Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 11:00:18
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: Kestrel
« am: 17. Mai 2019, 16:42:31 »

@ Kestrel:

Bitte einfach im Gesetz  lesen - Sab Schutz  gibt es explizit in zwei Stufen.
@ F_K:
Bitte einfach in der Vorschrift lesen - die 1130 setzt das SÜG für den Geschäftsbereich BMVg um. SabSchtz als eigenständige Überprüfung gibt es in genau einer Stufe.

1 1 2 3 - ist inhaltlich auch Sabotageschutz.
Ü2 VS sowie Ü3 "beinhalten" auch den Sabotageschutz. Wenn ein entsprechender gültiger Abschluss vorliegt, dann ist die Durchführung einer Ü2 SabSchtz unnötig - und somit unzuläsig. Eine betroffene Person mit einer Ü2 VS oder einer Ü3 kann Zugang zu einem Bereich gewährt werden, der dem SabSchtz unterliegt.

Bei einer Ü1 ist das anders, die reicht dafür nicht aus. Soll einer betroffenen Person mit einer Ü1 Zugang zu einem Bereich gewährt werden, der dem SabSchtz unterliegt, so benötigt diese zusätzlich eine Ü2 SabSchtz. Beispiele für solche Verwendungen sind alle Bordverwendungen bei der Marine (sofern dabei kein Zugang zu VS besteht und damit ohnehin eine Ü2 VS oder höher erforderlich ist) oder auch der Bereich der Luftwaffensicherung (sofern diese Zugang zu Flugbetriebsbereichen haben).


@ Rekrut84:
Korrekt.
Autor: Rekrut84
« am: 16. Mai 2019, 20:10:53 »

Aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und vorbeugenden personellen Sabotageschutz -SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15022018_SII554001113.htm

„Die Durchführung einer niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen, ist im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nicht statthaft (vgl. Ausführungen zu § 9 Absatz 1).“

„Die Durchführung einer Ü1 im vorbeugenden personellen Sabotageschutz ist nicht statthaft (vgl. Ausführungen zu § 1 Absatz 4).“

Autor: Rekrut84
« am: 16. Mai 2019, 20:01:58 »

§1 Absatz 4 SÜG

„Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen.“

Das ist die Legaldefinition des vorbeugenden Sabotageschutzes.

Auf diese Legaldefinition wird im SÜG nur in Bezug auf die erweiterte Sicherheitsüberprüfung verwiesen.

Belege bitte die von dir genannten zwei Stufen.
Autor: F_K
« am: 16. Mai 2019, 19:32:17 »

1 1 2 3 - ist inhaltlich auch Sabotageschutz.
Autor: Rekrut84
« am: 16. Mai 2019, 18:57:59 »

Sofern wir vom „vorbeugenden personellen Sabotageschutz“ nach §1 Absatz 4 SÜG sprechen, dann gibt es hierfür nur die erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach §9 SÜG.

Ich lass mich aber gerne eines besseren belehren.
Autor: F_K
« am: 16. Mai 2019, 18:15:25 »

@ Kestrel:

Bitte einfach im Gesetz  lesen - Sab Schutz  gibt es explizit in zwei Stufen.
Autor: Kestrel
« am: 16. Mai 2019, 17:37:47 »

Man muss hier UNTERSCHEIDEN - nämlich zwischen der "einfachen" Ü1 SabSchutz und den deutlich aufwändigeren Ü2 / Ü3 Geheimschutz.
(...)
Bei Ü2 / Ü3 Geheimschutz erhält man eine Rückmeldung - ich bin mir nicht sicher, ob dies auch für Ü1 Sabschutz gilt - die Einheit kann Dir aber sicherlich nach Dienstantritt sagen, wie der Status ist.
Es gibt keine "Ü1 SabSchtz", sondern nur eine  "Ü2 SabSchtz". Und die Ü3 bzw. die "normale" Ü2 dienen dem Verschlussachenschutz. Also: Ü2 VS.
In der A-1130/3 kann man das im Detail nachlesen.


Also ist eine Ü1,Ü2,Ü3 nochmal ein separater Schuh, welcher nach DA bevorsteht und ich lediglich die SEinstÜ abgegeben habe, die ja jeder vorher durchlaufen muss? Ich weiß, dass ich auf jeden Fall keine Ü2 und Ü3 durchlaufen muss, da ich nicht in so einen relevanten Bereich kommen werde. Reicht dann nicht schon die SEinstÜ oder ist der Unterschied zur Ü1 wirklich nochmal ein Stück gravierender?

