Meine Empfehlung...
Lesen Sie die Vorschriften
A-1350/67
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit
A-1420/20
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit
Danach machen Sie schnellstmöglich Beratungstermine beim
+ BfD
+ Sozialdienst
und besprechen die Fragen, die Ihnen "auf der Seele liegen"...
Wichtig zu wissen ist u.a. :
"Von der Entlassung einer Soldatin bzw. eines Soldaten ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine
Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist rechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre. Läuft innerhalb
des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit zwar
nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat aber eine Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren
vollenden, so ist sie oder er erst nach Vollendung der Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf
Jahren zu entlassen; Satz 2 gilt entsprechend. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Soldatin
bzw. der Soldat auch innerhalb der in den Sätzen 1 und 3 bestimmten Fristen entlassen werden."
und
"Heilbehandlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Ob Heilbehandlung in besonderen Fällen nach Beendigung des Dienstverhältnisses behandlungsbedürftig
sind, richtet sich nach §§ 82, 83 SVG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.
Über den Antrag auf Heilbehandlung (einschließlich etwaigem Versorgungskrankengeld) entscheidet
das für die Durchführung der Beschädigtenversorgung zuständige Referat beim BAPersBw."
"Soldatenversorgungsgesetz
§ 82
(1) Ein ( ... ) ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,
die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,
Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und
13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes..."
Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses gewährt."
Der § 82 kann ein "Notanker" sein, wenn nach DZE keine andere Krankenversicherung greift.
Den Punkt Krankenversicherung nach DZE sollten Sie auf jeden Fall genau mit dem Sozialdienst besprechen !
Hinweis :
Sollte der § 82 SVG zum Tragen kommen, weisen Sie den Truppenarzt im Rahmen der
Entlassungsuntersuchung darauf hin, dass Sie zur Beantragung der Leistungen beim
BAPersBw eine entsprechende truppenärztliche Bescheinigung benötigen, aus der
klar hervorgeht, dass die laufende Behandlung bis DZE nicht abgeschlossen werden
konnte und Sie weiterhin behandlungsbedürftig sind.