Hier noch eine Ergänzung, die Vielen nicht bekannt ist.
Mit Erlass BMVg PSZ III 2 Az Az 19-02-04 vom 24. November 2004
"Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG);
hier: Folgerungen aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
(Nds OVG) vom 23. September 2003 (5 LB 93/03) und dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. Juni 2004 (2 B 30.04)"
wurde für den Geltungsbereich Bundeswehr angeordnet (Auszug):
"Das Nds OVG hat mit seinem Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass die Vorschrift
des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht auf solche Soldatinnen und Soldaten anzuwenden sei,
die „für den regulären Dienstbetrieb nicht in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen brauchen
und Aufwendungen für eine eigene Wohnung haben“.
Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Rechtsvorschrift würde nach Auffassung des
Gerichts zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass diejenigen, die mit Billigung des Dienstherrn
einen eigenen Hausstand unterhalten, in ungerechtfertiger Weise doppelt belastet würden,
wenn sie beispielsweise für die Zeit der Kommandierung zu einem Lehrgang eine
Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen müssen.
Die laufenden Kosten für den eigenen Hausstand würden für die Dauer der Kommandierung
weiterhin anfallen.
Ob ein Betroffener etwa für Lehrgänge besonders zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet werden muss oder bei Verlassen des Befehlsbereichs die ursprüngliche Verpflichtung
wieder auflebt, sei lediglich dienstrechtlicher Natur und vermöge eine unterschiedliche
besoldungsrechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen.
In Umsetzung der Entscheidung des Nds OVG wird festgelegt, dass den Soldatinnen
und Soldaten, die am Heimatstandort von der Verpflichtung zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 des
Soldatengesetzes widerruflich befreit sind und einen eigenen Hausstand im Sinne
des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) haben, auch im Falle einer
Kommandierung zu einer Dienstleistung an einen anderen Dienstort (z.B. Lehrgangsteilnahme,
besondere Auslandsverwendung) kein Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG
vom Grundgehalt mehr abgezogen wird."
Zu finden ist der Erlass im IntranetBw , unter
> "Regelungen-Online" >> "Regelungsnahe Dokumente" >>> "Allgemeine regelungsnahe Dokumente"
die ARD-1455-0-5000