Die SEinstÜ hat eine ganz andere rechtliche Grundlage, entspricht ansonsten aber völlig der Ü1. Im Prinzip könnte nach erfolgtem Abschluss also Zugang zu "VS-Vertraulich" gewährt werden - und zeitlich begrenzt mit anschließender "Ermächtigungssperre" sogar zu "Geheim". Oder in Verbindung mit einer eingeleiteten Ü2 VS auch dauerhaft zu "Geheim".

Es gibt da allerdings ein kleines Problem am Rande:
Aufgrund der rechtlichen Hilfkonstruktion der SEinstÜ (Zugang zu VS ist ja gar nicht die Absicht dabei) erfolgt direkt nach Abschluss bzw. Vorliegen des Sicherheitsbescheides so gut wie nie eine Ermächtigung zum Zugang von VS - und damit auch keine Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (seT).

Und das wiederum bedeutet, dass nach Ablauf von 12 Monaten nach Vorliegen des Sicherheitsbescheides die komplette Sicherheitsakte zu vernichten ist. Soll irgendwann danach nun eine seT aufgenommen werden, so fängt der Soldat wieder bei Null an - und braucht eine neue Sicherheitsüberprüfung. Eine sofortige Ermächtigung zum Zugang zu VS nach erfolgter Einleitung fällt dann flach.

Nicht alle Sicherheitsbeauftragten (SiBe) halten sich daran, weil ein "Vergessen aus Versehen" ja einiges an Arbeit sparen kann.
Aber das SÜG ist da eindeutig...


Also für die Ü1 habe ich einen Brief bekommen, dass keine negativen Erkenntnisse zu mir vorliegen.
War das im Rahmen der Einstellung oder war das eine "reguläre" Ü1? Und von wem kam denn das Schreiben, vom SiBe oder aus dem Personalbereich?
Autor: Rekrut84
« am: 16. Mai 2019, 15:47:50 »

Also für die Ü1 habe ich einen Brief bekommen, dass keine negativen Erkenntnisse zu mir vorliegen.

Autor: F_K
« am: 16. Mai 2019, 14:27:30 »

Die gesetzliche Grundlage für die SEinstÜ liegt im SG (Soldatengesetz), es wird aber inhaltlich eine Ü1 durchgeführt (nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz).

Von den "Stufen" gibt es nach SÜG eben 1, 2 und 3, ggf. unterschieden (gesetzliche Grundlage im SÜG) nach vorbeugendem Sabotageschutz bzw. dem Schutz von VS (Geheimschutz).

Einfach mal nachlesen ...
Autor: Speirs93
« am: 16. Mai 2019, 14:11:53 »

Also ist eine Ü1,Ü2,Ü3 nochmal ein separater Schuh, welcher nach DA bevorsteht und ich lediglich die SEinstÜ abgegeben habe, die ja jeder vorher durchlaufen muss? Ich weiß, dass ich auf jeden Fall keine Ü2 und Ü3 durchlaufen muss, da ich nicht in so einen relevanten Bereich kommen werde. Reicht dann nicht schon die SEinstÜ oder ist der Unterschied zur Ü1 wirklich nochmal ein Stück gravierender?

Ich entschuldige mich für meine fragerei, aber da soviel im Netz steht und ich jetzt erfahre, dass es neben der SEinstÜ noch eine Ü1,Ü2,Ü3 gibt verwirrt mich noch mehr ???
Autor: F_K
« am: 16. Mai 2019, 10:41:51 »

@ Speirs93:

Man muss hier UNTERSCHEIDEN - nämlich zwischen der "einfachen" Ü1 SabSchutz und den deutlich aufwändigeren Ü2 / Ü3 Geheimschutz.

Eine Ü3 kann ggf. auch mal JAHRE dauern - das Verfahren ist aufwändig und die Kollegen haben viel zu tun.

