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Autor Thema: Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!  (Gelesen 17502 mal)

LwPersFw

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #15 am: 07. November 2016, 15:04:31 »

Der erste rote Satz bezieht sich darauf, dass "nur ein Raum" vorhanden ist und z.B. Küche und Bad des Vermieters (mit)genutzt werden.

Der 2. rote Satz auf die Definition Wohnung "geschlossene Einheit von mehreren Räumen".

Besteht z.B. eine Wohnung aus 4 Wohnzimmern + Küche + Bad und im Mietvertrag stehen 4 Bewohner als gleichberechtigte Mieter, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig.

Es ist so, dass wir vier alle einen einzelnen Mietvertrag haben. Keiner Unter- oder Hauptmieter, sondern alle gleichberechtigt.
Die Formulierung ist "Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."

Von Verfügungsrecht steht da nirgends was.
Ich weiß nicht, was da nicht passen soll.

Ich hatte ja "z.B." geschrieben...

Wenn der Mietvertrag so formuliert ist... würde ich die Wohnung anerkennen, da ja klar ersichtlich ist, dass es sich um eine WG
handelt und ausschließlich die Mieter, gleichberechtigt über die
Mietsache verfügen.

Entscheidend ist natürlich was die zust. Stelle entscheidet.
Also Mietvertrag vorlegen und um Feststellung der
Berücksichtigungsfähigkeit bitten. DANN weitersehen...
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #16 am: 07. November 2016, 21:08:13 »


Wenn der Mietvertrag so formuliert ist... würde ich die Wohnung anerkennen, da ja klar ersichtlich ist, dass es sich um eine WG
handelt und ausschließlich die Mieter, gleichberechtigt über die
Mietsache verfügen.

Entscheidend ist natürlich was die zust. Stelle entscheidet.
Also Mietvertrag vorlegen und um Feststellung der
Berücksichtigungsfähigkeit bitten. DANN weitersehen...

Das sah das Amt leider anders. Habe ja schon die Anerkennung beantragt, aber die wurde abgelehnt.
Die hängen sich daran auf, dass da steht, dass Küche und Bad mitbenutzt werden dürfen und nicht klar ersichtlich ist, dass nur wir als WG darüber verfügen.
Aber bei einer WG kann ja nicht stehen, dass jeder nur alleine über sein Zimmer, Bad, Küche verfügt, denn die anderen Mitbewohner nutzen die Küche und das Bad ja auch.
Deswegen steht da ja auch gemeinschaftlich.
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #17 am: 07. November 2016, 22:45:00 »

Zitat
Definition Wohnung

Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt.

Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).

Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.
Eine solche Wohnung hat Auswirkungen auf:
die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung und
den Anspruch auf Trennungsgeld.

Unberücksichtigt bleibt eine Wohnung, wenn der Soldat am Standort zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist. Dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird (Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft,

@Ralf:
Wo hast du diese Definition her? Ich würde gerne die Quelle der Person im Amt nennen, weil die darauf rumgehackt hat, dass das alleinige Verfügungsrecht notwendig ist.
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LwPersFw

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #18 am: 07. November 2016, 23:42:20 »

Was steht denn nun genau im Mietvertrag ?

Sie schreiben ja das dort steht:

"Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."

Sie sagen weiter, dass die Verwaltung behauptet:

"Die hängen sich daran auf, dass da steht, dass Küche und Bad mitbenutzt werden dürfen und nicht klar ersichtlich ist, dass nur wir als WG darüber verfügen."

Also wenn im Mietvertrag steht, dass Küche und Bad an die WG vermietet sind, weiß ich nicht wie der Sachbearbeiter darauf kommt, dass es sich hier um eine Mitbenutzung handelt.

Mitbenutzung bedeutet ja... Vermieter und Mieter nutzen Bad und Küche gemeinsam.


Das von Ralf zitierte finden Sie in Kurzform hier:

unter zu 10 ... zu Absatz 3

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #19 am: 08. November 2016, 00:01:09 »

Was steht denn nun genau im Mietvertrag ?

Sie schreiben ja das dort steht:

"Vermietet werden im Erdgeschoss des Hauses, zu Wohnzwecken im Rahmen einer 4er-WG, folgende Sachen: ein Zimmer, eine Küche und ein Bad (gemeinschaftlich in der WG), eine Terrasse, Trockenraum, Garten (gemeinschaftlich im Haus) und ein Stellplatz."

Sie sagen weiter, dass die Verwaltung behauptet:

"Die hängen sich daran auf, dass da steht, dass Küche und Bad mitbenutzt werden dürfen und nicht klar ersichtlich ist, dass nur wir als WG darüber verfügen."

Also wenn im Mietvertrag steht, dass Küche und Bad an die WG vermietet sind, weiß ich nicht wie der Sachbearbeiter darauf kommt, dass es sich hier um eine Mitbenutzung handelt.

Mitbenutzung bedeutet ja... Vermieter und Mieter nutzen Bad und Küche gemeinsam.


Das von Ralf zitierte finden Sie in Kurzform hier:

unter zu 10 ... zu Absatz 3

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm

Ich habe es einfach mal fotografiert:
« Letzte Änderung: 08. November 2016, 16:25:17 von StOPfr »
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #20 am: 08. November 2016, 00:21:31 »

So, hier nochmal.
« Letzte Änderung: 08. November 2016, 16:25:36 von StOPfr »
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LwPersFw

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #21 am: 08. November 2016, 08:39:52 »

Für mich ist das eindeutig genug.
Die genannten Räume sind an die WG vermietet und
werden auch nur von dieser genutzt.

Es findet keine Mitbenutzung von Räumen statt,
die während der Mietdauer auch vom Vermieter
genutzt werden.

Grundsätzlich kann man eine WG wie ein Paar
ohne Trauschein bewerten.

Hier wird der Soldat wie ein Lediger behandelt...
Seine Wohnung wird aber als berücksichtigungsfähig
anerkannt...wenn die sonst. Voraussetzungen erfüllt sind...
auch wenn er sich mit einer "Fremden" die u.a. vermietete
Küche und Bad teilt.
Er muss nur gleichberechtigt mit der Freundin im Mietvertrag
stehen.
Diese Gleichwertigkeit ist m.E. auch bei Ihnen gegeben,
da Sie keinen Untermietvertrag haben... sondern einen
regulären Mietvertrag, der Ihren gleichwertigen Anteil an
der WG regelt.

Suchen Sie nochmals das Gespräch mit dem zust. Bearbeiter
und versuchen Sie diesem zu erläutern, dass Sie als WG die
Bedingungen der Verwaltungsvorschrift erfüllen.

Dann muss man weitersehen...

Aber auf KEINEN FALL schreiben Sie eine Beschwerde !
Auch wenn es schwer zu verstehen ist... das offizielle Schreiben
der Verwaltung, dass die Anerkennung regelt... stellt nach
gültiger Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt dar...und ist
somit nicht mit einer Beschwerde angreifbar !
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #22 am: 08. November 2016, 10:08:27 »

Ok, Danke für die Einschätzung. Ich werde da nochmals anrufen.
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Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #23 am: 08. November 2016, 10:24:19 »

Ich habe jetzt den Ablehnungsbescheid nochmal zur Hand genommen und zitiere ihn einfach mal:

Zitat
Sehr geehrter Pericranium, gemäß Mietvertrag haben sie ein Zimmer zu Wohnzwecken gemietet. Bad, Küche und WC dürfen Sie mitbenutzen.
Eine Wohnung im Sinne des §10 Abs. 3 BUKG besteht auch einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche bzw. ein Raum mit Kochgelegenheit.
Weiterhin gehören zu einer Wohnung Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

Für die Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG ist es u.a. erforderlich, dass Sie entweder allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Verfügungsrecht über eine geschlossene Wohneinheit haben.
Da der von Ihenen gemietete Wohnraum diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anerkennung Ihrer Unterkunft als berücksichtigungsfähige Wohnung leider nicht möglich.

Wie ja LwPersFw schon sagte: Mitbenutzung verstehe ich auch nicht, denn der Vermieter wohnt ganz wo anders.
Und zum Verfügungsrecht:

Den Satz

Zitat
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

kann man doppeldeutig verstehen. Heißt das, dass man ein Verfügungsrecht braucht, auch wenn es nicht alleinig ist, oder braucht man es nicht?
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ToMA

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #24 am: 08. November 2016, 11:31:56 »

Der Mietvertrag ist für das TG nicht gut formuliert. Und natürlich hätte man ihn TG-optimal formulieren können.

Du bist Mieter eines Zimmers und nicht einer Wohnung.

Deshalb ist dieser Mietvertrag auch nicht mit einem Mietvertrag eines Pärchens zu vergleichen, die ja grundsätzlich alle Zimmer (also die gesamte Wohnung) gemeinsam nutzen und bewirtschaften.

Der Mitarbeiter hält sich nur an die vorliegende Vorschrift ("Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt."). Wo steht geschrieben, dass hier eine Mitbenutzung von Bad/Küche/Toilette nur durch den Vermieter gemeint ist, und nicht auch durch etwaige (Neben-)Mieter?

M.E. bliebe ggbfls. nur der Rechtsweg.

@LwPersFw
Wenn diese Ablehnung kein beschwerdefähiger Verwaltungsakt ist, wie kommt man an einen solchen?

 
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„Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will.“ - Dwight David Eisenhower -

LwPersFw

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #25 am: 09. November 2016, 14:15:53 »


Wo steht geschrieben, dass hier eine Mitbenutzung von Bad/Küche/Toilette nur durch den Vermieter gemeint ist, und nicht auch durch etwaige (Neben-)Mieter?


