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Zusammenfassung

Autor: SolSim
« am: 03. März 2024, 05:18:34 »

Nein das bringt nichts, da alle Beurteilungen einer Vergleichsgruppe zum gleichen Zeitpunkt für eine Beförderung berücksichtigt werden.

Stichtag 31.01., Vorlagetermin 31.07., Berücksichtigung 01.10.

Autor: Rekrut84
« am: 02. März 2024, 23:35:48 »

Kurze Frage zur HFw Beförderung:

Seit September 23 die Mindestzeiten erfüllt, Stichtag letzte BU 31.01.24.
Nun hat mein DV noch einige Monate Zeit die BU zu erstellen.

Würde ich in der Reihenfolge aufsteigen wenn er die BU jetzt so früh wie möglich fertigstellt?
Autor: Holgi33
« am: 16. Februar 2024, 06:59:31 »

Solch ein Antrag wird sehr wahrscheinlich abgelehnt. Dann müssten Sie konsequenterweise klagen.

Und wir kennen die Wartezeiten bei Verwaltungsgerichten. Dann kann ich auch die 3 Jahre noch warten.
Autor: SolSim
« am: 15. Februar 2024, 15:34:26 »

Solch ein Antrag wird sehr wahrscheinlich abgelehnt. Dann müssten Sie konsequenterweise klagen.

Autor: Holgi33
« am: 15. Februar 2024, 12:28:10 »

Zitat
Wer also

+ nicht den Argumenten des Dienstherrn folgen möchte (siehe die Ausführungen dazu im letzten Urteil)
+ mindestens 2 Jahre im DGR HptFw ist
+ mindestens 1x im DGR HptFw beurteilt wurde

Kann einen Antrag auf Beförderung zum StFw stellen.

Ich bin bereits fast 11 Jahre Hauptfeldwebel. Habe eine Beurteilung von 2015 im DGR HptFw.
Am 01.03.2027 sind die 16 Jahre rum.
Jetzt noch schreiben?
Autor: Maybach
« am: 06. Februar 2024, 08:41:22 »

@3a373: Also es ist keine Schande und auch kein Problem, wenn man PersMgmt nicht gleich und auch komplett versteht. Es tun zwar alle so, als ob sie es wüssten und könnten (Pers kann jeder und es gibt 80 Mio Bundestrainer äh Perser), aber ganz so einfach ist es halt nicht. Was dir grds. weiterhelfen kann ist, sich mit Erfahrenen zu unterhalten und da verstehe ich zB deinen PersFhr nicht. Wenn ein PersOffz/PersStOffz nicht weiter weiß, ist seine Ansprechstelle nun einmal die PersFhrg und auch genau dafür da, über die Fälle anderer zu sprechen. Immerhin ist man ja fachlich für verantwortlich. Ansonsten andere PersOffze fragen, gerade ältere OffzMilFD haben einen großen Erfahrungsschatz oder -falls es das gibt- Zwischenebenen (Kdo, Div...), so gibt es auf Ebene der Kdo mindestens einen wenn nicht zwei, deren Spezialgebiet BU ist.
Zu Deiner Frage zu Nr 501: es gibt eine recht gute ppt (33 Seiten) zur Beförderung von Offizieren, Rangreihenfolgenbildung, SLV, Beispielen etc. Wenn du dich hier anmeldest und eine PN schreibst mit deiner dienstl. LoNoAdresse, dann schicke ich sie dir gerne zu. Zu historisch steht da bspw.
"Liegt der Stichtagstermin der jüngsten planmäßigen Beurteilung vor dem Datum der Aufnahme in die jeweilige Beförderungs- oder Einweisungsreihenfolge, wird die bis zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser planmäßigen Beurteilung in der jeweiligen Beförderungs- oder Einweisungsreihenfolge herangezogene planmäßige Beurteilung nicht entsprechend der Nrn.504-505 berücksichtigt. Das bedeutet, wenn der Stichtag der aktuellen Beurteilung nach der Beförderungsreife liegt, wird die vorherige Beurteilung historisch."

