Mal als Beispiel:
"Polizei und Bundeswehr
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. September 1957
Az.: IC1-2531/34-30, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 1966 (MABl S. 533)
An das
Präsidium und die nachgeordneten Dienststellen der Bayer. Landpolizei,
das Präsidium und die nachgeordneten Dienststellen der Bayer. Grenzpolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt,
die Gemeinden mit eigener Polizei,
nachrichtlich
an das Landesamt für die Bayer. Bereitschaftspolizei,
die Regierungen, die Bayerische Polizeischule.
Für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Bundeswehr hat die Arbeitsgemeinschaft
der Innenministerien
der Bundesländer zusammen mit dem Bundesministerium für Verteidigung
folgende Grundsätze aufgestellt:
I. Allgemeines
1. Der Grundsatz, dass alle Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen sich um eine verständnisvolle Zusammenarbeit zu bemühen und im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit so weit wie möglich gegenseitig zu unterstützen haben, gilt auch für das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Polizei.
2. Die Soldaten unterliegen wie alle anderen Staatsbürger den allgemeinen Gesetzen und unterstehen in Strafsachen grundsätzlich der allgemeinen Gerichtsbarkeit.
Sie haben daher wie alle anderen Staatsbürger die Gesetze zu achten und den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten, die diese in Ausübung ihres Dienstes erteilen. 3. Soldaten im Dienst haben dem Polizeibeamten auf Anforderung Hilfe und Unterstützung zu leisten, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
4. Die Polizei schreitet gegen Soldaten in einer ruhigen, möglichst unauffälligen Form ein, die dem Ansehen von Bundeswehr und Polizei in der Öffentlichkeit angemessen ist.
II. Einschreiten der Polizei
1. Einschreiten gegen Soldaten im Dienst
Befinden sich Soldaten im Dienst, so wendet sich die Polizei tunlichst an einen militärischen Vorgesetzten, sofern ein solcher zur Stelle oder schnell erreichbar ist. Einzelne Soldaten sind als im Dienst befindlich
nur dann anzusehen,
wenn es die Umstände (z.B. Postenstehen)
eindeutig erkennen lassen oder wenn sie einen Ausweis
darüber vorzeigen können. Befindet sich ein Soldat im Dienst, so soll ihn die Polizei nur aus besonders dringlichen Gründen selbst festnehmen, z.B. wenn er bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen wird.
(Anm.: Das reine führen des Truppenausweis bedeutet nicht, dass der Soldat im Dienst ist; z.B. Wochenendausgang)
2. Einschreiten gegen Soldaten in militärischen Anlagen
Befindet sich ein Soldat in einer militärischen Anlage, insbesondere in einem Dienstgebäude, so wendet sich die Polizei an den zuständigen Vorgesetzten des Soldaten. Eine Festnahme ist tunlichst im Benehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten durchzuführen.
3. Einschreiten gegen Soldaten außer Dienst
Soldaten, die sich weder im Dienst noch in einer militärischen Anlage befinden, sind ebenso zu behandeln wie Zivilpersonen. Ist das Verhalten von Soldaten in der Öffentlichkeit geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr zu schaden,
ohne dass der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt, so soll die nächste erreichbare Wache der Feldjägertruppe oder einer anderen militärischen Dienststelle verständigt werden.
4. Maßnahmen bei Festnahmen
Die Polizei ist berechtigt, von festgenommenen Soldaten mitgeführte Waffen sicherzustellen. Dienstwaffen sind dem Truppenteil (der Dienststelle) des Festgenommenen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht als Beweismittel benötigt werden. Die Polizei hat von der Festnahme und der Freilassung eines Soldaten unverzüglich den Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen oder falls dieser nicht zu erreichen ist, die örtliche Standortkommandantur zu benachrichtigen. Ist die Vorführung eines durch die Polizei vorläufig festgenommenen Soldaten vor dem Richter notwendig, so ist anzustreben, dass der Soldat hierbei bürgerliche Kleidung trägt.
5. Maßnahmen bei polizeilichem Gewahrsam
Soldaten, die lediglich aus Gründen der Gefahrenabwehr durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden, sind nach Möglichkeit der nächsten militärischen Wache oder Dienststelle mit einem Bericht zu übergeben. Mit der Übergabe ist die polizeiliche Verwahrung beendet. Sofern eine Übergabe nicht erfolgt, ist der Disziplinarvorgesetzte oder die örtliche Standortkommandantur wie bei der Festnahme zu verständigen."
@ Marschkompasszahl
Und solange es keine eindeutige Aussage von der Hardthöhe gibt, werde ich es auch als "Teilzeit-Soldat" so handhaben.
Die eindeutige Handlungsanweisung des BMVg - seit 2009 - habe ich genannt.
Mag man mögen...oder nicht...aber gilt.