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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG  (Gelesen 12900 mal)

MiraC

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #15 am: 05. Juni 2017, 02:30:34 »

Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?
Meine Kameraden und ich haben nur jeder je einen Putzspind da passt grad mal der Dienstanzug und ein FA rein......

Jetzt kommt wahrscheinlich die Frage was der Spieß dazu sagt?
" "
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Marschkompasszahl

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #16 am: 05. Juni 2017, 23:14:50 »

Als Reservist beanspruche ich auch keinen Spind, aber das ist für dieses Thema unerheblich.

Aber könnten wir bitte beim Thema "Taschenmesser/ Einhandmesser" bleiben?

DANKE!
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Pericranium

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #17 am: 05. Juni 2017, 23:30:36 »

Als Reservist beanspruche ich auch keinen Spind, aber das ist für dieses Thema unerheblich.

Aber könnten wir bitte beim Thema "Taschenmesser/ Einhandmesser" bleiben?

DANKE!

Was genau willst du zu dem Thema noch wissen/bereden? Oder soll das ein Thread werden, welche Messer noch gut sind etc?
Im Dienst und auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Weg nach Hause darfst du das BW Scharf mitführen. Sonst nicht.
Gesetz ist leider Gesetz.
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Jens79

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #18 am: 05. Juni 2017, 23:58:28 »

Und das ist falsch. Oder blenden wir den 55er einfach so aus....
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Terek

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #19 am: 06. Juni 2017, 09:27:37 »

Und das ist falsch. Oder blenden wir den 55er einfach so aus....

§55 WaffG? Ich wüßte jetzt nicht was der dieser Aussage entgegensteht. Der Weg zum und vom Dienst ist kein dienstliches Tätigwerden im Sinne des § 55 I WaffG und daher finden die Vorschriften, und ebenso die Ausnahmetatbestände, durchaus Anwendung. Falls das nicht der Fall wäre, gäbe es ja erst recht kein Problem...

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Andi

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #20 am: 06. Juni 2017, 10:37:57 »

Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?

(Die noch gültige) ZDv 37/1 "Die bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden", Satz 102:
"Die gesamte empfangene Bekleidung und Ausrüstung, auch die Winterbekleidung, hat der Soldat sachgemäß in seinem Schrank aufzubewahren."

Die Umsetzung findet sich dann im Allgemeinen Umdruck 150 "Grundsätzliche Militärische Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft", Satz 2101 (4):
"Nicht unterkunftspflichtige Soldaten erhalten Raum zum Umkleiden und zur Aufbewahrung der persönlichen militärischen Ausrüstung."
Und das sind pro Nase in der Theorie 2,25 m².

Gruß Andi

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LwPersFw

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #21 am: 06. Juni 2017, 10:58:28 »

Es gilt weiterhin...

Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.

Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.


Klar gibt es eine Quelle, ne Weisung...


Genau so ist es... sowas denk ich mir nicht selber aus...  ;) ;D

So so.... Wie nennt sich denn die Weisung und von wann ist sie. Von dir ist man eigentlich nur Fakten gewohnt.

Das von mir o.g. Zitat aus einer Handlungsanweisung des (damaligen) SKUKdo von 2009 beruht
auf einer Stellungnahme des (damaligen) BAWV und wurde am 17.02.2009 mit BMVg – R II 5
bindend abgestimmt und gilt für den Geltungsbereich des WaffG.


Damit erübrigt sich m.E. jede weitere Diskussion über dieses Thema.

Ein Soldat, der sich an die o.g. Vorgaben im Umgang mit dem Messer hält, wird bei einer
möglichen Polizeikontrolle keine Probleme bekommen, bzw. im Nachgang wird das Problem
gelöst, da er sich darauf berufen kann, nach Festlegung des Dienstherrn gehandelt zu haben.

Wer meint sich nicht daran halten zu müssen ... nun der hat im Zweifelsfall das Problem,
im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, sein Handeln selbst begründen zu müssen.
(ggf. Ausnahme: § 42 a Abs. 2 Nr. 2 WaffG )
Wenn die Behörde dann feststellt, dass das Handeln im Sinne des WaffG korrekt war... alles gut.
Wenn nicht ... kostet es halt Geld...
Maßgeblich ist dann : § 53 Abs.1 Nr.21a WaffG
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LwPersFw

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #22 am: 06. Juni 2017, 10:59:53 »

Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?

