Im übrigen heißt dies. Wenn es keine Auszahlung geben sollte,
Dass alle im Einsatz oder bei einem Unfall verstorbenen, keine Witwen und Waisenrente hinterlassen. Wird nicht einmal der Beitrag nachversichert und ausgezahlt, existiert nicht ein Hauch der Absicherung
Ich verstehe immer noch nicht Ihre Fragestellung, bzw kann Ihre Feststellung nicht teilen, wenn es darum geht, dass ein Kamerad im Einsatz fällt.
Aus einer InfoBroschüre des BMVg zum Thema Einsatzversorgung, für den Personenkreis der SaZ:
"4. Hinterbliebenenversorgung
Falls die Soldatin/der Soldat bei dem (Einsatz)Unfall verstirbt, kommen folgende Leistungen für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in Betracht:
Die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene Lebenspartnerin/der hinter-bliebene Lebenspartner* und die Waisen
erhalten als Einsatzversorgung eine laufende erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung in der Höhe, wie sie auch den entsprechenden Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zusteht (Buchstabe D Nr. 3).
Sind entsprechende Hinterbliebene nicht vorhanden, wird den Eltern ggf. Übergangsbeihilfe (Nr. 1) gezahlt."
Und dann Buchstabe D Nr. 3:
"3. Hinterbliebenenversorgung
Ist die Soldatin/der Soldat infolge des Einsatzunfalls verstorben, erhalten die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen „qualifizierte“ Unfallhinterbliebenenversorgung.
Die Hinterbliebenenversorgung beträgt
für die Witwe/den Witwer oder die hinterbliebene Lebenspartnerin/ den hinterbliebenen Lebenspartner*:
60 Prozent des erhöhten Unfallruhegehalts,
für jede Waise:
30 Prozent des erhöhten Unfallruhegehalts. Insgesamt wird jedoch höchstens ein Betrag in Höhe der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der übernächsten als der von der/ dem Verstorbenen erreichten Besoldungsgruppe gezahlt.
Verstirbt eine Soldatin im Ruhestand/ein Soldat im Ruhestand mit Anspruch auf Einsatzversorgung und ist der Tod nicht Folge des Einsatzunfalls, berechnet sich die Hinterbliebenenversorgung gleichwohl unter Zugrundelegung der erhöhten Unfallversorgung. Allerdings erhalten die Hinterbliebenen dann nur den jeweiligen Anteilsatz des erhöhten Ruhegehalts wie bei „Normalversorgung“ (Witwe/Witwer oder hinterbliebene Lebenspartnerin/hinterbliebener Lebenspartner* 55 Prozent, Halbwaise 12 Prozent, Vollwaise 20 Prozent; insgesamt höchstens das erhöhte Unfallruhegehalt der/des Verstorbenen).
Daneben wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts der/des Verstorbenen jeweils einschließlich etwaiger Unterschiedsbeträge des Familienzuschlags für Kinder gezahlt. Maßgeblich für die Zahlung des Sterbegeldes ist folgende Anspruchsreihenfolge:
Witwe/Witwer oder hinterbliebene Lebenspartnerin/hinterbliebener Lebenspartner* und Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.),
Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten oder die/der Verstorbene ganz oder überwiegend ihre Ernährerin/ihr Ernährer war,
sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen."