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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 10. Dezember 2019, 13:27:52 »

Meine Empfehlung, in solchen speziellen Fragen, sollte man immer die zuständigen Stellen um schriftliche Auskunft bitten.
Und wenn man es ganz perfekt machen will, stellt man an diese benannten Stellen einen schriftlichen Antrag auf Auskunft gem. § 25 VwVfG.
In diesem Antrag schildert man ganz genau, was man vor hat und stellt die Frage, wie in diesem Fall korrekt zu verfahren ist und wie sich die Rechtslage darstellt.

Auf diesen Antrag bekommt man eine schriftlichen Antwort, mit der man rechtlich auch etwas anfangen kann.

Da Sie Beamter werden … ist Ihre Ansprechstelle Ihre zukünftige personalbearbeitende Stelle.
Autor: SimonRoth
« am: 09. Dezember 2019, 16:12:39 »

Hallo Kameraden.

Ich werde im April zum Beamten auf Probe ernannt.
Ich wohne zur Zeit mit meinen Eltern in einem Haus. Nach BUKG handelt es sich bei meinen Räumen die ich nutze nicht um eine eigene Wohnung.
Ich stehe im Grundbuch gemeinsam mit meinen Eltern und besitze somit das Haus zu 1/3.
Handelt es sich somit um eine anerkannte Wohnung, auch wenn wir nur über eine Küche und einen Eingang verfügen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

Simon R.
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