(Die noch gültige) ZDv 37/1 "Die bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden", Satz 102:
"Die gesamte empfangene Bekleidung und Ausrüstung, auch die Winterbekleidung, hat der Soldat sachgemäß in seinem Schrank aufzubewahren."

Die Umsetzung findet sich dann im Allgemeinen Umdruck 150 "Grundsätzliche Militärische Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft", Satz 2101 (4):
"Nicht unterkunftspflichtige Soldaten erhalten Raum zum Umkleiden und zur Aufbewahrung der persönlichen militärischen Ausrüstung."
Und das sind pro Nase in der Theorie 2,25 m².

Gruß Andi

Um Andi zu ergänzen...

Der AllgUmdr 150 ist jetzt C1-1810/0-6002  >> dort Punkt 18.12
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KAN2017

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #23 am: 06. Juni 2017, 17:26:30 »

@ marschkompasszahl:

Wie, was, du bist Reservist der Bw und sicherst dein Glock-Feldmesser auf dem Weg zur oder von der DVag/RDL gemäß zivilem Waffengesetz??? Häääh  :o
Selbst wenn mich eine Streife der zivilen Polizei kontrollieren würde, würde ich immer unter Verweis auf den Zuziehungsbescheid und die Feldjäger die Durchsuchung verweigern, solange bis die Feldjäger da sind. So weit kommts noch, mir von Zivilmuggeln in Grün/Blau meine Ausrüstung bemängeln zu lassen!  ;D

Ciao
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F_K

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #24 am: 06. Juni 2017, 17:37:16 »

 @ Kan:

Polizei sind keine "Zivilmuggel" - und auch Soldaten unterliegen in DE den Massnahmen der Polizei.
(Während die FJg keine Polizei sind - auch nicht für Soldaten).
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Getulio

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #25 am: 06. Juni 2017, 19:42:17 »


Selbst wenn mich eine Streife der zivilen Polizei kontrollieren würde, würde ich immer unter Verweis auf den Zuziehungsbescheid und die Feldjäger die Durchsuchung verweigern, solange bis die Feldjäger da sind. So weit kommts noch, mir von Zivilmuggeln in Grün/Blau meine Ausrüstung bemängeln zu lassen!  ;D

Keine Ahnung, aber davon reichlich, was?

Schlaumeiereien wie Ihre hier führen mitunter erst dazu, dass die Bw von außerdienstlichen Missetaten erfährt. Die Soldaten, die dann völlig planlos gegenüber der Polizei auf dicke Hose machen, sind mir die liebsten.
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dunstig

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #26 am: 06. Juni 2017, 19:48:48 »

Vor allem ist mir diese Latrinenparole mittlerweile quer durch alle Org-Bereiche und Laufbahnen zu Ohren gekommen.

Frage mich echt, wie die Leute au diese abstruse Idee kommen und dies dann noch wirklich glauben können?
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Marschkompasszahl

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #27 am: 06. Juni 2017, 21:57:29 »

@ marschkompasszahl:
Wie, was, du bist Reservist der Bw und sicherst dein Glock-Feldmesser auf dem Weg zur oder von der DVag/RDL gemäß zivilem Waffengesetz??? Häääh  :o
So TRANSPORTIERE ich mein Feldmeser auf dem Weg von Zuhause bis zur Verwendung im Gelände (z.B. Batoning), als Zivilist beim Bushcraften.
Und so würde ich es auch auf dem Weg von und zur Kaserne transportieren, weil ich damit eindeutig NICHT gegen §42a verstoße.

Auch eine zivil erworbene und auf WBK eingetragene Schusswaffe (z.B. ein G3/ G36 Nachbau als Halbautomat) würde ich nicht geschultert FÜHREN -
auch wenn ich mich auf dem Weg von oder zur DVag befinde.

Es ist natürlich ein Witz, dass einem Soldaten von Vater Staat erlaubt ist, mit Kriegswaffen zu hantieren; aber ihm die Eignung abgesprochen wird, ein Taschenmesser zu führen.

