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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand  (Gelesen 17181 mal)

timmi_91

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Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« am: 15. Mai 2017, 17:39:41 »

Moin Moin,

habe mal eine Frage zum Ausnahmetatbestand. Wir fahren mit auf Übung um dort größtenteils UvD/GvD zu machen, jetzt sagte der KpChef dies wird unter den Ausnahmetatbestand fallen, wir machen 24 Stunden Dienst bekommen 1 FvD dafür den wir gleich am Tag dadrauf nehmen sollen und dann am nächsten Tag wieder 24 Stunden machen (24h Dienst, 24h Ausgleich). Das ganze geht 3 Wochen so, ohne Unterbrechung, heißt wir bauen keine einzige Stunde auf und bekommen nix ausgezahlt. Da wir nicht mal mit Privat-KFZ anreisen dürfen ist vom Nachhause fahren ja nicht die Rede. Wir bekommen auch keine Kommandierung dafür.  DzuZ soll es auch nicht geben. Meine Fragen jetzt dafür:
1. Ist das alles so gültig?
2.Kann FvD befohlen werden?

Schon mal vielen Dank, und mir ist schon klar ,dass das Leben kein Wunschkonzert ist. Finde es nur moralisch nicht vertretbar das jetzt immer so gegeizt wird mit den Stunden, wobei unsere Kompanie nicht mal ein Auftrag hat.
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KlausP

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #1 am: 15. Mai 2017, 17:42:07 »

Zitat
2.Kann FvD befohlen werden?

Ja, und er soll sogar befohlen werden.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

CIRK

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #2 am: 15. Mai 2017, 18:14:33 »

Also ich hab da eher Zweifel, ob es sich tatsächlich um Dienst in einem der Ausnahmetatbestände handelt, oder ob es nicht doch Dienst im Grundbetrieb ist.
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bayern bazi

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #3 am: 15. Mai 2017, 18:41:49 »

nochmal nachgefragt
ihr habt also von 1200 - 1200 Dienst und dann von 12.00 bis 1200 Dienstunterbrechung ode Dienstende (Zeiten bbgeliebig änderbar)

was ist mit der Rüstzeit vor Dienstübername und nach Dienstende

was könnt ihr in der Zeit zwischen 2 Diensten machen

WAS sagt euer VP
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

timmi_91

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #4 am: 15. Mai 2017, 19:05:51 »

Wurde klar gesagt das es Ausnahmetatbestand ist!
Rüstzeit ist auch ein gutes Thema, hab ich noch gar nicht hinterfrag, bis heute hieß es ja bauen Stunden auf und nach 24h Dienst DA zu machen. Da hätte man ja wenigstens nach 3 Wochen was aufgebaut. Ist auch gut das es noch kaum Planung gibt und die Übung nächsten Montag beginnt.
zwischen den Diensten dürfen wir uns frei bewegen. Wie gesagt ohne Auto bringt ein das nicht viel.
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LwPersFw

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #5 am: 15. Mai 2017, 22:27:32 »

"Dienst zu ungünstigen Zeiten" ist hier geregelt:

https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62536.htm

https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62537.htm


Wenn es sich um den Ausnahmetatbestand

"Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden."

handelt...gelten auch die Ausgleichsregeln dafür...

https://www.buzer.de/gesetz/11778/a195487.htm


Und wie der Name schon sagt...es werden Einsatzbedingungen simuliert... das kann also auch bedeuten, dass man nicht nach Hause, oder aus dem Lager kommt...




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Kayse

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand ATZ
« Antwort #6 am: 31. Mai 2020, 08:54:06 »

ACHTUNG !
Da hier ein altes Thema geöffnet wurde ....
Was ab hier geschrieben wird unterliegt der Rechtslage ab 01.01.2020



Mir ist klar das das ein alter Trand ist aber dennoch scheint meine Frage hier hin zu passen.
"Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden"
So war mir das bis jetzt auch immer so halb bewusst und ganz ehrlich wars mir auch wurscht.
Aber wo genau steht den nun wie der Ausnahmetatbestand definiert ist?
Denn Augenscheinlich ist jeder Kommandeur frei zu entscheiden was Ausnahmetatbestand ist.
Wie kann den die isolierte Unterbringung in einem Hotel als "Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden" Angesehen werden?
Ich muss sagen es stört mich schon das angeblich jeder (und ich meine wirklich jeder) Übungsplatzaufenthalt als Ausnahme definiert wird. Aber isolierte Unterbringung auch noch?
Also bitte dann hätte man die EUAZR nicht einführen brauchen, wenn dann doch alles mit Ausnahmetatbestand abgegolten wird wie früher.