Bei Ü2 / Ü3 Geheimschutz erhält man eine Rückmeldung - ich bin mir nicht sicher, ob dies auch für Ü1 Sabschutz gilt - die Einheit kann Dir aber sicherlich nach Dienstantritt sagen, wie der Status ist.
Autor: RefüPerser d.R.
« am: 16. Mai 2019, 10:40:14 »

Achtung die SEinstÜ ist keine Ü1, Ü2 oder Ü3 !
Autor: Speirs93
« am: 16. Mai 2019, 10:30:06 »

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Meine Frage, ob man einen positiven Bescheid bekommt, wurde auf die Aussage eines Nutzers in diesem Forum gestützt der folgendes schrieb:

"Ich habe einen Brief mit einem A4-Blatt bekommen, wo drauf stand, ob Sie Ü1, Ü2 oder Ü3 überprüft worden sind und wie das Ergebnis darauf lautet. Man wird also in Kenntnis gesetzt."
 
oder auch:

"Guten Tag,

werde am 02.01.2019 als Feldwebelanwärter in Sondershausen eingestellt. Dazu habe ich eine Ü3 abgeben müssen. Einige zukünftige Kameraden haben wegen ihrer Ü1 schon eine Antwort (ja, ich weiß, das geht schneller). Wie lange dauert es, bis ein Ergebnis für die Ü3 feststeht? Ich habe Bedenken, dass ich nicht zum 02.01.2019, sondern dann zum 01.04.2019 eingestellt werde. Ein Offizier, den ich kenne, meinte, dass erst eine Ü1 und im Laufe der Dienstzeit eine Ü3 gemacht wird. Stimmt das?"

Aber wie Sie schon schrieben, müsste eine "einfache SÜ" bis zum Dienstantritt abgeschlossen sein, da es bei mir noch 2 1/2 Monate bis zum Dienstantritt sind.
Autor: RefüPerser d.R.
« am: 16. Mai 2019, 09:44:45 »

In der Regel ist das Verfahren bis zum Dienstantritt abgeschlossen. Einen Positivbescheid gibt es nicht. In seltenen Fällen findet noch eine Befragung durch den MAD in der Grundausbildung statt. Sollte die Soldateneinstellungsüberprüfung nicht innerhalb der ersten vier Wochen der GA abgeschlossen sein nehmen sie nicht an der Waffenausbildung teil und werden in die Stammeinheit versetzt. Diese steuert dann nach der Eingang des Ergebnisses eine neue Grundausbildung für sie ein . Oder kurz: Ruhe bewahren !
Autor: Speirs93
« am: 16. Mai 2019, 08:22:18 »

Schönen guten Morgen Kameraden!

Ich habe eine bzw. mehrere Fragen zur Sicherheitsüberprüfung, da mich einige Dinge verwirren und mich das Thema interessiert.
Und zwar ich habe am 03.04. das Einstellungsverfahren im Karrierecenter erfolgreich bestanden und werde am 01.08 als Mannschafter SaZ8 anfangen. Zuvor habe ich schon per E-Mail meine SÜ übersandt.
Anfang des jetzigen Monats habe ich schon die Aufforderung zum Dienstantritt bekommen und die jeweiligen Dokumente, die euch sicherlich bekannt sind.


Nur das Thema Sicherheitsüberprüfung lässt mir keine Ruhe, da ich sehr viele unterschiedliche Aussagen im Internet gelesen habe, wie es genau abläuft. Und zwar wann ist eine SÜ - in meinem Fall eine einfache- denn erfolgreich zugunsten des Bewerbers abgeschlossen? Bekommt man noch einmal separat von MAD einen Brief, dass die SÜ abgeschlossen ist, oder ist sie schon erfolgreich abgeschlossen, da ich die Aufforderung zum Dienstantritt bekommen habe? Oder wird diese erst nach Dienstantritt abgeschlossen sein und überprüft, da sich ja noch zwischen Einstellungstest und Dienstantritt etwas passieren kann. Nur wäre es dann nicht ein Mehraufwand für die Bundeswehr, wenn man mich zum Dienstantritt auffordert, ich dort hinfahre und dann gesagt bekommen würde "Ihre SÜ ist ledier für Sie negativ ausgefallen".
Mich mach das stutzig, da ich die Aufforderung zum Dienstantritt ziemlich schnell bekommen habe und andere ewig darauf warten.

Und bevor Ihr denkt, ich habe was zu verheimlichen oder sonst was: Nein ich habe eine reine Weste, nur Schulden, die ich aber angegeben habe.  ;)


Hoffentlich könnt Ihr mir Licht ins dunkle bringen.


© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de