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Autor Thema: Arbeitsverhältnis wg. ArbPlSchG nicht kündigen  (Gelesen 952 mal)

BlueNotes

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Arbeitsverhältnis wg. ArbPlSchG nicht kündigen
« am: 12. Januar 2017, 11:48:48 »

Hallo,

ich bin derzeit in einem Wiedereinstellungsverfahren. Ob ich genommen werde, ist noch nicht sicher, jedoch möchte ich mich vorab schonmal darüber informieren wie das später mit meiner bisherigen Arbeitsstelle aussieht.

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die ersten Monate zählen ja scheinbar als Wehrübung - d.h. da ruht mein Arbeitsverhältnis und ich muss es nicht kündigen.

Aber wann endet dieser Status Wehrübung und wann muss demnach eine Kündigung beim alten Arbeitgeber erfolgen?
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SGBunny

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KlausP

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Antw:Arbeitsverhältnis wg. ArbPlSchG nicht kündigen
« Antwort #2 am: 12. Januar 2017, 12:59:19 »

Zitat
Die ersten Monate zählen ja scheinbar als Wehrübung - d.h. da ruht mein Arbeitsverhältnis und ich muss es nicht kündigen.

Als "Wehrübung" zählt da gar nichts. Wenn man auf Grund seines zivilen Berufsabschlusses mit höherem Dienstgrad eingestellt wird leistet man eine Eignungsübung. Dann greift aber nicht das ArbPlSchG sondern das Eignungsübungsgesetz. Wie dort zu verfahren ist, regelt genau dieses Gesetz.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen
 

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