EDIT 06.06.20: Einfügen Achtung-Hinweis
« Letzte Änderung: 06. Juni 2020, 11:24:02 von LwPersFw »
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tank1911

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #7 am: 31. Mai 2020, 09:26:33 »

Zitat
Aber wo genau steht den nun wie der Ausnahmetatbestand definiert ist?

- A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 30c Arbeitszeit


Von "(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden."

wird die Ausnahme festgestellt im Falle von

"(4)
a)im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.mehrtägigen Seefahrten,
4.Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden."

Details zur Auslegung und Umsetzung finden Sie eindeutig in der oben genannten Vorschrift, die als Ausführungsbestimmung gilt.


Zitat
Wie kann den die isolierte Unterbringung in einem Hotel als "Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden" Angesehen werden?
Ich muss sagen es stört mich schon das angeblich jeder (und ich meine wirklich jeder) Übungsplatzaufenthalt als Ausnahme definiert wird. Aber isolierte Unterbringung auch noch?

Vorweg sollten Sie mal darüber nachdenken, wie cool Sie das finden würden, zwei Wochen in einem Hotelzimmer eingesperrt zu verbringen, bevor Sie in den Einsatz fliegen. Das hört sich lässig an, aber sprechen Sie mal mit jemandem, der Erfahrung hat, dann würden Sie diese Vergütung, bzw. Freistellung vom Dienst nicht so leichtfertig und unkameradschaftlich anzweifeln.

Eine Begründung des ATB für die isolierte Unterbringung ergibt sich m.M.n. aus § 30c (4) 4. (siehe oben)


Zitat
Denn Augenscheinlich ist jeder Kommandeur frei zu entscheiden was Ausnahmetatbestand ist.

Das ist Unfug. Die Anordnung Ausnahmetatbestand nach Vorgaben des § 30c Absatz 4 SG ist in o.a. Vorschrift klar geregelt.

"410.Die Festlegung von Dienst nach § 30c Absatz 4 SG trifft in Fällen der Nr. 1 (Einsätze und
einsatzgleiche Verpflichtungen) das BMVg. In allen anderen Fällen trifft diese Festlegung im Einzelfall die
Inspekteurin oder der Inspekteur des militärischen Organisationsbereiches, die Befehlshaberin oder
der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, die Amtschefin oder der Amtschef
des Planungsamtes der Bundeswehr bzw. die Amtschefin oder der Amtschef des Luftfahrtamtes der
Bundeswehr sowie die Kommandeurin oder der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr
und die Kommandeurin oder der Kommandeur des Zentrums für Innere Führung der Bundeswehr."

In der Regel, z.B. im Heer, wird die Entscheidungsbefugnis auf Ebene des Brigadekommandeurs delegiert. In den mobLogTr der SKB entscheidet z.B. der Kdr LogKdoBw (GenMaj) usw. "Mal eben" Ausnahmetatbestand ist also nicht. Und jeden einfachen Übungsplatz als solchen zu deklarieren entfällt.

Insgesamt bewerte ich Ihren Beitrag als auf Grundlage von zu wenig Wissen formuliertem "Unmut" über etwas, dass in der Realität ganz anders aussieht. Vielleicht hat man sie auch einfach schlecht informiert, aber dafür gibt es Vorgesetzte, die man fragen kann.
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LwPersFw

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #8 am: 31. Mai 2020, 10:51:59 »

Da dies ein älteres Thema ist ... zur Ergänzung die ab 01.01.2020 geltenden Regeln zum Ausgleich ... wenn ATB, wie von @tank1911 sehr gut erläutert, angeordnet wurde:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68031.0.html
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Kayse

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #9 am: 31. Mai 2020, 23:37:31 »

Zunächst mal danke für die Antwort.
Dann aber mal was zur Sache ich hatte das Vergnügen letztens 2 Wochen in einem Hotelzimmer verbringen zu dürfen mit der Aussicht das ganze in fünf Wochen noch mal zu zelebrieren.

Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht. Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden. 

Und auch wenn sie es nicht glauben ich bin jetzt seit geraumer Zeit wieder in der Truppe und bei uns ist ausnahmslos jeder Übungsplatz Ausnahmetatbestand.
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tank1911

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #10 am: 01. Juni 2020, 06:08:06 »

In welchem Zusammenhang waren Sie in Hotelquarantäne und warum nach einem Übungsplatz?

Zitat
Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden.

