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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 31 
 am: 23. April 2024, 19:29:34 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von M400
Grundsätzlich zu der Thematik:

Das machen was der GrpFhr befiehlt und wenn man ne tolle Idee hat, einen Antrag stellen.

Bei mir trägt der MG2 auch alles.

Als erstes macht er die Mun fertig für den MG Schützen, damit dieser vom Reaktionsgurt auf einen vollen Gurtkasten wechseln kann.

Danach legt er das Wechselrohr bereit, je nach Lage macht er es bereits auf und schiebt es auf die rechte Seite des MG1.

Im Anschluss das selbe mit dem Wechselverschluss

 32 
 am: 23. April 2024, 19:25:39 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von M400
- Dubletten schießt man, um das MG zu verschleiern

Das ja auch Quatsch...das MG nutze ich, weil es nötig ist.
Verschleiern kann ich es indem es nicht am Feuerkampf teilnimmt und Feuervorbehalt befohlen bekommt.


 33 
 am: 23. April 2024, 19:23:47 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von M400
- das MG ist grundsätzlich eine Flächenwaffe und das gezielte Zielen zweitrangig

Das ist Quatsch...auch beim MG ziele ichund fie lange des Feuerstoßes richtet sich nach dem Ziel.
Die GL-2 oder ES 2 vermitteln da vielleicht auch ein falsches Bild, da ich dort mit einem kürzeren Feuerstoß ein besseres Ergebnis erziele.

 34 
 am: 23. April 2024, 19:17:17 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von M400
Dankeschön für die Info.

IGF wurde 2023 natürlich erfüllt.

 35 
 am: 23. April 2024, 14:39:52 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von BulleMölders
Die beiden Werbebeiträge habe ich mal gelöscht und den Beitrag mache ich auch gleich dicht, sonst gibt es noch mehr unbezahlte Werbelinks.

 36 
 am: 23. April 2024, 12:33:23 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von KlausP
Wie wäre es, einfach mal nur das zu machen, was befohlen wurde, anstatt hier im Forum ständig solche ***** „Fragen“ zu stellen.

 37 
 am: 23. April 2024, 12:17:55 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.


Dies ergibt sich doch aus

Zitat
A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."

Denn dann ist ja die Forderung "überwiegend" erfüllt...

Aber wichtiger ist die Frage ob Sie TG-Empfänger nach §3 oder §6 TGV sein werden.

Denn bei §3 wird das tägliche Pendeln nicht erstattet ... nur bei § 6.

Und bei § 6 ist noch die Frage ob die sog. Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 zur Anwendung kommt. (siehe oben im Link zum BVA)... ?






Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.


Ich empfehle dies mit dem KC noch zu klären...

 38 
 am: 23. April 2024, 09:59:27 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Und diese "Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung" habe ich nicht Beantragt. Hätte ich das im Vorfeld machen müssen?

Ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Dies habe ich mitgeteilt und anhand von Urkunden nachgewiesen.

 39 
 am: 23. April 2024, 09:49:47 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Ich gehe einmal davon aus das Sie entweder verheiratet sind, oder über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügen und beim KC erklärt haben,
dass Sie die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung beantragt haben.

Dann sind Sie ab Einstellung grundsätzlich zum Bezug von Trennungsgeld berechtigt.

Die Verwaltung wird dann prüfen, ob Sie nach § 3 oder § 6 der TGV Bund TG-berechtigt sind.

§ 3 = Wochendpendler

§ 6 = tägliches Pendeln

Dabei gilt:

"TG nach § 3 kann nur gewährt werden, wenn die bzw. der Berechtigte nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt
und ihr bzw. ihm die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist."

Wie ist "... nicht zuzumuten ... " definiert ?:

"Beträgt die Abwesenheit bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden,
ist die tägliche Rückkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 nicht zuzumuten. Die tägliche Rückkehr ist jedoch dann zumutbar, wenn
die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 nur an einzelnen Tagen im Monat überschritten werden."

Die Verwaltung nutzt hier den Routenplaner falk.de (ohne Berücksichtigung des aktuellen Verkehrs).


Wenn die Prüfung ergibt, dass Sie unter den § 6 fallen, also tägliches Pendeln, gilt:

A-2212/1

"703. Nach § 6 ist TG auch dann zu gewähren, wenn die bzw. der Berechtigte nicht arbeitstäglich, aber überwiegend (bei fünf Wochenarbeitstagen im Durchschnitt mindestens dreimal) an den Wohnort zurückkehrt."


Ansonsten nutzen Sie bitte die Suchfunktion ... Sie finden reichlich Beiträge zum Thema TG hier im Forum...

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html


Die Regelungen sind ir bekannt. Diese habe ich schon Studiert. Jedoch habe ich nicht brauchbares im Bezug auf eine Art wechselndes Modell gefunden....

Damit meine ich z.B einen Tag in der Woche am Dienstort zu nächtigen.

 40 
 am: 23. April 2024, 09:44:54 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Man sollten noch wissen das es vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung in der ersten Instanz gibt, egal wie das Verfahren ausgeht.

Danke. Ich bin dagegen Versichert.

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