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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wehrsoldgesetz (WSG) - nur noch für FWDL  (Gelesen 70735 mal)

LwPersFw

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Antw:USG
« Antwort #30 am: 03. September 2015, 23:06:21 »

Das Referat I 2.3.7 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
übernimmt ab 1. November 2015 die Aufgaben der Unterhaltssicherung für Reservistendienst
Leistende und Freiwilligen Wehrdienst Leistende von den Bundesländern.

Durch die Aufgabenzentralisierung erhalten Sie kompetente Beratung und Service aus einer Hand.

Ab sofort stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Hotline - 0800-7244329
montags bis donnerstags von 09:00 bis 15:00 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr

E-Mail: USG@Bundeswehr.org

Anschrift:
BAPersBw - I 2.3.7
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf


Internet-Link

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/unterhaltssicherung

oder über:    bundeswehr.de > Betreuung & Fürsorge > Besoldung & Versorgung > Unterhaltssicherung


EDIT 03.12.19 : Link und Weg zur Seite überarbeitet
« Letzte Änderung: 03. Dezember 2019, 13:31:09 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

chrisonic

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« Antwort #31 am: 27. September 2015, 14:56:39 »

Hallo Kameraden,

ich habe auch mal ein kurze Frage zum neuen USG, inbesondere zum Leistungszuschlag bzw. zu dem Verpflcihtungszuschlag.

Vorab: Ich bin Beamter und erhalte i.d.R. keine Leistungen nach dem USG, lediglich Wehrsold und meinen Leistungszuschlag.

Ich werde am 26.10. einen vierwöchigen Reservedienst antreten. Bekomme ich noch den alten Leistungszuschlag für den kompletten Zeitraum ?

Mit dem neuen Verpflichtungszuschalg würde ich wesentlcih schlechter gestellt...
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Roughnecks

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« Antwort #32 am: 27. September 2015, 16:29:40 »

Bist Du denn Einsatzreservist?
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Roughnecks

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« Antwort #33 am: 27. September 2015, 16:31:03 »

Dienstleistungen die vor dem 01.11 beginnen und über den 01.11 hinaus gehen, erhalten für diesen Zeitraum den Leistungszuschlag alte Art.
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chrisonic

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« Antwort #34 am: 28. September 2015, 10:07:26 »

Vielen Dank für die Antwort, ja ich bin Einsatzreservist...
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Der Reservist

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« Antwort #35 am: 28. September 2015, 15:23:21 »

Eine Frage zu §10 Abs.3: "Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in
einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem
Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag."


Wie hat man sich das vorzustellen? Gibt es da ein ensprechendes Dokument, dass in den Einheiten vorrätig ist und noch am ersten Tag der RDL ausgefüllt werden kann? Oder ist das dann schon zu spät? Ich stelle mir das bei kurzfristig einberufenen RDLs etwas problematisch vor, gerade weil die Einheiten vielleicht noch nicht auf das neue Gesetzt eingestellt sind. 25 bzw. 35 Euro am Tag sind halt eine Menge Geld.
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F_K

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« Antwort #36 am: 28. September 2015, 15:27:58 »

Zitat
Grund eines entsprechenden Angebots


Kein Angebot - kein Geld. Da kann man nicht mal einen Antrag stellen ....

Warten wir auf die Ausführungsbestimmungen (ist ja noch Zeit bis zum 1. 11. ....)
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Roughnecks

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« Antwort #37 am: 28. September 2015, 17:13:01 »

Das Angebot macht der Beorderungstruppenteil / Übungstruppenteil.
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Roughnecks

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« Antwort #38 am: 28. September 2015, 17:14:48 »

Wann genau das Angebot gemacht werden muss, ob am ersten Tag der ResDL oder vor Dienstantritt, ist in der Weisung leider bis dato noch schwammig.
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LwPersFw

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« Antwort #39 am: 13. Oktober 2015, 22:13:23 »

Im Anhang eine Info des BAPersBw zu den Neuerungen im Bereich Wehrsold und Unterhaltssicherung
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MS

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« Antwort #40 am: 27. November 2015, 21:40:41 »

Mit der Zentralverfügung B2-1320/0-0-1 gibt es seit Oktober ein Grundlagenpapier zum Themenbereich: "Verpflichtungsmöglichkeiten für Reservistinnen und Reservisten".

Interessant sind die Nr. 701 (Einsatzreservisten) und die Aufteilung der Verpflichtungszuschläge auf die einzelnen Teilstreitkräfte bzw. Organisationsbereiche.

