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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 20. Februar 2024, 12:40:56 »

Und damit ist hier diese sinnlose Diskussion beendet.

Das gilt für @F_K und @tollerkamerad.


Fakt ist, dass der Dienstherr einen Soldaten, der unter dem Schutz der Schutzzeit steht, u.a. nicht der damit verbundenen finanziellen Absicherung "berauben" wird.

Das Mittel der Beendigung der Schutzzeit wegen Nichterreichung der Ziele stellt vor diesem Hintergrund einen Sachverhalt dar, der wo immer möglich vermieden werden soll.

Will also der betroffene Soldat in der Schutzzeit trotzdem im Rahmen eines DU-Verfahrens entlassen werden -- ist durch ihn dies zu beantragen.



Zur Verdeutlichung der Relationen wie oft die Bw vom Mittel der Beendigung wegen Nichterreichen der Ziele der Schutzzeit - im Sinne der Betroffenen - Gebrauch macht:

"Dennoch gibt es psychisch Einsatzgeschädigte, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und eines langen Krankheitsverlaufs nicht mehr in der Lage sein werden, regulär Dienst zu leisten.
Nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz sind das die Fälle, in denen die Ziele der Schutzzeit nicht (mehr) zu erreichen sind.
Fälle dieser Art werden erst seit 2018 valide erfasst.

Danach hat die Bundeswehr seit Oktober 2018 in insgesamt elf Fällen die Schutzzeit wegen Nichterreichen der Ziele beendet.
Im Verhältnis zu insgesamt 841 in der Schutzzeit befindlichen Soldatinnen/Soldaten ist dies noch keine große Zahl."


DBT Drucksache 19/16500




Weitere Beiträge die Niemandem helfen lösche ich.

Autor: F_K
« am: 20. Februar 2024, 11:21:11 »

Die BW hat keinesfalls das "Ziel", Soldaten per DU "aus der Schutzzeit" zu entfernen - per Zweizeiler.

Das ist "Quark".

Das Ziel der Schutzzeit ist die bestmögliche Behandlung, im Idealfall die Gesundung des Soldaten.

Hier im konkreten Fall: Solange noch eine Besserung durch die Behandlung eintritt, ist zumindest eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen - und die Schutzzeit läuft weiter - zum Wohle des Soldaten.

Im extremen EINZELFALL kann der Kontakt zur BW ein Problem für den Soldaten sein - dann muss man dies deutlich machen (ist wohl nun in der Umsetzung), und mit dieser "Meldung" hilft ggf. ein DU Antrag des Soldaten - um seine persönliche Zielsetzung zu dokumentieren.
Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 09:50:48 »

@ tollerkamerad:

Bitte keine akademische Diskussion.

Der Kamerad ist IN der Schutzzeit, die BW geht bei guter Compliance von einer Verbesserung aus - daher kann die BW kein DU einleiten - dass war hier die Fragestellung.

WENN der Kamerad nun die BW schnellstmöglich verlassen will, kann es DU Antrag sinnvoll sein.

(Kein "Geschmäckle", nur Sachstand).

Ich hab schon kapiert, dass Du dich gerne in deinen knapp 20k Beiträgen an juristischen Spitzfindigkeiten aufhängst. Zurecht, dienstrechtlich kann man dir sicher nichts vormachen.

Trotz alldem sollte wohl jedem bewusst sein, dass die Schutzzeit kein Raum ist, in dem man untouchable ist. Das DU verfahren kann von beiden Seiten eingeleitet werden.

Bei der Bw ist dann nur der Zwischenschritt, dass vorher formell die Schutzzeit beendet wird, ändert an dem eigentlich Ziel, DU des Soldaten nichts.

Für alle Mitlesenden: F_K hat natürlich recht, IN der Schutzzeit kann der Soldat nur auf eigenen Antrag entlassen werden, die Bw schickt dir dafür vorher einen 2 Zeiler und hebt die Schutzzeit auf.
Autor: F_K
« am: 20. Februar 2024, 09:40:59 »

@ tollerkamerad:

Bitte keine akademische Diskussion.

Der Kamerad ist IN der Schutzzeit, die BW geht bei guter Compliance von einer Verbesserung aus - daher kann die BW kein DU einleiten - dass war hier die Fragestellung.

WENN der Kamerad nun die BW schnellstmöglich verlassen will, kann es DU Antrag sinnvoll sein.

(Kein "Geschmäckle", nur Sachstand).
Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 09:30:52 »

@ tollerkamerad:

WENN die Ziele nicht erreichbar sind - DANN ist die Schutzzeit zu beenden - dass ist das Konzept und Gesetz.

Bei guter Compliance gehen natürlich alle Stellen von einer weiteren Verbesserung aus, daher wird die Schutzzeit nicht beendet.

... und zwar im (unterstellten) INTERESSE des Betroffenen, weil die Schutzzeit ermöglicht, viele Zahlungen (Gehalt!) zu leisten, die eben ausserhalb so nicht möglich sind.