@Nofear/Kirsten: Theoretisch ja, denn es heißt ja auch nur Laufbahnperspektive und nicht Laufbahnziel. In der Praxis sieht es aber so aus, dass durch die Einrechnung von historischen BU sich natürlich schon noch ein paar Punkte ansammeln und man idR ja auch nicht schlechter wird (weil Erfahrung hinzukommt). Es gibt auch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung am Ende der Dienstzeit, also kurz bevor man L-Term (Letzter Termin) hat. Gibt kein aber Anrecht darauf. Bei BS habe ich das schon mal angewendet gesehen.
Und ja, es kommen jeden Monat neue in die Rangliste. Das ist aber doch nicht völlig demotivierend, sondern im Gegenteil: man hat es ja selbst in der Hand und kann sich deswegen noch mehr anstrengen. Demotivierend finde ich genau das Gegenteil: ich weiß sowieso, dass ich befördert werden, also warum anstrengen? Genau deswegen -um nämlich dem Leistungsprinzip Rechnung zu tragen- gibt es ja in eigen Bereichen weniger Planstellen als Kandidaten (zum HptFw), zum OTL...). Man hat hier bereits Wartezeiten in die Strukturen einmodelliert, um das Leistungsprinzip anzukurbeln.

Gibt es diese Präsentation auch Online abrufbar?

Falls diese Präsentation 44 Seiten hat, brauch ich diese nicht mehr  8)
Autor: Maybach
« am: 06. Februar 2024, 08:38:24 »

@3a373: Also es ist keine Schande und auch kein Problem, wenn man PersMgmt nicht gleich und auch komplett versteht. Es tun zwar alle so, als ob sie es wüssten und könnten (Pers kann jeder und es gibt 80 Mio Bundestrainer äh Perser), aber ganz so einfach ist es halt nicht. Was dir grds. weiterhelfen kann ist, sich mit Erfahrenen zu unterhalten und da verstehe ich zB deinen PersFhr nicht. Wenn ein PersOffz/PersStOffz nicht weiter weiß, ist seine Ansprechstelle nun einmal die PersFhrg und auch genau dafür da, über die Fälle anderer zu sprechen. Immerhin ist man ja fachlich für verantwortlich. Ansonsten andere PersOffze fragen, gerade ältere OffzMilFD haben einen großen Erfahrungsschatz oder -falls es das gibt- Zwischenebenen (Kdo, Div...), so gibt es auf Ebene der Kdo mindestens einen wenn nicht zwei, deren Spezialgebiet BU ist.
Zu Deiner Frage zu Nr 501: es gibt eine recht gute ppt (33 Seiten) zur Beförderung von Offizieren, Rangreihenfolgenbildung, SLV, Beispielen etc. Wenn du dich hier anmeldest und eine PN schreibst mit deiner dienstl. LoNoAdresse, dann schicke ich sie dir gerne zu. Zu historisch steht da bspw.
"Liegt der Stichtagstermin der jüngsten planmäßigen Beurteilung vor dem Datum der Aufnahme in die jeweilige Beförderungs- oder Einweisungsreihenfolge, wird die bis zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser planmäßigen Beurteilung in der jeweiligen Beförderungs- oder Einweisungsreihenfolge herangezogene planmäßige Beurteilung nicht entsprechend der Nrn.504-505 berücksichtigt. Das bedeutet, wenn der Stichtag der aktuellen Beurteilung nach der Beförderungsreife liegt, wird die vorherige Beurteilung historisch."

@Nofear/Kirsten: Theoretisch ja, denn es heißt ja auch nur Laufbahnperspektive und nicht Laufbahnziel. In der Praxis sieht es aber so aus, dass durch die Einrechnung von historischen BU sich natürlich schon noch ein paar Punkte ansammeln und man idR ja auch nicht schlechter wird (weil Erfahrung hinzukommt). Es gibt auch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung am Ende der Dienstzeit, also kurz bevor man L-Term (Letzter Termin) hat. Gibt kein aber Anrecht darauf. Bei BS habe ich das schon mal angewendet gesehen.
Und ja, es kommen jeden Monat neue in die Rangliste. Das ist aber doch nicht völlig demotivierend, sondern im Gegenteil: man hat es ja selbst in der Hand und kann sich deswegen noch mehr anstrengen. Demotivierend finde ich genau das Gegenteil: ich weiß sowieso, dass ich befördert werden, also warum anstrengen? Genau deswegen -um nämlich dem Leistungsprinzip Rechnung zu tragen- gibt es ja in eigen Bereichen weniger Planstellen als Kandidaten (zum HptFw), zum OTL...). Man hat hier bereits Wartezeiten in die Strukturen einmodelliert, um das Leistungsprinzip anzukurbeln.

