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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: BlueNotes am 12. Januar 2017, 11:48:48

Titel: Arbeitsverhältnis wg. ArbPlSchG nicht kündigen
Beitrag von: BlueNotes am 12. Januar 2017, 11:48:48
Hallo,

ich bin derzeit in einem Wiedereinstellungsverfahren. Ob ich genommen werde, ist noch nicht sicher, jedoch möchte ich mich vorab schonmal darüber informieren wie das später mit meiner bisherigen Arbeitsstelle aussieht.

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die ersten Monate zählen ja scheinbar als Wehrübung - d.h. da ruht mein Arbeitsverhältnis und ich muss es nicht kündigen.

Aber wann endet dieser Status Wehrübung und wann muss demnach eine Kündigung beim alten Arbeitgeber erfolgen?
Titel: Antw:Arbeitsverhältnis wg. ArbPlSchG nicht kündigen
Beitrag von: SGBunny am 12. Januar 2017, 11:56:56
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=58781.msg608217#msg608217 (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=58781.msg608217#msg608217)

Hatten wir gerade erst
Titel: Antw:Arbeitsverhältnis wg. ArbPlSchG nicht kündigen
Beitrag von: KlausP am 12. Januar 2017, 12:59:19
Zitat
Die ersten Monate zählen ja scheinbar als Wehrübung - d.h. da ruht mein Arbeitsverhältnis und ich muss es nicht kündigen.

Als "Wehrübung" zählt da gar nichts. Wenn man auf Grund seines zivilen Berufsabschlusses mit höherem Dienstgrad eingestellt wird leistet man eine Eignungsübung. Dann greift aber nicht das ArbPlSchG sondern das Eignungsübungsgesetz. Wie dort zu verfahren ist, regelt genau dieses Gesetz.