Unter diesen Bedingungen gelten Sie für die Bundeswehr als
>> Lediger ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand gemäß § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
Folge:
Da Sie zum Dienstantritt das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind Sie nicht mehr zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft (GMU) verpflichtet. Somit ist Ihnen auch keine unentgeldliche Unterkunft
zur Verfügung zu stellen.
Sollten freie Unterkünfte verfügbar sein, kann Ihnen die Erlaubnis zum Wohnen in der GMU - gegen
einen geringen Geldbetrag - erteilt werden.
Stehen keine Unterkünfte zur Verfügung, müssen Sie sich im Standortbereich - ebenfalls auf eigene
Kosten - eine Unterkunft suchen.
Solange Sie keine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG im Standortbereich haben,
wird dies auch bei weiteren Versetzungen der Fall sein.
Haben Sie eine entsprechende Wohnung (idealerweise im Umkreis 30 km um den Standort),
können Sie diese von der Bw-Verwaltung als berücksichtigungsfähig anerkennen lassen.
Sollten Sie dann versetzt werden (außerhalb des 30 km - Kreises), haben Sie nach der
derzeitigen Erlasslage 2 Möglichkeiten:
1. Sie lassen sich die Umzugskostenvergütung (UKV) zusagen
>> dann können Sie auf Kosten der Bw an den neuen Standort umziehen
ODER
2. Sie beantragen die NICHT-Zusage der UKV
>> dann werden Sie zum Trennungsgeldempfänger - mit dem Anspruch auf eine
unentgeldliche oder von der Bw bezahlten Unterkunft am neuen Standort
(unter Beibehaltung der Wohnung am alten Standort)
Empfehlung:
Nehmen Sie mit Ihrer neuen Einheit Kontakt auf (z.B. Spieß) und klären Sie die Frage,
ob Ihnen eine GMU gegen Bezahlung gestellt werden kann.
Unbefristet, oder zumindest solange, bis Sie sich am Standort eine Wohnung/Unterkunft
gesucht haben.
Ein Hinweis noch:
Sie werden im Rahmen der Einstellung die Zusage der UKV erhalten.
Wenn Sie keine GMU erhalten und sich sowieso außerhalb eine Unterkunft suchen müssen,
richten Sie sich gleich eine Wohnung gem. § 10 Abs. 3 BUKG ein.
Denn Sie können über die Zusage der UKV folgende Leistungen abrechnen:
- Reisekostenvergütung gem. § 7 BUKG
- Pauschvergütung gem. § 10 Abs. 4 BUKG
- Beförderungsauslagen gem. § 6 BUKG
- ggf. Kosten für Beschaffung Herd und/oder Öfen gem. § 9 Abs 3
Dabei WICHTIG !! :
Die Leistungen gem. § 9 können nur formlos abgerechnet werden, da sie auf dem u.a.
Formblatt nicht abgebildet sind!!!
Noch ein Hinweis zu § 6:
Wer als Lediger (über 25) ohne Hausstand nach § 10 Abs. 3 BUKG vor hat am Dienstort
einen solchen eigenen Hausstand einzurichten und erklärt, dass im Rahmen seiner Dienstantrittsreise
der Umzug noch nicht abgeschlossen ist, kann seine Sachen, z.B. sein Hausrat in der Wohnung
der Eltern, in seine neue Wohnung transportieren und bekommt die angemessenen Kosten dann erstattet.
Es muss aber im u.a. Vordruck angekreuzt werden, dass NICHT alles Umzugsgut transportiert
wurde, da zunächst nur die Sachen z.B. Zimmer im Haus der Eltern >> (vorübergehende) GMU transportiert wurden.
Das Feld "Der Umzug ist damit beendet" wird in diesem Fall nicht angekreuzt.
Unter dem Punkt "Sämtliches Umzugsgut ist befördert" >> Nein ankreuzen.
Anmietung der Wohnung und Einzug sollten aber zeitnah zum Dienstantritt erfolgen.
Und >> lassen Sie sich zuvor von den Fachleuten für Umzüge im BwDLZ (nicht vom Refü!) beraten!!