Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 15:11:04
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 14. Dezember 2016, 11:15:40 »

Die Regeln zur ADVF wurden angepasst.

Die Regeln zur TDVF (noch) nicht. Solange gilt noch 2 Jahre gültig.

...Nach dem was ich gehört habe, soll die Anpassung bzgl. TDVF zumindest in absehbarer Zeit NICHT kommen.


Aus meiner Sicht auch nicht notwendig, da auch bei der TDVF die Auslandsverwendung im Rahmen der Versetzung im Vordergrund steht (ToD = 3 Jahre, MilAtt 4 Jahre).

Da in den Tropen extreme Bedingungen herrschen können, macht es Sinn, wie in den Vorgaben gefordert, eine Nachbegutachtung nach 2 Jahren vorzunehmen.
Autor: JohnnyThunders
« am: 14. Dezember 2016, 09:37:57 »

Die Regeln zur ADVF wurden angepasst.

Die Regeln zur TDVF (noch) nicht. Solange gilt noch 2 Jahre gültig.

@Tommie: Das meinte ich mit "fällt jetzt auseinander". Nach dem was ich gehört habe, soll die Anpassung bzgl. TDVF zumindest in absehbarer Zeit NICHT kommen.
Autor: LwPersFw
« am: 13. Dezember 2016, 21:08:03 »

Es gibt in den Vorschriften eine Weltkarte die klar vorgibt, in welcher Region der Welt eine ADVF notwendig ist und wann eine TDVF.

Dies sind 2 verschiedene Begutachtungen.

Die Regeln zur ADVF wurden angepasst.

Die Regeln zur TDVF (noch) nicht. Solange gilt noch 2 Jahre gültig.

Die TDVF schließt die ADVF grundsätzlich mit ein.
Autor: Tommie
« am: 13. Dezember 2016, 18:50:45 »

Das halte ich für ein Gerücht ;) ! Bei bestimmten Einsätzen, z. B. für UNMISS im Süd-Sudan, ist neben einer ADVF auch immer gleich eine TDVF festzustellen! Was würde es dem Soldaten helfen, hier regelmäßig die gleichen Untersuchungen wiederholen zu müssen für die TDVF, während die ADVF weiter gilt?
Autor: JohnnyThunders
« am: 13. Dezember 2016, 15:33:43 »

Meines Wissens fällt das jetzt für Ausland und Tropen auseinander. War wohl auch für Tropen so geplant, ist aber (warum auch immer) nicht gemacht worden.
Autor: ulli76
« am: 13. Dezember 2016, 14:20:48 »

Ah ok also soll die DFC jährlich gemacht werden- nur wenn der Soldat nicht für einen Einsatz geplant ist und nicht zum Zahnarzt geht, hat es offenbar auch keine Konsequenz.
Geht es dabei eigentlich nur um Ausland, oder auch Tropen? Ausland war bisher ja auch recht unproblematisch- man ging im Grundsatz davon aus, dass ein Soldat, der im Inland keine wesentlichen Einschränkungen der Dienstfähigkeit hat, auch auf einem vergleichbaren DP im Ausland keine Probleme haben wird.
Autor: LwPersFw
« am: 13. Dezember 2016, 14:11:52 »

Aus der neuen Weisung

Das Begutachtungsergebnis erhält ab Ausstellung eine Gültigkeit von maximal drei Jahren für die Verwendung im Ausland 4.

Die Dental Fitness Class wird jährlich überprüft und auf dem „Wiederbestellblatt Impf- und Prophylaxemaßnahmen Bundeswehr“ okumentiert.

Daszusammenfassende truppenärztliche Begutachtungsergebnis berücksichtigt/integriert die zahnärztliche Beurteilung auf Auslandsdienstverwendungsfähigkeit.


4 Der Beginn des Einsatzzeitraums muss innerhalb drei Jahren nach Ausstellungsdatum liegen.



Bei der Anwendung ist zu beachten ... die Verlängerung auf 3 Jahre stellt vorrangig auf die Auslandsverwendung im Rahmen einer Versetzung,
mit der regulären Tour of Duty von 3 Jahren, ab.

Bei einer besonderen Auslandsverwendung von i.d.R. 4 Monaten, ist die BA 90/5 zwar auch 3 Jahre gültig, aber nur
dann, wenn sich der Begutachtungsanlass (außer des Zeitraums) nicht ändert.