Das mögen Sie so subjektiv empfinden, aber das ist völlig irrelevant. Das Gesatz bzw. die Vorschrift als solches geben das her. Und wenn der Ausnahmetatbestand für die Übung festgestellt wurde, dann erhält auch der Gefreite, der beim Spieß im Marketender Kaffee kocht den ATZ oder FvD.

Zitat
Und auch wenn sie es nicht glauben ich bin jetzt seit geraumer Zeit wieder in der Truppe und bei uns ist ausnahmslos jeder Übungsplatz Ausnahmetatbestand.

Ich weiß nicht, wo Sie dienen. Wahrscheinlich ist Ihr Verband (das sollten Sie hier nicht ausführen) für NRF etc. vorgesehen. Damit fällt quasi automatisch jede Übung unter den ATB, bzw. dessen Feststellung ist dann nur reine Formsache. In einem normalen Wald- und Wiesenbataillon, egal ob KpfTr oder Log, gilt jeder Übungsplatz per se erstmal als Grundbetrieb. Bereitet man sich auf einen Einsatz- oder eine einsatzgleiche Verpflichtung vor, i.d.R. gibt es dann auch Einplanungsvermerke, dann fällt dass unter den ATB.

Man merkt mittlerweile den Trend, dass die Soldaten verstehen, dass ATB gar nicht so "cool" ist, wie ursprünglich gedacht. Macht halt schon einen Unterschied, ob ich dutzende Stunden frei machen oder vergüten lassen kann oder mit 1-2 x 91€ Brutto und FvD nach Hause gehe. Aber für die Einsatzbereitschaft macht das schon einen Unterschied.

Vielleicht mal meine persönliche Meinung als Einheitsführer dazu. Über die Sinnhaftigkeit der Einführung der EUAZR in die SK kann man sicherlich diskutieren. Meiner Meinung nach muss man differenzieren. In allen Ämtern, KdoBehörden, an Schulen, mit Masse in Stäben und dergleichen, lässt sich die Arbeitszeitrichtlinie zweckmäßig umsetzen und sie macht auch Sinn. Das gilt auch für die Truppe und zwar überall dort, wo im Grundbetrieb am Standort Dienst geleistet wird. Überall dort aber, wo ein massiver Übungs- oder Ausbildungsbetrieb den Bärenanteil der Dienstzeit ausmacht, ist es schwer die SAZV mit einer durchhaltefähigen Einsatzbereitschaft in Einklang zu bringen. Wenn zur Jahresmitte schon viele Soldaten 300-400 Stunden auf dem Buckel haben, dann wird es halt eng. Vor diesem Aspekt, sollte der ATB als Instrument dienen, um eben genau dies zu verhindern. Daher würde ich sogar eine Ausweitung des § 30c Absatz 4 SG begrüßen und zwar in der Form, dass der Begriff "Grundbetrieb" näher definiert wird, um auch Übungsvorhaben ohne Einsatzbezug darunter subsummieren zu können.
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LwPersFw

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #11 am: 02. Juni 2020, 16:05:30 »

Noch ein Artikel zum Thema Übungsbetrieb unter Corona:

Achtung: Dieser Artikel deckt nicht alle diesbezüglichen Aspekte/Vorgaben ab !!

bundeswehr.de , Heute

"Vor der Übung erst einmal ins Hotel – was soll das?

Die Coronakrise stellt eine in der bundesdeutschen Geschichte einmalige Belastung für die Gesellschaft dar. Auch Soldatinnen und Soldaten erleben einen zurzeit völlig anderen Dienstalltag, der zur Sicherheit aller von Schutzmaßnahmen und Einschränkungen geprägt ist. Besondere Entbehrungen müssen derzeit Soldatinnen und Soldaten tragen, die an einer militärischen Übung teilnehmen. Die von SARSSchweres Akutes Respiratorisches Syndrom-CoV-2 ausgehende Gefahr macht für sie eine 14-tägige sogenannte qualifizierte Absonderung unumgänglich.

In der Regel tragen an SARSSchweres Akutes Respiratorisches Syndrom-CoV-2 erkrankte Menschen das Virus bereits tagelang in sich, bevor erste Symptome auftreten. Das Risiko, bis dahin bereits weitere Menschen infiziert zu haben, ist sehr hoch. Soldatinnen und Soldaten, die an militärischen Übungen teilnehmen, sind besonders gefährdet, denn Mindestabständen lassen sich während der Übungsszenarien oftmals nur begrenzt einhalten und regelmäßiges Händewaschen ist auch nicht immer möglich. Daher verzichtet die Bundeswehr weitestgehend auf Übungsvorhaben.

