Autor: Ralf
« am: 25. Januar 2017, 19:46:42 »Mein Beitrag vom 18. Januar 2017, 05:29:38 zitiert doch die GAIP.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Der FWD nach § 58b SG endet gemäß § 58h Abs. 1 SG durch Entlassung entsprechend § 75 SG oder durch Ausschluss entsprechend § 76 SG.Ob das Studium darunter zählt?
## bei „Besondere Härte“ (§ 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 1 SG)
Eine besondere Härte liegt nur dann vor, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen schicksalshaften und in der Regel existenzgefährdenden Veränderung, der er sich aus rechtlicher und/ oder sittlicher Verpflichtung nicht zu entziehen vermag, so hart getroffen wird, dass die hieraus resultierenden Belastungen nur durch eine vorzeitige Entlassung beseitigt werden können. Diese enge Auslegung des Begriffs der besonderen Härte beruht darauf, dass derjenige, der sich zum längeren Wehrdienst verpflichtet, davon ausgehen muss, dass dieses Dienstverhältnis ihn in gleicher Weise bindet wie seinen Dienstherrn und er sich nicht von seiner Verpflichtung einseitig lösen kann.