Beispiel:

Angeordnete Begutachtung

 Zeitraum der vorgesehenen Verwendung:      01.02.2017 - 31.05.2017
 Auslandsdienststelle/Einsatzoption und –ort:  RS , Afghanistan
 vorgesehener Verwendung der Person:          MKF D

Arzt erteilt die AuslDstV am:                             10.01.2017

BA 90/5 gültig : 10.01.2017 - 09.01.2020

Soll der Soldat dann erneut in den Einsatz und es ändert sich nur der Zeitraum, z.B. 01.02.2018 - 31.05.2018,
bedarf es keiner neuen BA 90/5. Es ist nur, wie o,g. der DFC zu erfassen und nachzuweisen.

Hier wird nur neu untersucht, wenn der Soldat selbst anzeigt, dass sich ggf. sein Gesundheitszustand verschlechtert hat.

"Soweit innerhalb des Dreijahreszeitraumes Beeinträchtigungen der Gesundheit auftreten, die
einer geplanten Verwendung im Ausland entgegen stehen könnten, liegt es auch in der
Verantwortung der Soldatinnen und Soldaten, diese nicht unbeachtet zu lassen und ggf. den
Truppenarzt/die Truppenärztin oder den Disziplinarvorgesetzten/die Disziplinarvorgesetzte darauf
hinzuweisen. Gleiches gilt für zahnmedizinische Gesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb des gem.
STANAG vorgegebenen jährlichen Gültigkeitszeitraumes."


Ändert sich aber z.B. auch der Einsatzort von Afghanistan ... auf Musterland... ist eine neue Begutachtung erforderlich.

"Die Begutachtung ist mit BA 90/5 erneut anzuordnen, wenn sich innerhalb des Dreijahreszeitraumes
die geplante Verwendung im Ausland ändert, insbesondere wenn aufgrund einer Änderung des vorgesehenen
Aufenthaltsortes von einem höheren Gesundheitsrisiko auszugehen ist.
Auf Basis der vorliegenden Befundberichte kann hier nach Aktenlage entschieden werden.
Der Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Begutachtungsergebnisses verlängert sich dadurch nicht."



Zum DFC... der DFC wird nach STANAG festgelegt.
Das ehem. SanABw hat hierzu extra 2006 eine Orientierungshilfe für die BwZahnärzte erlassen...

Autor: ulli76
« am: 13. Dezember 2016, 14:10:38 »

Die halbjährliche Untersuchung ist die Routineuntersuchung, wie man sie aus dem Zivilen kennt. Das hat mit der Tauglichkeit nichts zu tun.

Und es hat auch nichts mit der Reservistentauglichkeit zu tun.

Nein, ein ziviler Zahnarzt kann keine DFC-Klassifizierung machen und auch keine GZ vergeben. Er kann dir aber bestätigen, wnan die letzte Untersuchung war und dass da deine Beisserchen in Ordnung waren (oder eben nicht) und dass kein Handlungsbedarf besteht.
Autor: Eisensoldat
« am: 13. Dezember 2016, 12:34:45 »

An Ralf und Andi8111:
natürlich geht man regelmäßig zum Zahnarzt aber als Reservist muss mann dann noch mal zum Bundeswehrarzt, oder kann eine ziviler Zahnarzt eine Military Dental Fitness Klassifizierung machen?
mkg
Eisensoldat
Autor: F_K
« am: 13. Dezember 2016, 10:40:26 »

Ich finde das positiv: ZSan hat offensichtlich erkannt, dass so haeufige Untersuchungen keinen echten Mehrwert haben.
Jetzt gillt es 3 Jahre - wer ernsthaft erkrankt, steht ja sowieso in Verbindung mit TrArzt und dann kann ggf. ein andere Status vergeben werden.
Autor: Andi8111
« am: 13. Dezember 2016, 10:37:09 »

halbjährlich sogar ;)
Autor: Ralf
« am: 13. Dezember 2016, 08:41:25 »

Macht man das nicht sowieso?
Autor: Eisensoldat
« am: 13. Dezember 2016, 08:02:17 »

allerdings muss der Zahnstatus jährlich überprüft werden, afaik
Eisensoldat
Autor: LwPersFw
« am: 13. Dezember 2016, 06:25:04 »

Nur zur Info...

Die Bestimmungen zur Auslandsdienstverwendungsfähigkeit wurden überarbeitet und bis zur Änderung in Regelung-Online, per gesonderter Weisung in Kraft gesetzt.

U.a. ist die BA 90/5 ... ab Unterschrift Arzt... nun 3 Jahre gültig.
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de