Ich hatte wie gesagt gehofft, dass das Taschenmesserproblem mittlerweile besser gelöst ist und sich der Dienstherr auch klarer für die Interessen seiner Mitarbeiter = Soldaten einsetzt,
aber offenbar ist das nicht der Fall.

Kein Problem für mich. Ich kann auch mit einem Zweihandmesser leben oder die Einhandversion für den Transport in die Kaserne/ zur Übung ordentlich verschließen.
Ich habe auch im Zivilleben andere Hobbys, als mich mit den Cops darüber zu streiten, ob ich das Einhandmesser (oder gar ein größeres, feststehendes Messer wie das Glock Feldmesser) führen darf; ob mein Ansinnen (Camping/ Outdoor/ Bushcraft) einen "sozial adäquaten Grund" darstellt, um es auch vor Betreten des Waldes griffbereit zu haben oder nicht.
Mag ja sein, dass ich am Ende Recht bekomme. Aber zu was für einem Preis?!
Zunächst einmal wird das Messer eingezogen, es wird wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt... dnn kann ich herumstreiten, einen Anwalt bemühen... mich monatelang damit herumschlagen, Zeit und Geld - und vor allem Nerven verbrennen - nur weil ich zu bequem oder zu rechthaberisch war?!

Nö. Dann lieber das Messer verschlossen in einer Tasche und gut.

Und solange es keine eindeutige Aussage von der Hardthöhe gibt, werde ich es auch als "Teilzeit-Soldat" so handhaben.
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LwPersFw

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #28 am: 06. Juni 2017, 22:08:02 »

Mal als Beispiel:

"Polizei  und Bundeswehr

Bekanntmachung des Bayerischen  Staatsministeriums des Innern vom 16. September 1957
Az.:  IC1-2531/34-30, zuletzt geändert durch  Bekanntmachung  vom 5. Oktober 1966 (MABl S. 533)

An das
Präsidium und die nachgeordneten  Dienststellen der  Bayer.  Landpolizei,
das Präsidium und die nachgeordneten  Dienststellen der  Bayer.  Grenzpolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt,
die Gemeinden mit eigener  Polizei,

nachrichtlich
an das Landesamt für  die Bayer. Bereitschaftspolizei,
die Regierungen, die Bayerische Polizeischule.

Für die Zusammenarbeit zwischen  Polizei und Bundeswehr hat die Arbeitsgemeinschaft
der Innenministerien der Bundesländer  zusammen mit dem Bundesministerium für Verteidigung
folgende Grundsätze aufgestellt:

I.  Allgemeines

1.  Der Grundsatz, dass alle Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen sich  um  eine verständnisvolle Zusammenarbeit zu bemühen und im Rahmen ihrer sachlichen  Zuständigkeit so weit wie möglich gegenseitig zu unterstützen haben, gilt  auch  für das Verhältnis zwischen  Bundeswehr und  Polizei.

2.  Die Soldaten  unterliegen  wie alle anderen Staatsbürger den  allgemeinen Gesetzen und unterstehen in Strafsachen grundsätzlich der allgemeinen  Gerichtsbarkeit. Sie haben daher wie alle  anderen Staatsbürger die Gesetze zu achten und  den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten,  die diese in Ausübung ihres Dienstes erteilen.

3.  Soldaten im Dienst  haben dem Polizeibeamten auf Anforderung Hilfe und Unterstützung zu  leisten, soweit  nicht  dringende  dienstliche Gründe  entgegenstehen.

4.  Die Polizei  schreitet gegen Soldaten in einer ruhigen, möglichst  unauffälligen  Form ein,  die dem Ansehen von Bundeswehr und Polizei in der Öffentlichkeit angemessen ist.

II. Einschreiten der Polizei

1.    Einschreiten gegen Soldaten  im Dienst

Befinden sich Soldaten im Dienst,  so wendet sich die Polizei tunlichst an einen  militärischen  Vorgesetzten, sofern ein solcher zur Stelle oder schnell erreichbar ist.  Einzelne Soldaten  sind als im Dienst befindlich nur dann anzusehen, wenn es  die Umstände (z.B. Postenstehen) eindeutig erkennen lassen oder wenn sie einen Ausweis darüber vorzeigen können. Befindet  sich  ein Soldat im Dienst, so soll ihn  die Polizei nur aus besonders dringlichen Gründen selbst festnehmen,  z.B. wenn er bei einem Verbrechen  oder Vergehen  auf  frischer  Tat betroffen wird.

