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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?  (Gelesen 9453 mal)

Stixx

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #15 am: 22. März 2017, 16:18:17 »

Edit: Mit meiner Versetzung wäre ich dann immernoch 100km von meiner Wohnung entfernt. Also auch bloß über 50km.

Was ist denn jetzt ausschlaggebend? Über oder unter 50km entfernt zu sein?!
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F_K

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #16 am: 22. März 2017, 16:32:30 »

Wenn Du Deine Wohnung NACH Dienstantritt berücksichtigt haben willst, muss diese im Einzugsbereich das AKTUELLEN Standortes sein.

Dieser Einzugsbereich ist üblicherweise innerhalb von 30 km, AUSNAHMSWEISE auch mal bis zu 50 km.

100 km erlaubt keine tägliche Fahrt, die Wohnung kann daher nicht berücksichtigt werden.  Das ist Privatvergnügen.
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mailman02

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #17 am: 22. März 2017, 16:52:55 »

Wird wohl über kurz oder lang nur der Umzug an den Standort bleiben...
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Antje San

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #18 am: 19. April 2017, 22:31:19 »

Hallo zusammen,

ich hab ein ähnliches Problem, wegrn des Wg Standortes.
Folgende Situation liegt zu Grunde:
1 Ich besitze eine Mietwohnung im ERZ-Kreis
2 Mein möglicher Dienstbeginn, wäre der 1. Sep. im Raum Berlin, ziviles Personal
3 Ich bin ü 30

Meine Familie meinte, dass ich meine jetzige bleibe für 1 bis 2 Monate belassen sollte, bis ich etwas habe.
Wie würde für mich die, dazu gehörige vorgehensweise ausehen? Und an, welche Abteilung muss ich mich vor Dienstantritt wenden? Da ich hier etwas mit Tg und Umzugsbeihilfe entnehmen konnte.

Danke schön, für die Infos im voraus.
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #19 am: 20. April 2017, 06:31:46 »

Wollen Sie nach Berlin umziehen ?

Haben Sie der Bw, im Rahmen des Einstellungsverfahrens, bereits den aktuellen Mietvertrag vorgelegt ?
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KlausP

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #20 am: 20. April 2017, 06:43:18 »

Zitat
2 Mein möglicher Dienstbeginn, wäre der 1. Sep. im Raum Berlin, ziviles Personal

In welchem Status werden Sie denn eingestellt? Als Beamtin oder als Angestellte?
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benba

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #21 am: 21. April 2017, 00:49:02 »

lt. TGV:

Zitat
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...

Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) - d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #22 am: 21. April 2017, 09:17:57 »

lt. TGV:

Zitat
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...

Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) -
d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .


So wie sich der Fall des Themenstarters darstellt, bleibt nicht nur der Großteil der Kosten bei ihm hängen, sondern alle Kosten.

Er wird kein TG-Empfänger !
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Antje San

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #23 am: 21. April 2017, 23:01:53 »

Entschuldigt bitte, dass ich erst jetzt zum lesen kam.
Also meine aktuelle Bleibe im Raum ERZ habe ich seit 11/04 und es besteht ein Mietvertrag. Desweiteren konnte ich mich noch nicht darum, kümmer da ich erst jetzt die Infos zum Thema Tg fand. Auf Grund dessen, konnte ich also noch nichts in die Wege leiten. Und ja, es ist eine angehende Beamtenlaufbahn im zivilen Bereich. Ich bin mir auch dessen bewusst, dass sich ein Umzug nicht vermeiden lässt.
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Antje San

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #24 am: 21. April 2017, 23:10:30 »

Etwas vergaß ich zu erwähnen. Der Raum ERZ liegt in Süd-West Sachsen und bis BRRLIN eine Autostrecke von ca. 4 h mit dem Zug würde es noch länger dauern und wäre, auf Dauer eine unzumutbare Belastung. Ps: Ein Auto hab ich im Moment nicht.
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #25 am: 22. April 2017, 09:00:31 »

Wenn Sie umziehen möchten, um nicht Pendeln zu müssen,  unterstützt Sie der Dienstherr, indem er nahezu alle Kosten rund um den Umzug bezahlt.

Der erste Schritt ist, dass Sie VOR Einstellung eine Kopie Ihres aktuellen Mietvertrages vorlegen und um die ZUSAGE der Umzugskostenvergütung (UKV) bei Einstellung bitten.

Klären Sie auch, wann diese bei Ihnen WIRKSAM wird.

Bei Soldaten ist dies regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit bzw. der Eignungsübung.

Die Frage ist, was gilt in Ihrem Fall als angehender Beamter ??

Dies ist wichtig, da man erst ab Wirksamkeit der UKV die Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Klären Sie auch, wer ab Einstellung für Sie zuständig ist, um bzgl des Umzugs beraten zu werden und auch für die gesamte Abwicklung.

Lassen Sie sich dann auch beraten !!!


Von der Einstellung bis zur Wirksamkeit der UKV erhalten Sie Trennungsgeld, 1 Reisebeihilfe im Monat und wenn keine unentgeltliche Unterkunft verfügbar ist, auch Geld für eine TG-Unterkünft. z.B. ein möbliertes Zimmer.
Sie beantragen in dieser Zeit TG wie jemand, dem die UKV nicht zugesagt wurde.


Ab dem Tag der Wirksamkeit der UKV gelten neue Regeln.