Fakt ist:

Der bisherige Leistungszuschlag wurde ab einer Mindestanzahl geleistete Wehrübungstage von Amts wegen bezahlt bis der persönliche Topf ausgeschöpft war.

Für den Bereich der SKB sind 3.100 Verpflichtungsmöglichkeiten vorgesehen. Wer alleine die Anzahl der in den RSU-Kompanien und BVK/KVK beorderten Kameraden hochrechnet wird feststellen, dass künftig bei weitem nicht jeder Reservisten Dienstleistende in den Genuss eines Angebotes kommen kann.

In diesem Fall einfach mal gegenzeichnen:

Bisheriger Wehrsold + Leistungszuschlag bei freier Truppenverpflegung.

Heutige Reservistendienstleistungsprämie ohne Verpflichtungszuschlag und ohne freie Truppenverpflegung.

Wer nicht von den deutlich höheren USG-Mindestsätzen profitiert, wird sehr schnell feststellen, dass er mit den Neuregelungen meist schlechter fährt als mit den alten Regelungen.

Kein Wunder, dass die Neuregelungen seit einiger Zeit nicht mehr als große Attraktivitätssteigerung angepriesen wird.

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Zorro67

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« Antwort #41 am: 07. Dezember 2015, 16:42:17 »

Anschrift:

Das Referat PA 1.2 (vormals I 2.3.7)

BAPersBw - PA 1.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

Bis zum 11.12.2015 können Sie uns noch in der Hotline erreichen
Ab dem 14.12.2015 wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung - die Telefonnummer finden Sie links unter dem Menüpunkt Sachbearbeiter-Suche

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7/1990 - 9/1990 AGA 5./NschBtl 7 Ahlen
10/1990 - 6/1991 1./BeobBtl 73 Dülmen
Seit 7/2009 1./ABC-AbwBtl 906  Höxter

LwPersFw

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USG - Der Verpflichtungszuschlag
« Antwort #42 am: 11. April 2016, 08:21:06 »

Hier ein paar wesentliche Ausführungen zum seit 01.11.2015 bestehenden Verpflichtungszuschlag:

Der bisher in § 8a Wehrsoldgesetz (WSG a.F.) geregelte (erhöhte) Leistungszuschlag für beorderte
Reservistinnen und Reservisten wurde durch den Verpflichtungszuschlag gemäß § 10 Absatz 3 USG ersetzt.


Gemäß § 10 Absatz 3 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten
Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet
haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst
zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt nach Erfüllung einer Verpflichtung:

• zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr,
• zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.


Diese Verpflichtung kann mit oder ohne Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Reservistendiensten
gemäß § 62 Soldatengesetz (SG) bzw. § 63 SG und/oder dem Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen
und Bürger im Frieden und/oder an besonderen Auslandsverwendungen verbunden sein.


Gemäß § 11 USG begründet Reservistendienst von nicht mehr als drei Tagen gemäß Heranziehungsbescheid
(insbesondere „Kurz-Übung“) keinen Anspruch auf den Verpflichtungszuschlag.


Reservistendienst Leistende im Sinne des § 10 Absatz 3 USG sind gemäß § 2 Absatz 1 USG Personen, die Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des SG leisten (beorderte sowie nicht beorderte Reservistinnen und Reservisten).


Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen (DVag) nach § 81 SG sind keine Reservistendienst
Leistenden im Sinne des § 10 Absatz 3 USG.

Die zuständige Stelle macht geeigneten Reservistinnen und Reservisten ein Angebot zur Verpflichtung gemäß § 10 Absatz 3 USG.


Beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch die Kalender führende Dienststelle des
Beorderungstruppenteils unterbreitet und bearbeitet.


Nicht beorderten Reservistinnen und Reservisten wird das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG durch den Dienstleistungstruppenteil
unterbreitet und bearbeitet.


Leistet eine beorderte Reservistin oder ein beorderter Reservist nicht bei seinem Beorderungstruppenteil Reservistendienst,
kann das Angebot nach § 10 Abs. 3 USG auch durch den Dienstleistungstruppenteil unterbreitet und bearbeitet werden.
Hierfür ist die Zustimmung des Beorderungstruppenteils einzuholen.


Für Verpflichtungsvereinbarungen im BMVg sind das Referat P I 3 und das Büro Generalinspekteur Personalangelegenheiten
(Büro GenInsp AB Personal) zuständig.


