Also in der Sonderurlaubsverordnung für Beamte, welche ja für Soldaten nach § 9 SUV anzuwenden ist, findet sich im § 12 Satz 3 Punkt 1. - 8. die Eheschließung nicht aufgeführt sondern im Punkt 1. nur eine mögliche Folge, (nagut die Eheschließung ist zumindest keine biologische Voraussetzung, aber das würde eine längere Diskussion.)
Aber es steht zumindest geschrieben im § 12 Satz 3
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) § 12 Satz 3
(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub
unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird
Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt: ...
Also kann der DV Sonderurlaub geben, er muss es aber nicht. Allerdings würde ich den DV dann im großen Diener mit Gefechtshelm zu einem sehr einseitigen Dialog mit dem künftigen "Kommandierenden General der Haus und Heimatfront" des antragstellenden Soldaten schicken. Gut bei der Eheschließung von Soldatinnen entfällt der Hausbesuch, da der "Kommandierenden General der Haus und Heimatfront" schon in seinem Büro steht oder sitzt.