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Zusammenfassung

Autor: benba
« am: 05. April 2017, 23:44:10 »

Eine Selbstfahrererklärung sollte man sich auf jeden Fall genau überlegen. Sofern betroffen, einfach mal den Rechtsberater fragen  - dieser ist vermutlich selbst betroffen (auch wenn dieser hierfür nicht zuständig ist, aber Pausengespräche ergeben sich ja immer).
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 15. Dezember 2016, 18:31:23 »

Grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz führte auch in der Vergangenheit regelmäßig zu Schadenersatzforderungen gegenüber dem Schädiger. Inwieweit eine Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und in welchem Umfang diese dann in Leistung geht, läßt sich pauschal nicht sagen.
Autor: Getulio
« am: 14. Dezember 2016, 21:16:49 »

Man haftet allenfalls für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ich persönlich kann damit leben.
Autor: benba
« am: 21. November 2016, 23:19:00 »

.. ggf. im Schadensfall der Beamte abgesichert ist. Richtig?..

Soweit ich weiß haftet man mit Selbstfahrererklärung wohl mit einer gewissen Selbstbeteiligung.
Autor: BWDSF
« am: 21. November 2016, 22:00:35 »

Ich persönlich habe bisher lediglich bei Vertragsunterzeichnung eine "Dienstliche Erklärung" unterschrieben, in der ich mich bereit erkläre Dienstgänge mit Dienstkraftfahrzeugen als Selbstfahrer durchzuführen. Das Ablegen einer Dienstfahrerlaubnis wurde mir noch nicht aufgetragen, hängt aber vielleicht vom Dienstposten ab, je nach absehbarem Bedarf.
Autor: bavaria94
« am: 21. November 2016, 21:44:16 »

Interessant. Habe mir schon etwas in die Richtung gedacht. Sofern der Dienstherr den häufigeren Einsatz eines Fahrzeugs vorsieht, so müsste es möglich sein, eine Bw-Fahrererlaubnis abzulegen, ggf. auch im Interesse des Dienstherren, da die Fahrzeuge dann entsprechend nach Bw-Vorschrift geführt werden und umgerkehrt auch ggf. im Schadensfall der Beamte abgesichert ist. Richtig?

Ist bekannt wie der Dienstführerschein ggf. bei Fahrten ins Ausland gilt? Bzw. fällt man sicherlich dann unter Regelungen und Vorschriften die für NATO-Streitkräfte gelten oder?
Autor: Papierberg
« am: 21. November 2016, 21:29:10 »

Nach meinem Kenntnisstand ist es inzwischen sogar obligatorisch, dass beim Führen - auch von (handelsüblichen, nicht-militarisierten) - Dienst-Kfz eine Bw-Fahrerlaubnis vorliegen muss, sofern das Fahrzeug nicht nur gelegentlich genutzt wird. Jedenfalls ist das Führen von Dienst-Kfz mittels einer sog. Selbstfahrererklärung und ziviler Fahrerlaubnis haftungsrechtlich mit dem nennenswerten Risiko einer Inanspruchnahme im Schadensfall verbunden. Sofern das Führen von Dienst-Kfz zu den mit einem Dienstposten übertragenen Aufgaben gehört, bedarf es in jedem Fall einer Fahrschulausbildung zum Erwerb der Bw-Fahrerlaubnis.
Autor: bavaria94
« am: 21. November 2016, 18:19:44 »

Hallo,

mich würde interessieren, ob Beamte zum Führen vom Bundeswehrfahrzeugen an einer bestimmten Schulung teilnehmen müssen, sofern diese bereits im Vorbesitz eines zivilen Führerscheins der Klasse B bzw. BE sind. Gleichzeichzeitg würde mich interessieren, ob Beamte je nach Einsatzzweck an militärischen Fahrzeugen ausgebildet werden können oder ist dies nur für Soldaten vorgesehen? Bzw. können oder ist es evtl. sogar darüber hinaus erforderlich, dass Beamte der Bundeswehr zusätzlich zum zivilen Führerschein einen Dienstführerschein der Bundeswehr mit sich führen?

Vielen Dank für die Antworten.

Grüße
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