Gibt es diese Präsentation auch Online abrufbar?
Autor: FoxtrotUniform
« am: 06. September 2023, 18:50:36 »

Zitat
… Entbündelung der DP, ob das dann F-OF und HF/SF ist oder F-HF und SF wird man dann sehen. …

Wäre ich voll dafür. Beispiel: PzGrenTr. Warum müssen die Dienstposten als Trupp- oder Gruppenführer bis StFw gebündelt sein? Wer will dann noch Zugführer werden, der Dienstposten ist genauso bis StFw dotiert, der ZgFhr ist aber für 4 SPz und 35 Mann verantwortlich.
Dito!

Ebenso bei den Offizieren (A9-11 und A13-A14) macht aus meiner Erfahrung der letzten Jahre keinen Sinn. Und wenn man die Leutnante und Hauptleute bündeln will und diesen Weg beschreitet, würde ich A9/10 und A11/12 zusammenfassen. Besonders A12 bei den Offz TrD ist geprägt durch minimalste Stehzeit (Ausscheiden oder Weiterreise).
Autor: LwPersFw
« am: 06. September 2023, 14:23:21 »

Das Genannte bezieht sich ja primär auf die Beförderung HptFw > StFw.

Die grundsätzliche Aussage des BVerwG > Stehzeit max. ein Regel-BU-Zeitraum - ist natürlich auf alle Fw/Offz-Beförderungen übertragbar.

Nur ... bei der Beförderung OFw > HptFw ist ja seit Jahren das primäre Problem der Fehl an tausenden Planstellen... ohne Planstelle ... keine Beförderung.

Inwieweit die neuen Vorgaben dies entzerren ... keine Ahnung. Um hier sachgerecht antworten zu können, müsste man Einblick in die gesamte Statistik haben...



Wie @Ralf ja bereits anmerkte ... wäre das Thema Planstellen auch das bestimmende Problem, wenn die Rechtsprechung des BVerwG "über Nacht" angewendet würde.

Denn dies würde ja zur Folge haben, dass tausende Soldaten sofort befördert werden könnten... wenn genügend Planstellen verfügbar wären.

Nur --- diese wird - mit großer Wahrscheinlichkeit - die Politik nicht bereitstellen ...

Weil --- wir haben zwar 100 Mrd € für totes Kapital ... nicht aber für das Lebende...  ;)   (im Entwurf des EP 14 2024 ist bisher keine einzige Planstelle mehr als 2023 ausgebracht...)



Autor: Nikkesy
« am: 06. September 2023, 13:06:45 »


Wer also

+ nicht den Argumenten des Dienstherrn folgen möchte (siehe die Ausführungen dazu im letzten Urteil)
+ mindestens 2 Jahre im DGR HptFw ist
+ mindestens 1x im DGR HptFw beurteilt wurde

Kann einen Antrag auf Beförderung zum StFw stellen.


Würde das auch auch Sinn machen, falls schon seit einigen Jahren auf den HptFw gewartet wird? (Noch 4 Jahre Dienstzeit)
Ist weiterhin, eurer Meinung nach, aufgrund der geänderten Regelung (Stehzeit Fw-OFw-HptFw) ein Rückgang des Beförderungsstaus OFw - HptFw zu erwarten?

mkG
Autor: Maybach
« am: 25. August 2023, 09:37:53 »

Vielen Dank an dieser Stelle für die ganzen Informationen, sowie Meinungen.

Die Chance sich das einzuklagen scheint ja sehr hoch zu sein!

Und es ist allemal eine Überlegung Wert sofern man rechtlich abgesichert ist.
Autor: christoph1972
« am: 25. August 2023, 09:37:29 »

Bei Urteilen ab Ebene "Obergericht", also OVG, OLG; LSG ... besteht für das jeweilige "Prozessreferat" Berichtspflicht an das zuständige Fachreferat im BMVg. Ab einem gewissen Streitwert/Gegenstandswert auch schon erstinstanzlich.

Bei dem Tempo unserer Gerichte, kann so ein Rechtsstreit durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Es erfordert also einen durchaus langem Atem.

Autor: LwPersFw
« am: 25. August 2023, 09:16:58 »


Es gab mal das Gerücht, das die Beförderungszeiten zum Staber angepasst werden sollen, dies ist bereits lange her und seitdem höre ich nichts mehr.

