@ Andi8111
Es geht darum, ob eine Hinterbliebenenrente zusteht.
Bsp:
SaZ 12 verstirbt im 10 Dienstjahr.
Da die 5-jährige Wartezeit in der DRV erfüllt ist und damit die Bedingung für eine Hinterbliebenenrente erfüllt ist, wird die Nachversicherung durchgeführt.
Aus diesen Rentenansprüchen werden dann Witwen-/Waisenrenten gewährt.
Hier werden diese 5 Jahre Wartezeit aber anscheinend nicht überschritten... deshalb bekam die Witwe keine Leistung.
Was der Fragesteller bzgl. der Beiträge verkennt, bzw nicht akzeptieren will ist...
...siehe Folgendes:
Ein Beamter auf Zeit erhält monatlich keine Rentenversicherungsbeiträge ... Es sind fiktive Zahlen die am Ende der Laufbahn dem rentenkonto addiert werden ...
meine Frage lautete demnach !!! Was passiert mit dieser nachberechneten Geldern ?
1. Beamte auf Zeit sind Beamte auf Zeit , SaZ sind SaZ - verschiedene Rechtsformen
2. Es gilt SGB VI Paragraph 8 Abs 2 Satz 3
" Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung
nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann."
D.h. :
+ Eine Nachversicherung im Todesfall erfordert einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
+ Die (normale) Hinterbliebenenrente erfordert das Erfüllen der 5-jährigen Wartezeit in der Rentenversicherung
+ Wenn im geschilderten Fall also keine weiteren Anwartschaftszeiten vorliegen, werden die 5 Jahre nicht erreicht
>>> somit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente und damit erfolgt auch keine Nachversicherung
Deshalb stellt sich die rechtliche Frage zu ggf. rückerstattbaren Beträgen nicht,
weil garkeine Zahlung erfolgt.Siehe auch hier:
"Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
für die Zeit ab 1. 1. 1992
Durchführungshinweise des Finanzministeriums
vom 29.5.2007 - B 6028 - l - IV 1
Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht
Die Nachversicherung unterbleibt, wenn das Ausscheiden der/des Nachzuversichernden durch Tod erfolgt und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht geltend gemacht werden kann. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht."
Und ... erhält ein Soldat eine Versorgung aus einem anderen System, z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, EinsatVG,
erfolgt auch keine Nachversicherung, weil
+ dies eine Doppelversorgung wäre
+ weil die Hinterbliebenen ebenfalls aus diesen anderen Systemen versorgt werden