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Zusammenfassung

Autor: Seth
« am: 26. November 2019, 20:35:47 »

Vielen Dank für die Antworten! Ich wünsche noch einen schönen.

Mit freundlichen Grüßen
Autor: LwPersFw
« am: 26. November 2019, 19:53:00 »

Dies war ja die Ausgangsfrage des TE:


Meine Frage ist jetzt .... zählt das Vermögen der UG dann als Einkommen und wird mir somit dann mein Ruhegehalt gekürzt?


Und nein, Vermögen ist kein Einkommen.

Vermögen... in welcher Form auch immer... interessiert die GZD nicht und muss auch nicht angezeigt werden.

Und die GZD wird auch nicht die Höhe des angezeigten Einkommens überprüfen, da weder einen Anlass dafür, noch eine rechtliche Grundlage.


siehe

Soldatenversorgungsgesetz - SVG
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen




Die anderen hier aufgezeigten, möglicherweise bestehenden Probleme... z.B. Steuerrecht, haben damit nichts zu tun.
Autor: 2Cent
« am: 26. November 2019, 18:57:02 »

Wie schon geschrieben, wenn du glaubhaft machen kannst warum dein Gehalt in der Höhe liegt in der es ist hat auch das Finanzamt selten ein Problem damit.

Du bezahlst ja auch auf das Kapital das als Gewinn in der UG GmbH verbleibt ne Menge Steuern.
Meist ist es ja eher anders herum das das Gehalt bei solch einer Konstellation extra noch gesetzt wird um den Gewinn der GmbH zu schmälern. Bei Pensionsgarantien im Arbeitsvertrag musst du sie versteuern und die GmbH Rücklagenbilden.

Nichts desto trotz wenn du zu Beispiel als ITler eine 24/7 Bereitschaft anbietest oder pro Monat 200 Stunden a 100€ abrechnest und dir am Ende ein Gehalt von 1200€ bezahlst kann das durchaus zum Problem werden.
Autor: Seth
« am: 26. November 2019, 17:43:12 »

Mit einer UG und min zwei Angestellten umgeht man komplett das Problem mit der Scheinselbständigkeit und im übrigen zahle ich doch die SV für meinen Lohn, für meine Frau und auch die Körperschaftssteuer. Und darum geht’s mir auch nicht!! Es geht mir ausschließlich um die Zahlung bzw. den Abzug meiner Vergütung.
Autor: F_K
« am: 26. November 2019, 15:03:40 »

Wenn Du meinst, dann mach doch - Scheinselbstständigkeit führt eben zur Verkürzung von Sozialabgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung, AV Vers), genau das ist Dein Ziel (schreibst Du bezüglich Krankenversicherung selber), und dass ist eben strafbar …

… und ein Steuerbüro gibt in aller Regel nur Auskünfte zu Steuerfragen ….
Autor: Seth
« am: 26. November 2019, 14:46:50 »

Straftaten sind es definitiv nicht! Wie gesagt, das Steuerbüro ist mit im Boot und die haben mir das auch so vorgeschlagen und da meine Frau mit angestellt ist, ist rein zivil alles Safe. Es geht mir rein um die militärische Seite und um den Abzug von meiner Vergütung.
Autor: F_K
« am: 26. November 2019, 14:29:48 »

Nur "ein" "anderes" Unternehmen?

Nur "zwei" "Angestellte", davon eine die eigene Frau?

Wie gesagt, ich schätze die Situation so ein, dass gegenüber VERSCHIEDENEN Versicherungen / Sozialbehörden damit Umgehungstatbestände verwirklicht werden, manche davon mögen in den Bereich von Straftaten kommen …

Jeder ist seines Glückes Schmied ...
Autor: Seth
« am: 26. November 2019, 14:04:07 »

Wie gesagt meine Frau ist auch noch angestellt. Und die Zeiten die ich für das andere Unternehmen tätig bin sind zum Großteil Bereitschaftszeiten, effektiv würde ich im Monat auf 30 - 50h „richtigen Dienst“ kommen
Autor: F_K
« am: 26. November 2019, 12:47:04 »

@ Alle:

Wenn der Geschäftszweck in "Dienstleistungen" besteht und der einzige "Arbeiter für Dienstleistungen" ist der GF, der sich aber nur ein "Mickrig - Gehalt" unterhalb des Mindestlohnes zahl (weil sonst schon über Grenzen drüber) - dann ist das auf vielen Ebenen ein Umgehungstatbestand (Steuer, Sozialleistungen, Rente, usw. ) - da würde ich auch mit einem Strafjuristen über die Folgen sprechen …

(.. und wenn der GF tatsächlich über 160 Stunden im Monat den Kunden gegenüber "abrechnet" - dann ist er Angestellter, und wenn er dann nur 1/6 des üblichen Lohnes erhält, ist jedem der prüft, der Umgehungstatbestand völlig klar …)
Autor: 2Cent
« am: 26. November 2019, 12:14:47 »

Wenn er sich kein marktübliches Gehalt bezahlt wird es meiner Meinung nach trotzdem Probleme Umgehungstatbestand geben.

Im speziellen als Geschäftsführender Gesellschafter wir das Ding hier sehr spannend. Da schaut das Finanzamt eh immer 3 Mal hin.


Autor: Seth
« am: 26. November 2019, 12:04:02 »

Vielen Dank.....
Da dürfte ich damit richtig liegen das die mir die Bezüge nicht kürzen können, auch wenn Kapital in der UG stehen bleibt.

Die Bundeswehr ist aber leider an dieser DU schuld und warum soll ich auf Geld verzichten was mir zusteht bzw noch draufzahlen, denn wenn ich regulär angestellt wäre, bin ich dennoch durch den Bund zu 70% krankenversichert und 30% durch meine private jetzt kommt das blöde an der Geschichte, ich müsste für meine Kinder je 200€ Krankenkassenbeiträge aus meiner Tasche berappen obwohl sie über meine Frau versichert sind, da ich über der Bemessungsgrenze liege und das sehe ich nicht ein und zum anderen sagte ich das ja vorhin schon es geht mir auch um meine Absicherung im Alter.
Autor: BSG1966
« am: 26. November 2019, 11:52:25 »

@Seth, zu 3. - ich denke, die Frage war darauf bezogen: wenn Sie einer geregelten Arbeit nachgehen können, warum sollten Sie dann weiter ein Ruhegehalt beziehen (für welches Sie ja aktuell keine Gegenleistung erbringen). Es ist eine Sache, wenn Sie Leistungen als Entschädigung für eine WDB bzw eine Einsatzschädiggung beziehen - da ist ja quasi die Bundeswehr mit dran "schuld", eine Entschädigung ist also gerechtfertigt. Bei einer reinen DU ist es allerdings ja nun nicht nötig, dass Sie die Bundeswehr bezahlt, obwohl Sie auf eigenen Beinen stehen können (wenn das möglich ist).
Autor: Eisensoldat
« am: 26. November 2019, 11:36:42 »

Ein Geschäftsführer hat diese Eigenschaft, sobald er einen Dienstvertrag hat, und er im HR als GF eingetragen ist. Er ist an keinen Dienstort gebunden, hat keine "Stundenvorgaben" (also auch keine reguläre Arbeitszeit), ist nur für bestimmte Dinge verantwortlich (z.B. ordnungsgemäße Buhführung und Bilanzierung),  wie diese Dinge und von wem wann die gelöst werden, bleibt ihm selbst überlassen.
Aus meiner Sicht, aber ich bin kein Anwalt, kann er GF bleiben bis ans Lebensende, egal wie oft er in der "Firma" ist.
Autor: Seth
« am: 26. November 2019, 11:33:00 »

1. Dienstleistungen
2. Ich werde wohl ca 160h - 200h im Monat arbeiten aber als GF bekommt man eh nur Gehalt und ist somit nicht an den Mindestlohn gebunden ( Marktüblich wäre in dem Bereich das 6 fache )
3. einfach um normal weiter leben zu können und sich weiterhin auch mal Urlaub leisten zu können, das wäre nämlich von dem Ruhegehalt ganz sicher nicht möglich, da könnte ich nichtmal meine jetzige Unterkunft behalten.
Autor: F_K
« am: 26. November 2019, 11:19:40 »

Was ist denn der Unternehmenszweck?

Wieviele Stunden arbeitet der GF und was wäre ein marktüblicher Lohn?

Warum sollte man in "Rente" weiter Lohn erhalten - wenn nicht mehr gearbeitet wird?
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