Gestern allerdings, hörte ich das diesbezüglich klagen laufen, gibt es jemanden der einen Sachstand hat zu den Verfahren?



Ich habe hier einmal historische Urteile zusammengestellt.

Klar zu sehen ist, dass das BMVg die immer gleichen Argumente bzgl. der Erfahrungszeiten vorbringt, die dann aber von der Masse der Gerichte kassiert wurden... mit Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG und dem Hinweis das Gerichte, die dem BMVg gefolgt sind, sich u.a. nicht mit den Ausführungen des BVerwG auseinandergesetzt haben.

Ja, wie @Ralf  ausführte, man kann den Argumenten des Dienstherrn folgen - wenn man will.

Wer das aber nicht tut -- wie zu sehen sind Chancen des Gewinnens vor Gericht sehr hoch... das letzte Urteil unten ist aus 2022...

BVerwG 2 C 23.03 Urteil vom 28.10.2004

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

BVerwG 2 C 12.14 Urteil vom 19.03.2015

https://www.bverwg.de/190315U2C12.14.0

VG Sigmaringen 10 K 2018/17 Urteil vom 07.02.2019

https://openjur.de/u/2249568.html

VG Würzburg W 1 E 22.640 Beschluss v. 04.05.2022

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-11117?hl=true


Zitat aus dem letzten Urteil von 2022

"Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der derzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsstellen eines Stabsfeldwebels (A 9 BBesO) ab sofort bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beförderung zum Stabsfeldwebel freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen.



Mit Antrag vom 17. November 2021 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. März 2022 abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 49 SLV könne das Bundesministerium der Verteidigung über die in der Soldatenlaufbahnverordnung festgelegten Mindestdienstzeiten hinausgehende Regelungen für Beförderungen treffen. Auf dieser Grundlage sei die Zentrale Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 „Beförderung. Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ erlassen worden. Nach Nr. 236 dieser ZDv werde für die Beförderung zum Stabsfeldwebel eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel vorausgesetzt. Auf dieser Grundlage errechne sich eine frühestmögliche Beförderungsreife des Antragstellers zum Stabsfeldwebel erst zum 28. Mai 2024.


Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller erfülle nicht die erforderliche Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel nach Nr. 236 ZDv A-1640/49.

Die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten sind jedoch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar.


Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zugeordnet werden können



Andere Kriterien dürfen nur herangezogen werden, wenn sich bei einem Vergleich anhand leistungsbezogener Aspekte kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt.

Dienst- und Lebensalter gehören dabei nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrundezulegen sind, da gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz existiert, wonach von einem höheren Dienstalter immer auch auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könne.

An das Dienstalter anknüpfende Wartezeiten für eine Beförderung sind daher nur dann mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese dienen und mit ihnen die praktische Bewährung eines Bewerbers in seinem bisherigen Statusamt sichergestellt werden soll.

Diese Zwecksetzung, die darin liegt, die praktische Bewährung eines Beamten feststellen zu können, setzt zugleich der Zulässigkeit solcher Mindestdienstzeiten in zeitlichem Umfang Grenzen.

Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als erforderlich ist, um die Bewährung eines Beamten auf hinreichender Tatsachengrundlage beurteilen zu können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt daher der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum die Obergrenze dar (BVerwG, B.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris, Rn. 13 ff.; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris, Rn. 15ff.).

Andere Aspekte, wie beispielsweise das Interesse des Dienstherrn an einer ausgewogenen Altersstruktur in einer bestimmten Laufbahn sind hingegen nicht geeignet, einen Eingriff in das Leistungsprinzip zu rechtfertigen, da ihnen selbst kein Verfassungsrang zukommt (BVerwG, B.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris, Rn. 19).


Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat diese zur Mindestverweildauer im Polizeivollzugsdienst ergangene Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten auf die auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Mindestdienstzeit für die Beförderung zum Stabsfeldwebel nach Nr. 236 ZDv A-1640/49 übertragen.



Darüber hinaus greift auch der Vortrag der Antragsgegnerin nicht durch, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten von der Rechtsprechung gemeinhin als zulässig erachtet würden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 6 ZB 15.1581 - juris, Rn. 9 f.) gerade keine Aussagen zur Vereinbarkeit der Mindestdienstzeiten mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erkennen.