(Anm.: Das reine führen des Truppenausweis bedeutet nicht, dass der Soldat im Dienst ist; z.B. Wochenendausgang)

2.    Einschreiten gegen Soldaten  in militärischen Anlagen

Befindet  sich  ein Soldat in einer  militärischen  Anlage, insbesondere in einem Dienstgebäude, so wendet sich die  Polizei an den zuständigen Vorgesetzten  des  Soldaten. Eine Festnahme  ist tunlichst  im Benehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten durchzuführen.

3.    Einschreiten gegen Soldaten  außer Dienst

Soldaten,  die sich weder im Dienst  noch in einer militärischen Anlage befinden,  sind  ebenso zu behandeln wie  Zivilpersonen. Ist  das Verhalten von Soldaten in der Öffentlichkeit geeignet, dem Ansehen der  Bundeswehr zu schaden, ohne  dass der Verdacht einer strafbaren  Handlung oder eine Störung  der  öffentlichen Sicherheit oder Ordnung  vorliegt, so soll die nächste erreichbare Wache der  Feldjägertruppe oder einer anderen militärischen Dienststelle verständigt werden.

4.    Maßnahmen bei Festnahmen

Die  Polizei ist berechtigt, von festgenommenen Soldaten  mitgeführte Waffen  sicherzustellen. 

Dienstwaffen sind dem  Truppenteil (der Dienststelle) des Festgenommenen zur Verfügung  zu stellen,  sofern sie nicht als Beweismittel benötigt werden.  Die Polizei  hat  von  der  Festnahme und der Freilassung eines Soldaten unverzüglich den Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen oder falls dieser nicht zu erreichen  ist, die örtliche  Standortkommandantur  zu  benachrichtigen. Ist die Vorführung eines durch die Polizei  vorläufig festgenommenen Soldaten  vor  dem  Richter notwendig,  so  ist anzustreben, dass der Soldat hierbei bürgerliche Kleidung trägt.

5.    Maßnahmen bei polizeilichem Gewahrsam

Soldaten,  die lediglich aus Gründen der Gefahrenabwehr durch  die Polizei in  Gewahrsam genommen werden,  sind nach Möglichkeit der nächsten militärischen Wache oder  Dienststelle mit einem  Bericht zu übergeben. Mit der Übergabe ist  die polizeiliche Verwahrung beendet.  Sofern  eine Übergabe nicht erfolgt, ist der Disziplinarvorgesetzte  oder die örtliche  Standortkommandantur  wie bei der Festnahme zu verständigen."




@ Marschkompasszahl

Zitat
Und solange es keine eindeutige Aussage von der Hardthöhe gibt, werde ich es auch als "Teilzeit-Soldat" so handhaben.

Die eindeutige Handlungsanweisung des BMVg - seit 2009 - habe ich genannt.

Mag man mögen...oder nicht...aber gilt.
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ulli76

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Antw:BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG
« Antwort #29 am: 06. Juni 2017, 22:16:30 »

Och das mit den Waffen und den Soldaten ist noch ulkiger wenn man mit Militärmaschinen vom Auslandseinsatz heimfliegt.
Also man darf 4 Monate mit Kriegswaffen rumlaufen. Es wird einem zugetraut weder VIPs noch seine Kameraden umzubringen. Aber ich werde sicher mit nem Taschenmesser den Flieger, der mich nach Hause bringen soll entführen. Oder ner Wasserflasche.

Aber so ist das halt- es gibt nun mal entsprechende Zuständigkeiten der Gesetze.

Ist vielleicht etwas abstrus, aber in dem Sinne nicht schlimm (außer man fragt mal im SERE-Unterricht mal blöd nach wie man das mit dem Überleben machen soll wenn man mit dem Flieger überm Einsatzland abgeschossen wird oder abstürzt und man nicht einmal grundlegenste Überlebensausstattung am Mann hat....Oder wann und wo man bestimmte Daten hinterlegt, damit nette Menschen einen auch wieder einsammeln wenn mal was ist). Es gibt noch viel beklopptere Regelungen in diesem schönen Land.
Gespeichert
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