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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 19. Januar 2017, 16:32:45 »

Das BVerwG hat dazu geschrieben:
Zitat
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Zitat
Klar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt, aber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei.
Das wird's wohl sein. Müsstest du mal selbst reflektieren.
Autor: KlausP
« am: 19. Januar 2017, 16:24:27 »

Zitat
nur ungern an den Wehrdienstbeauftragten schreiben

Was soll der machen? Sie auf BCE-Lehrgang schicken? Gelächter!

Zitat
Ein Kamerad wird vor die Verkürzung gestellt, da er seinen 90/5 für den BCE nicht bekommen hat und man ihn ja nicht Dienstpostengerechr ausbilden könne,

Ist "Kf BCE" im Gegensatz zu Ihrem Fall seine Erstverwendung? Kein 90/5 für BCE bekommen? Dann muss der Chef ihn auf einen anderen Dienstposten ohne die ATB "Kraftfahrer" setzen lassen. Ich glaube kaum, dass das BAPersBw einer Verkürzung zustimmen wird.
Autor: F_K
« am: 19. Januar 2017, 16:12:26 »

Du hast KEINEN Rechtsanspruch auf eine Ausbildung - der Ansprechpartner nennst sich "Wehrbeauftrager des deutschen BT".

Frage: Wie lange wirst Du noch dienen? (Restnutzungszeit)

Was genau sind:

Zitat
Klar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt,

Ansonsten:

Zitat
aber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei. 

Naja, es soll schon Soldaten geben, gegen die nie ermittelt wurde und die als EEM lediglich Belobigungen erhalten haben.
(Trotz der Tatsache, das ggf. Fehler geschehen ... been there, done that ... und kenne jede Menge solcher Soldaten)

Autor: Soldat568808
« am: 19. Januar 2017, 16:05:44 »

Guten Tag Kameraden!

Folgendes Problem stellt sich mir in den Weg. Ich wurde nun schon vor knapp 2 Jahren auf meine Erstverwendung ausgebildet, nun stellt sich mir die Frage, ob ich ein Anrecht darauf habe, auf meine Zweitverwendung (Kraftfahrer CE) ausgebildet zu werden. Ich selbst besitze keinen zivilen Führerschein, da mir vor etwa 2 1/2 Jahren, von der vorherigen Führung versprochen wurde, dass ich auf Führerschein geschickt werde und ich ihn doch nicht anfangen solle. Beinhaltet natürlich den B-Führerschein. Eigeninitiative im Sinne von nachfragen wird hier nicht geduldet. Der TE-Führer verneint diesen Lehrgang auch und der Spieß ebenso. Ich möchte nur ungern, nachdem auch der Chef negativ geantwortet hat, nur ungern an den Wehrdienstbeauftragten schreiben, deshalb wende ich mich an euch. Eine Sache gibt es noch, die mich am allermeisten aufregt. Ein Kamerad wird vor die Verkürzung gestellt, da er seinen 90/5 für den BCE nicht bekommen hat und man ihn ja nicht Dienstpostengerechr ausbilden könne, ich habe meinen 90/5 bereits und mir wird er trotz der Zweitverwendung verweigert. Klar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt, aber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei. Ich bedanke mich schonmal im vornherein für eure Mithilfe und Eventuelle Vorschläge, welche vorschriften ich vorlegen könnte.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
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