung, dass jemand Erfahrungen im Verfahren hat, möchte ich gerne in die Runde fragen.
Meinen WDB Antrag habe ich als aktiver Soldat im März 2011 gestellt. Mittlerweile bin ich A.D.
Im letzten Jahr wurden dann mehrere Gutachten erstellt. Danach habe ich ca. 1 Jahr nichts mehr gehört und jetzt von der Abteilung für Grundsatzentscheidung Post bekommen. Diese wollte nun das ich einen Vordruck zur Bankverbindung ausfülle und zurücksende.
Jetzt frage ich mich ob das ein normaler Vorgang bei der Prüfung bzw. Entscheidungsfindung ist oder ob dies schon auf einen positiven Bescheid hindeutet. Ich denke mir dabei nur das die Entscheidung ja nicht von der Bankverbindung abhängt und man diese nur benötigt wenn man eine Zahlung anweisen möchte, oder?
Habt Ihr evtl.  ähnliche Erfahrungen gemacht? Danke vorab!!!
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