Qualifizierte Absonderung unumgänglich

Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa bei einsatzvorbereitenden Ausbildungen. Um dort das Risiko einer Infektion über die übende Truppe hinaus zu minimieren, wurde nach Beratung durch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr als fachlich vorgesetzte Dienststelle eine 14-tägige qualifizierte Absonderung im Zuge solcher Übungen angewiesen. Gemeint ist damit die Einzelisolierung von Soldatinnen und Soldaten, beispielsweise in Hotels oder Sammelunterkünften vor Übungsbeginn. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der Inkubationszeit des Virus, die im Mittel (Median) bei 5 bis 6 Tagen liegt, aber eine Spannweite 1 bis 14 Tagen aufweist. Im Ausnahmefall ist eine solche Isolation auch in Anschluss an eine Übung möglich.  „So gerne wir die Betroffenen auch in ihr häusliches Umfeld entlassen würden, wir können es aus fachlichen Erwägungen nicht“, sagt Oberstarzt Dr. Johannes Backus, Abteilungsleiter A im Kommando Sanitätsdienst. „Die häusliche Absonderung ist mit einer gesichert kontrollierbaren, qualifizierten Absonderung nicht vergleichbar.“ Nur so könne die Kontaktvermeidung von möglichen Virusträgern mit gesunden Menschen sicher und transparent gewährleistet werden. Zum Schutz von Bevölkerung und Soldaten, müssten diese Maßnahmen derart restriktiv gestaltet sein.

Aus einem Hotspot werden viele

Das Besondere an militärischen Übungen ist, dass oftmals mehrere Verbände miteinander üben. „Im schlimmsten Fall infiziert ein Erkrankter unbemerkt andere Übungsteilnehmende aus mehreren Standorten. Diese wiederum verbreiten das Virus in ihren Kasernen Zuhause. Bis dahin ist der Weg für den Erreger nicht weit zur lokalen Bevölkerung“, ergänzt Dr. Backus. „Hinzu kommt die fehlende Kontrolle, falls erst im Nachgang einer Übung auftretende Coronafälle bekannt würden. Eine Rückverfolgung der Infektionskette würde dadurch wesentlich erschwert.“ Ereignisse wie aktuell nach einer Restauranteröffnung im Landkreis Leer oder in einer Kirchengemeinde in Frankfurt mit sehr vielen Infektionen machen deutlich, welche Dimension ein solcher Ausbruch auch in der aktuellen, scheinbar entspannteren Phase der Pandemie durch Unachtsamkeit annehmen kann."

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tank1911

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #12 am: 02. Juni 2020, 17:15:27 »

Sehr interessanter Artikel. Wir befassen uns hier im Einsatz gerade weniger mit Übungsbetrieb, aber das ist gut zu wissen.

Vielleicht dann nochmal zu der Frage des TE, weil mit jetzt klar wird, dass wir hier von "Quarantäne" vor und nach einer Übung sprechen.

Zitat
Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht. Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden.

Nun ersteinmal muss man sich fragen, ob der Gesetzgeber den aktuellen Sonderfall, nämlich die Qurantäne, isolierte Unterbringung, oder wie auch immer man es nennen mag, vorgesehen hat. Eher nicht. Jetzt ist die nächste Frage, was böte einem denn die SAZV? Ganz grob gesagt, nicht viel. Denn den Aufenthaltsort des Soldaten kann der DV auch festlegen, u.U. ohne dass der Soldat aktiv Dienst leistet. Da wäre dann die Frage, was von den Stunden in der isolierten Unterbringung überhaupt angerechnet wird, wenn der Soldat "keinen Dienst" leistet. Aber das führt jetzt zu weit. Fakt ist, dass die Feststellung des ATB für Quarantäne nach einer schnellen und unkomplizierten Entscheidung ein zweckmäßiges Mittel zum Ausgleich darstellt. Die Begründung des ATB hier sehe ich nach (4) oder (5) insoweit, als das das Vorhaben einfach mit der Q. vor der Übung beginnt und nach der Q. nach der Übung endet. Ein geschlossener Zeitraum quasi. Aber nochmal zur Erinnerung: Diese Entscheidung trifft jemand, der mindestens B6 besoldet ist.
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F_K

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #13 am: 02. Juni 2020, 17:32:03 »

Nachfrage: die häusliche Quarantäne nach Einsatz ist auch ATB?
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LwPersFw

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Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
« Antwort #14 am: 02. Juni 2020, 18:15:11 »

Nachfrage: die häusliche Quarantäne nach Einsatz ist auch ATB?

Nein.

Nur die isolierte Unterbringung (Einzelisolierung) im Hotel, Kaserne, etc.



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