Autor: LwPersFw
« am: 19. August 2019, 10:57:05 »Servus,
also sind die Regelungen des BesStMG grundsätzlich nicht anwendbar auf RDL?
bspw:
„4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
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4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion
das wären ja hier Resis, die auf DP wie KTF, KpFw, MatBewFw.... arbeiten
Der aktive SaZ, BS bekommt Stellenzulage, der RDL nicht.
Aktuell ... gilt das von Klaus gesagte ... und zwar bis zum 31.12.2019.
Ab dem 01.01.2020 greifen die durch das BwEinsatzBerStG geänderten Regelungen im Wehrsoldgesetz (FWDL) bzw Unterhaltssicherungsgesetz (RDL).
Siehe also u.a. die Ausführungen im Gesetz zu §§ 9, 10 und 11 Wehrsoldgesetz (neu) bzw. Unterhaltssicherungsgesetz (neu) §§ 15, 16 und 17.