Wo steht geschrieben, dass hier eine Mitbenutzung von Bad/Küche/Toilette nur durch den Vermieter gemeint ist, und nicht auch durch etwaige (Neben-)Mieter?
@LwPersFw
Wenn diese Ablehnung kein beschwerdefähiger Verwaltungsakt ist, wie kommt man an einen solchen?
Sowohl in der Verwaltungsvorschrift und auch in der von Ralf zitierten
Zentralerlass B-2213/6:
"203. Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch
wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen
ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette
mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt.
Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als
Nebenraum.
Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären
Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche
(alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen
gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Teilziffer 10.3 BUKGVwV)."
[/b]
Im vorliegenden Fall hat eine WG eine Wohnung gemietet.
Dies ist m.E. klar aus dem Mietvertrag ersichtlich.
Das der Vermieter dabei mit jedem einzelnen Mieter der WG einen separaten Mietvertrag abgeschlossen hat,
ist kein aufgeführtes Ausschlusskriterium.
Und selbst wenn es ein Mietvertrag mit der WG wäre ... würde dann trotzdem darin stehen, dass jeder
Mieter der WG
einen Raum der Wohnung vermietet erhält und Küche und Bad gemeinsam durch die WG genutzt werden...
M.E. wird hier die Vorschrift nicht sachgerecht angewendet, zumal die Behörde einen Ermessensspielraum hat:
Quelle: VG München, Urteil v. 11.07.2016 – M 17 K 16.1200
"Es handelt sich bei dem Zentralerlass ( ... ) des BMVg um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften,
die die Beklagte für den Regelfall binden, um so eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen.
Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt,
dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der
Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre.
Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die
Verwaltungsbehörde bei der Ermessensbetätigung hat.
Die Verwaltung ist allerdings auch bei Vorliegen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht gehindert,
in atypischen Ausnahmefällen von diesen Richtlinien abzuweichen, ohne dass es insoweit einer expliziten Öffnungsklausel in der Verwaltungsvorschrift bedarf."Atypischer Fall hier : Es gibt nicht einen Mietvertrag für die gesamte WG, sondern einen je Mitglied der WG.
Dies sollte man nochmals mit dem Sachbearbeiter besprechen.
Zum Punkt Rechtsweg:
In einem solchen Fall muss man die Maßnahme mit einer Beschwerde "angreifen", die auf den Folgen
der - hier - Nicht-Anerkennung beruht.
Z.B. bei einer Versetzung hätte ja die Nicht-Anerkennung die Zusage der UKV mit der Versetzungsverfügung zur Folge.
Da die Zusage der UKV ein sog. "begünstigender Verwaltungsakt" ist, ist diese auch nicht mit einer Beschwerde "angreifbar"...
Also muss sich die Beschwerde gegen die Versetzung richten.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung begehrt man dann die Überprüfung der Entscheidung "Nicht-Anerkennung Hausstand"
und darauf folgend der "Zusage der UKV".
Kompliziert ... geht aber nicht anders.
Siehe im o.g. Zentralerlass:
"219. Weist die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Absatz 3 BUKG
aufgeführten Merkmale auf oder ist ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten
Gründen nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese
Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
Rechtsbehelfe gegen eine solche ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung
sind als unzulässig zurückzuweisen. Auch für einen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Die bzw. der Berechtigte kann die hinsichtlich ihrer bzw. seiner Wohnung getroffene
Feststellung im Rechtsbehelf gegen
• die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält,
• die Trennungsgeldentscheidung,
• die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit überprüfen lassen."