Stimmt. Du hast natürlich recht. IN der Schutzzeit, erfolgt kein DU seitens des BAPers.
Die Schutzzeit wird dann nochmal zu welchem Ziel aufgehoben? ;)
Autor: F_K
« am: 20. Februar 2024, 08:56:52 »

@ tollerkamerad:

WENN die Ziele nicht erreichbar sind - DANN ist die Schutzzeit zu beenden - dass ist das Konzept und Gesetz.

Bei guter Compliance gehen natürlich alle Stellen von einer weiteren Verbesserung aus, daher wird die Schutzzeit nicht beendet.

... und zwar im (unterstellten) INTERESSE des Betroffenen, weil die Schutzzeit ermöglicht, viele Zahlungen (Gehalt!) zu leisten, die eben ausserhalb so nicht möglich sind.
Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 08:51:54 »

Erneut: IN der Schutzzeit kann der Dienstherr kein DU Verfahren einleiten - dass kann nur der Betroffene.

Gute Besserung.

Grino, Dir alles gute und hoffentlich kommt alles so wie Du es benötigst zur weitestgehenden Genesung und zum Leben mit den Symptomen.

Trennung

Für den geneigten Leser:

https://openjur.de/u/2249892.html

https://openjur.de/u/2379941.html

Bin zwar kein Rechtsexperte, aber das Urteil aus Freiburg zeigt ja das bei einem BS die Schutzzeit beendet wurde seitens BAPers, wenn die Ziele nicht erreicht werden.

Natürlich interessiert mich deine total andere Rechtsauffassung zu den o.g. Urteilen brennend F_K.
Was weißt Du, was die Gerichte und Ämter nicht wissen zu vermögen?

Autor: F_K
« am: 20. Februar 2024, 08:31:40 »

Erneut: IN der Schutzzeit kann der Dienstherr kein DU Verfahren einleiten - dass kann nur der Betroffene.

Gute Besserung.
Autor: Grino
« am: 20. Februar 2024, 08:12:48 »

@ tollerkamerad

ok, dann habe ich deinen Ausgangspost falsch interpretiert und verstehe deinen Punkt. Allerdings glaube ich, dass die Situtation für den Dienstherrn noch nicht so glasklar ist. Der Wunsch, die Streitkräfte zu verlassen und der daraus resultierende Entschluss ist erst in der aktuellen Therapiephase getroffen worden.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich, wie die allermeisten in meiner Situation und nachdem man die Krankheit aktzeptiert und sich eingestanden hat, jedes Hilfsangebot dankend angenommen. Und ja, auch der gelernte "Gehorsam" war eine Weile ein Grund, warum ich meine eigenen Wünsche nicht formuliert habe.
Bisher hat mein Sozialberater und der Chef Kenntnis von meinem Entschluss. Der Chef kennt/kannte sich bisher überhaupt nicht mit der Thematik aus (hat auch erst vor kurzem die Kp. übernommen) Nach fernmündlicher Aussage unterstützt er meine Absicht in jeder Hinsicht und will, sobald ich aus der Klinik bin, einen Krankenbesuch bei mir durchführen.
Der Sozialberater stand mit BaPers in Kontakt, weil er sich umfangreich über die Versorgungsansprüche informieren wollte. Er hat dort vermutlich einfach ein Informationsgespräch geführt und kein Verfahren in Gang gesetzt.

Ich denke die ausschlaggebende Person wird, damit der Dienstherr eigenständig tätig wird, der Truppenarzt sein. Dieser hat bisher zwar immer in den "Halbjährlichen" meinen Unwillen zum Tragen von Uniformen und dem Betreten von mil. Liegenschaften vermerkt, aber ich denke durch meine hohe Therapiebereitschaft eine notwendige "Compliance" bestätigt.
Er ist grundsätzlich der Meinung, dass Soldaten immer besser innerhalb der Schutzzeit verorgt und aufgehoben sind (womit er grundsätzlich und vermutlich in vielen Fällen recht hat)
Mit ihm muss und werde ich beim Besuch nach der Klinik "tacheles" reden und dann schauen ob sich etwas tut. Wenn nicht - stelle ich über den DV den Antrag selber. Ich weiß auch durch meinen Lotsen, dass wenn ich die "Compliance" verweigere, irgendwann ein "Rausschmiss" aus der Schutzzeit erfolgt - allerdings ist das ja gar nicht meine Absicht und den Zirkus kann man sich sparen. Ich möchte und muss weiter therapiert werden - nur möchte ich eben endlich Klarheit bezüglich meines Status und den angesprochenen "Frieden" fernab vom Militär.

 Lange Rede - kurzer Sinn:

Ich denke es ist allen Beteiligten eben noch nicht klar, da es mir selber erst kürzlich entgültig klar wurde und muss jetzt von mir eindeutig kommuniziert werden.
Weiterhin nutze ich jedes Mittel um das Verfahren zu beschleunigen, da ich eben auch irgendetwas im Hinterkopf habe, warum die Versorgungssituation schlechter ist, wenn man erst 25 entlassen wird. Aber notfalls wäre auch das egal.

Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 07:07:15 »

@tollerkamerad

Weil ich mich in der Schutzzeit befinde und gerade aktuell einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt in einer externen Einrichtung durchführe. Den entgültigen Entschluss habe ich im Rahmen der hiesigen Therapie getroffen. Selbstverständlich könnte ich jetzt noch Wochen und Monate auf eine IPR Sitzung warten um anschließend zum selben Ergebnis zu kommen. Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.

Was soll denn bitte dieses Geschmäckle sein? Das ich als anerkannter Schwerstbeschädigter um die Mindestpension bettel, statt zu vollen Bezügen weiterhin in der Schutzzeit zu verbleiben und im weiteren Verlauf auf einen DP nach Wunsch zu kommen?
Sollte - warum auch immer - meinem Wunsch nicht nachgekommen werden, würde ich das Dienstverhältnis auch nach 46 3 SG beenden. Ich will einfach nur meinen Frieden....

Mit Geschmäckle meine ich nur, wieso der Dienstherr dich trotz hohen Leidensdruckes nicht mit deinen verdienten Bezügen aus der Schutzzeit nimmt, wenn ihm der Sachverhalt so klar ist wie Du es hier schilderst. Das dies möglich ist und auch gängige Praxis zeigt das Bundesverwaltungsgerichtsurteil. In so fern bin ich bei Dir und kann deinen Leidensdruck nachempfinden. Trotz alldem, würde ich persönlich nicht selbstständig die Schutzzeit beenden, wenn es der Dienstherr kann, aber aus Gründen die man hier nur vermuten kann, nicht macht.
Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 06:59:37 »

Und hier das Bundesverwaltungsgerichtsurteil.

https://openjur.de/u/2379941.html

Wenn die Ziele nicht erreichbar sind, ist es egal ob Du, übertrieben gesagt 4 Wochen oder 6 Jahre in der Schutzzeit dich befindest. Wird es von Amtswegen festgestellt, wird diese beendet.

Warum das in o.g. Fall, bei offensichtlich sehr hohem Leidensdruck noch nicht passiert ist, wundert mich nur.
Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 06:54:31 »


 Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.



§ 4  Schutzzeit  EinsatzWVG

Abs 2

"Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,(...)"


Allein daraus resultiert das Muss der Antragstellung durch den Betroffenen.



§ 4 Schutzzeit
(3) Satz 2

Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Autor: tollerkamerad
« am: 20. Februar 2024, 06:49:10 »

Die Schutzzeit kann auch vorzeitig beendet werden, wenn die Ziele nicht erreichbar sind.

So wie Grino es kommuniziert zum Sozialdienst, diese zu BAPers, sieht er für sich offensichtlich keine Zukunft mehr bei den Streitkräften, wegen seiner gesundheitlichen Schädigung. In so fern, müssten eigentlich die Verantwortlichen, nach mehreren Jahren der Behandlung und nach eigener Aussage des Betroffenen zu der Feststellung kommen, dass die Ziele (die Wiedereingliederung) nicht erreicht werden können. Unabhängig von dem vermeintlichen sozialen und statusrechtlichen Vorteil in der Bundeswehr zu verbleiben, führt dies nach eigener Aussage zu einem bei ihm dauerhaften Vertrauensverlust mit einer Abneigung zu Uniformen und erschwert ihm sogar das Betreten von Kasernen.

Da fragt man sich natürlich, wenn all diese Informationen vorliegen, warum wird der Soldat nicht aus Gründen der Fürsorge und für seine weitere Genesung entlassen und damit die Schutzzeit beendet. Wer kommt dann nach all den Fakten, realistisch noch auf die Bewertung das die Ziele der Schutzzeit erreicht werden können, wenn der Betroffene o.g. Punkte selbst schildert.
Autor: LwPersFw
« am: 19. Februar 2024, 19:31:22 »


 Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.



§ 4  Schutzzeit  EinsatzWVG

Abs 2

"Während der Schutzzeit dürfen

1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden,(...)"


Allein daraus resultiert das Muss der Antragstellung durch den Betroffenen.

Autor: Grino
« am: 19. Februar 2024, 14:10:29 »

@tollerkamerad

Weil ich mich in der Schutzzeit befinde und gerade aktuell einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt in einer externen Einrichtung durchführe. Den entgültigen Entschluss habe ich im Rahmen der hiesigen Therapie getroffen. Selbstverständlich könnte ich jetzt noch Wochen und Monate auf eine IPR Sitzung warten um anschließend zum selben Ergebnis zu kommen. Sofern es überhaupt möglich wäre, dass dieses DU Verfahren durch den Dienstherrn innerhalb der Schutzzeit veranlasst werden darf. Dazu habe ich widersprüchliche Aussagen gehört.

Was soll denn bitte dieses Geschmäckle sein? Das ich als anerkannter Schwerstbeschädigter um die Mindestpension bettel, statt zu vollen Bezügen weiterhin in der Schutzzeit zu verbleiben und im weiteren Verlauf auf einen DP nach Wunsch zu kommen?
Sollte - warum auch immer - meinem Wunsch nicht nachgekommen werden, würde ich das Dienstverhältnis auch nach 46 3 SG beenden. Ich will einfach nur meinen Frieden....
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