Autor: Ralf
« am: 19. Januar 2017, 16:32:45 »Das BVerwG hat dazu geschrieben:
Zitat
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Zitat
Klar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt, aber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei.Das wird's wohl sein. Müsstest du mal selbst reflektieren.