Das Erfordernis eines Angebotes der zuständigen Stelle für die Verpflichtung soll sicherstellen, dass nur dann ein
Verpflichtungszuschlag gezahlt wird, wenn ein Bedarf der Bundeswehr zu mehr als 18 bzw. 32 Tagen Reservistendienst besteht.


Das Angebot zur Verpflichtung muss vordem Tag des Dienstantritts durch den ausgefüllten
und unterschriebenen Vordruck „Verpflichtungsvereinbarung über die freiwillige Ableistung von Reservistendienst mit Anspruch auf
Leistungen nach § 10 Absatz 3 USG“ erfolgen.

Ein Angebot, das danach erfolgt, ist nicht wirksam.


Für eine Dienstleistung nach dem IV. Abschnitt SG, die über den Jahreswechsel hinausgeht, ist das Angebot einer
Verpflichtungserklärung nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für das Folgejahr möglich.
Der maßgebliche Zeitraum wird mit dem Heranziehungsbescheid festgelegt.
Sofern dieser Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgeht, kann ein wirksames Angebot sowohl für das laufende
als auch für das folgende Jahr nur vor dem Dienstantritt erfolgen.


Im Kalenderjahr kann der Reservistin oder dem Reservisten nur eine Option angeboten werden.

Das Angebot einer Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst schließt das Angebot
zu einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr aus.

Gleiches gilt umgekehrt.


Reservistinnen und Reservisten können bis zum Tag vor dem Beginn der ersten Dienstleistung im Kalenderjahr das Angebot zur
Ableistung von mindestens 19 oder 33 Tagen Dienstleistung schriftlich annehmen, in dem sie der zuständigen Stelle die von ihr
ausgefüllte Anlage 7.4 unterschrieben zurückgeben.
Eine Verpflichtungserklärung, die vom Reservistendienst Leistenden danach unterschrieben oder übergeben wird, ist unwirksam.


Es ist auch möglich, sich nach bereits ohne Angebot / Verpflichtung erfolgten Dienstleistungen gemäß dem IV. Abschnitt SG noch
für 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst im laufenden Kalenderjahr zu verpflichten. Die vor Eingehen der Verpflichtung geleisteten
Reservistendienste bleiben dann bei der Berechnung der Erfüllung dieser Verpflichtung unberücksichtigt.


Die Reservistin bzw. der Reservist kann diese Verpflichtung jederzeit ohne Angabe von Gründen bis zur Bestandskraft des
Einberufungs-/Heranziehungsbescheides zu einer Dienstleistung widerrufen.


Die Reservistin bzw. der Reservist beendet ihre bzw. seine Verpflichtung dadurch, dass sie bzw. er einem Reservistendienst im
Verpflichtungszeitraum nicht weiter zustimmt.


Die Verpflichtungsvereinbarung ist von der Reservistendienst Leistenden bzw. dem Reservistendienst Leistenden mit der Ableistung
von 19 bzw. 33 Tagen Reservistendienst gemäß Heranziehungsbescheid erfüllt.
Schließt eine Reservistendienstleistung dienstfreie Tage wie Wochenenden (Samstag, Sonntag), Feiertage und Urlaub ein, werden diese mitgezählt.


Wenn eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender im Kalenderjahr weniger als mindestens 19 bzw.
33 Tage Reservistendienst leistet, zu denen sie bzw. er sich verpflichtet hat, ist die Verpflichtungsvereinbarung nicht erfüllt.


Wenn bei einer Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst mindestens 33 Tage Dienst geleistet werden, ist eine
Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen nicht erfüllt.


Im Fall der Verpflichtung zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst und der tatsächlichen Ableistung von 19 bis 32 Tagen
Reservistendienst ist eine Verpflichtung zu mindestens 19 Tagen nicht erfüllt.


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Der Reservist

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« Antwort #43 am: 28. April 2016, 15:01:41 »

Vielen Dank LwPersFw für deine Ausführungen. Ein Punkt habe ich leider nicht ganz verstanden.
Annahme: Man leistet bei einer Einheit in 2016 eine RDL ab. Zu einem späteren Zeitpunkt in 2016 soll bei dieser Einheit eine weitere RDL abgeleistet werden, welche über 19 Tage geht. Kann die Einheit nach der ersten RDL immer noch ein Angebot bzgl der Verpflichtung für 2016 machen?
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F_K

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« Antwort #44 am: 28. April 2016, 15:03:28 »

Nur eine Verpflichtung pro Jahr, nur ein Typ.

Wenn noch kein Angebot unterbreitet wurde, kann VOR der zweiten RDL ein Angebot gemacht werden.
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