Autor: Papierberg
« am: 08. Januar 2017, 15:24:42 »Da die Auswahl der jeweiligen Bewerber auf rechtlichen Prinzipien der Bestenauslese beruht, die dem verfassungsrechtlichen Postulat des freien Zuganges zu öffentlichen Ämtern Rechnung trägt, dürfte eine spätere Berücksichtigung ohne ganz spezielle, subjektive Hinderungsgründe für den betreffenden Auswahldurchgang, nicht möglich sein. Anders gesagt, Sie müssten ohne einen solchen Härtefall (für den Ihre Schilderung keine Anhaltspunkte liefert) das Auswahlverfahren wiederholen.
Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob Sie nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife überhaupt noch an einer Laufbahnausbildung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst interessiert sein werden.
Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob Sie nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife überhaupt noch an einer Laufbahnausbildung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst interessiert sein werden.