Auch die übrigen von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Urteile legen keineswegs überzeugend dar, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen ist.

Hinsichtlich des Vorliegens besonderer Gründe hat sich die Antragsgegnerin auf die besondere Rolle der Unteroffiziere mit Portepee als Führungspersönlichkeiten, die Sicherung von Erfahrungszuwachs und das in militärisch-hierarchischen Strukturen bestehende Erfordernis nach gewachsener Autorität berufen. Diese Aspekte mögen zwar dem Grunde nach geeignet sein, um die Existenz von Mindestdienstzeiten überhaupt zu rechtfertigen. Ein besonderer Grund im Sinne des § 49 SLV, der es erforderlich erscheinen lässt, über die bereits in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen Mindestdienstzeiten noch hinauszugehen, ergibt sich hieraus jedoch nicht.


Da die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich mit dem Nichterreichen der vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten begründete, ist auch davon auszugehen, dass eine Auswahl des Antragstellers bei einer Verfahrenswiederholung unter Außerachtlassung der gegen den Leistungsgrundsatz verstoßenden Mindestdienstzeiten möglich erscheint.

Der Antragsteller trug vor, er weise gute Beurteilungen auf, weshalb anzunehmen sei, dass er die nötigen Qualifikationen für eine mögliche Beförderung aufweise. Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ein Anordnungsanspruch, der zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Entscheidung erforderlich macht, ist damit gegeben."



Wer also

+ nicht den Argumenten des Dienstherrn folgen möchte (siehe die Ausführungen dazu im letzten Urteil)
+ mindestens 2 Jahre im DGR HptFw ist
+ mindestens 1x im DGR HptFw beurteilt wurde

Kann einen Antrag auf Beförderung zum StFw stellen.

Im Antrag würde ich ebenfalls formulieren, dass für den Fall eines ablehnenden Bescheids, die zustehenden Rechtswege beschritten werden. Dabei wird dann auf die folgenden Urteile Bezug genommen: (Nennung der o.g. Urteile).


Und man muss dann natürlich auch bereit sein im Bedarfsfall bis zum BVerwG zu klagen.

Denn spätestens das BVerwG wird seine eigene Rechtsprechung nicht in Frage stellen...

Und es ist zu erwarten, dass es das BMVg auch nicht darauf ankommen lassen wird, dass ein HptFw vor dem BVerwG obsiegt...

Autor: LwPersFw
« am: 24. August 2023, 12:22:59 »

Ich vergaß, es gibt ja noch eine Möglichkeit bei Wegfall / Reduzierung der Mindestzeiten eine angemessene und leistungsabhängige Zeit sicherzustellen: eine deutliche Verknappung der Planstellen.

Wäre ich sofort dafür.

1. passt es zu § 3 Abs 1 SG

"(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ( ... ) zu ernennen und zu verwenden."

2. ist so sichergestellt das die Leistungsstarken frühzeitig ge- und befördert werden und auf diesem Weg sichergestellt wäre:


... : Stichwort Wertigkeit des Dienstgrades StFw.


3. ist eine Planstellenunterdeckung im Kontext des Leistungsprinzips schon immer vorgesehen:

Antwort #474 am: 14. Dezember 2022, 07:28:43
Zitat
Durch die in der Strukturplanung verwendeten Parameter ergeben sich durchschnittliche Zeiten von bis zu zwei Jahren
für die Dauer zwischen dem Erfüllen der Mindestvoraussetzungen und der tatsächlichen Beförderung.

Im konkreten Einzelfall können aufgrund des Vergleichs von Eignung, Befähigung und Leistung der um eine Beförderung
konkurrierenden Soldatinnen und Soldaten auch deutlich längere Zeiten entstehen.

Im Ergebnis ist ein Umfang von rd. 9.000 (ca. 5 Prozent der BS/SaZ) Soldatinnen und Soldaten vorgesehen, für die nach
dem Dotierungsgefüge des PSPm 2018 trotz Erfüllung aller sonstigen Beförderungsvoraussetzungen keine höher dotierte Planstelle
ausgebracht werden soll.


Autor: Ralf
« am: 24. August 2023, 09:49:01 »

Ich vergaß, es gibt ja noch eine Möglichkeit bei Wegfall / Reduzierung der Mindestzeiten eine angemessene und leistungsabhängige Zeit sicherzustellen: eine deutliche Verknappung der Planstellen.
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