@LwPersFw
Wenn diese Ablehnung kein beschwerdefähiger Verwaltungsakt ist, wie kommt man an einen solchen?


Sowohl in der Verwaltungsvorschrift und auch in der von Ralf zitierten Zentralerlass B-2213/6:

"203. Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch
wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen
ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette
mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt.

Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als
Nebenraum.

Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären
Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.

Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche
(alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen
gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Teilziffer 10.3 BUKGVwV)."

[/b]

Im vorliegenden Fall hat eine WG eine Wohnung gemietet.
Dies ist m.E. klar aus dem Mietvertrag ersichtlich.

Das der Vermieter dabei mit jedem einzelnen Mieter der WG einen separaten Mietvertrag abgeschlossen hat,
ist kein aufgeführtes Ausschlusskriterium.

Und selbst wenn es ein Mietvertrag mit der WG wäre ... würde dann trotzdem darin stehen, dass jeder
Mieter der WG einen Raum der Wohnung vermietet erhält und Küche und Bad gemeinsam durch die WG genutzt werden...

M.E. wird hier die Vorschrift nicht sachgerecht angewendet, zumal die Behörde einen Ermessensspielraum hat:

Quelle: VG München, Urteil v. 11.07.2016 – M 17 K 16.1200

"Es handelt sich bei dem Zentralerlass ( ... ) des BMVg um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften,
die die Beklagte für den Regelfall binden, um so eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen.
Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt,
dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der
Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre.
Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die
Verwaltungsbehörde bei der Ermessensbetätigung hat.
Die Verwaltung ist allerdings auch bei Vorliegen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht gehindert,
in atypischen Ausnahmefällen von diesen Richtlinien abzuweichen, ohne dass es insoweit einer expliziten Öffnungsklausel in der Verwaltungsvorschrift bedarf."


Atypischer Fall hier : Es gibt nicht einen Mietvertrag für die gesamte WG, sondern einen je Mitglied der WG.

Dies sollte man nochmals mit dem Sachbearbeiter besprechen.


Zum Punkt Rechtsweg:

In einem solchen Fall muss man die Maßnahme mit einer Beschwerde "angreifen", die auf den Folgen
der - hier - Nicht-Anerkennung beruht.

Z.B. bei einer Versetzung hätte ja die Nicht-Anerkennung die Zusage der UKV mit der Versetzungsverfügung zur Folge.

Da die Zusage der UKV ein sog. "begünstigender Verwaltungsakt" ist, ist diese auch nicht mit einer Beschwerde "angreifbar"...

Also muss sich die Beschwerde gegen die Versetzung richten.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung begehrt man dann die Überprüfung der Entscheidung "Nicht-Anerkennung Hausstand"
und darauf folgend der "Zusage der UKV".

Kompliziert ... geht aber nicht anders.

Siehe im o.g. Zentralerlass:

"219. Weist die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Absatz 3 BUKG
aufgeführten Merkmale auf oder ist ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten
Gründen nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese
Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
Rechtsbehelfe gegen eine solche ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung
sind als unzulässig zurückzuweisen. Auch für einen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Die bzw. der Berechtigte kann die hinsichtlich ihrer bzw. seiner Wohnung getroffene
Feststellung im Rechtsbehelf gegen
• die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält,
• die Trennungsgeldentscheidung,
• die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit überprüfen lassen."

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F_K

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #26 am: 09. November 2016, 14:58:26 »

Lieber Perser,

hier hat eine Einzelperson ein Zimmer gemietet, keine Wohnung.

Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner - ein Vergleich mit einem Mietvertrag eines unverheirateten Pärchens geht hier fehl.

Es fehlt eben der "Zugriff auf die Haus- / Wohnungstür".
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wolverine

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #27 am: 09. November 2016, 17:47:07 »

Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner -
Das ist aber überholt.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Pericranium

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #28 am: 09. November 2016, 17:53:27 »

Lieber Perser,

hier hat eine Einzelperson ein Zimmer gemietet, keine Wohnung.

Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner - ein Vergleich mit einem Mietvertrag eines unverheirateten Pärchens geht hier fehl.

Es fehlt eben der "Zugriff auf die Haus- / Wohnungstür".

Es habe drei Personen im Rahmen einer WG jeweils ein Zimmer, eine Küche, ein Bad etc. gemietet.
Steht doch genauso auf dem Mietvertrag. Da steht nix von wegen nur ein Zimmer gemietet.
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F_K

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Antw:Eigene Wohnung anerkennen lassen ?!
« Antwort #29 am: 09. November 2016, 17:56:28 »

@ Wolverine:

Thema verfehlt - es ist hier keine WG / Gesellschaft.

@ Pericranium:

Du hast ein Zimmer gemietet, so lautet dein Vertrag.

Eben nicht mit 3 Mann eine Wohnung, sondern jeder nur ein Zimmer.
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