Sie müssen dann einen speziellen TG-Antrag stellen.
TG bei ZUSAGE der UKV.
Dann bewilligt die Verwaltung für weitere 3 Monate TG.
In dieser Zeit soll der Umzug abgewickelt werden.

Also Wohnung suchen...anmieten...alte Wohnung kündigen...Umzugsunternehmen auswählen... etc.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bukg_1990/BJNR268210990.html

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm


https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/verwaltung/umzug/umzuginland/!ut/p/z1/04_Sj9CPykssy0xPLMnMz0vMAfIjo8zinSx8QnyMLI2MfMJ8TQw8Tf08nAMtAgwNggz1wwkpiAJKG-AAjgb6wSmp-pFAM8xxmmFuoh-sH6UflZVYllihV5BfVJKTWqKXmAxyoX5kRmJeSk5qQH6yI0SgIDei3KDcUREAqXzvIA!!/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/

Die im Link zu findende "Umzugsfibel für Soldaten" gilt zu 99 % auch für Beamte und Arbeitnehmer im ÖD Bund.
« Letzte Änderung: 22. April 2017, 09:07:36 von LwPersFw »
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benba

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #26 am: 22. April 2017, 10:03:20 »

lt. TGV:

Zitat
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...

Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) -
d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .


So wie sich der Fall des Themenstarters darstellt, bleibt nicht nur der Großteil der Kosten bei ihm hängen, sondern alle Kosten.

Er wird kein TG-Empfänger !

Also bei uns gibt es am Standort zumindest einen Kameraden der über 100km entfernt wohnt und TG§6 erhält...

Darum mein Hinweis, dass es natürlich auch Ausnahmen gibt und nicht immer die 50km greifen...
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #27 am: 22. April 2017, 10:25:42 »

Meine Antwort bezog sich nur auf die Verbindung zum Themenstarter... dieser hat keinen TG-Anspruch, muss also die Kosten des Pendelns vollständig selbst tragen. Von der Bw bekommt er nur bei Kommandierungen unter 3 Monate, z.B. zu einem Lehrgang, TG. Sonst nicht.

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Getulio

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #28 am: 22. April 2017, 11:46:44 »

Wenn Sie umziehen möchten, um nicht Pendeln zu müssen,  unterstützt Sie der Dienstherr, indem er nahezu alle Kosten rund um den Umzug bezahlt.

Der erste Schritt ist, dass Sie VOR Einstellung eine Kopie Ihres aktuellen Mietvertrages vorlegen und um die ZUSAGE der Umzugskostenvergütung (UKV) bei Einstellung bitten.

Klären Sie auch, wann diese bei Ihnen WIRKSAM wird.

Bei Soldaten ist dies regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit bzw. der Eignungsübung.

Die Frage ist, was gilt in Ihrem Fall als angehender Beamter ??

Dies ist wichtig, da man erst ab Wirksamkeit der UKV die Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Klären Sie auch, wer ab Einstellung für Sie zuständig ist, um bzgl des Umzugs beraten zu werden und auch für die gesamte Abwicklung.

Lassen Sie sich dann auch beraten !!!

Mir wurde unmittelbar nach Einstellung als BaP auf eigenen, formlosen Antrag die UKV zugesagt. Die Zuständigkeit liegt bei Inlandsumzügen zentral bei einer Dienststelle in Landsberg, findet sich dann im Intranet. Von dort habe ich mich hervorragend informiert und betreut gefühlt und problemlos den kompletten Umzug geregelt und bezahlt bekommen.
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Papierberg

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Antw:Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?
« Antwort #29 am: 22. April 2017, 12:33:49 »

Wenn Sie als Beamtin auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst eingestellt werden ("angehende Beamtenlaufbahn"), macht ein etwaiger Umzug nach Berlin zum oder nach Dienstantritt  möglicherweise nur dann wirklich Sinn, wenn Sie dort zumindest den überwiegenden Teil der Laufbahnausbildung absolvieren oder aber während dieser Zeit ohnehin nicht mehr (zb an den Wochenenden) an ihren jetzigen Wohnort zurückkehren wollen oder können (Stichwort Mobilität und Verkehrsanbindung). Auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie einen etwaigen Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich absolvieren, wäre ein Umzug nach der Laufbahnausbildung an den dann vorgesehenen Dienstort (den heute auch noch niemand mit Sicherheit vorhersehen könnte) unter Umständen die bessere Option.
Die bisherigen Informationen waren zutreffend, letztlich hängt die optimale Lösung aber von Ihren Präferenzen und der individuellen Situation in Bezug auf Ihre dienstliche Maßnahme ab. Wenn Sie zB an der BwVS in Berlin-Grünau ausgebildet werden sollten, dürften Sie dort für die Dauer des Ausbildungsabschnittes eine Unterkunft gestellt bekommen, für berufspraktische Phasen würden Sie dann am jeweiligen Ausbildungsort eine Unterkunft benötigen, die Ihnen entweder die Bundeswehr (unwahrscheinlich) oder der freie Wohnungsmarkt bereitstellt; im letzteren Fall würden Sie bei Anerkennung Ihrer jetzigen Wohnung u.a. Trennungsübernachtungsgeld bis zu einem ortsüblichen Höchstbetrag erhalten.
Sofern Sie zb im Wege eines Dienstherrenwechsels eingestellt werden, macht ein Umzug demgegenüber in der Tat Sinn.
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