Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 12:08:12
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit  (Gelesen 4194 mal)

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« am: 08. Juni 2015, 20:36:14 »

Guten Abend Kameraden.

Folgender Fall:
Rechtsanspruch BFD: 04.10.2016
Wegfall Dienstposten: 01.11.2015
Anerkannter Hausstand vorhanden.

Jetzt war ich bei meinem PersFhr und der würde mich wieder in die Heimat versetzen. ABER:

Er sagt mir die ukv nicht zu da meine "Aktive" Dienstzeit unter 12 Monate ist.
Im BUKG finde ich aber solch eine Frist nicht.

Hat von euch jemand eine Quelle dazu bzw. zufällig persönliche erfahrung damit?

Danke schonmal für eure hilfe.

MkG
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21.979
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #1 am: 08. Juni 2015, 20:56:10 »

Es gibt ja derzeit einen "Strukturerlass", damit werden Verwendungen auf 2-3 Jahre begrenzt und UKV nicht zugesagt.
Willst du trotzdem die UKV haben, musst du dieses beantragen. Leider gibts da wirklich diese 12 Monats-Regel, wo sie steht, weiß ich nicht, aber in einem Artikel des DBwV wird er auch erwähnt.
https://www.dbwv.de/C12574E8003E04C8/Print/W27QFHUJ843DBWNDE
Zitat
Der Strukturerlass

Seit dem Inkrafttreten des Erlasses ist bei Versetzungen im Inland für alle Verheirateten oder Unverheirateten mit berücksichtigungsfähigen Kindern die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf max. drei Jahre zu begrenzen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden inzwischen entsprechend behandelt. Für Unverheiratete mit berücksichtigungsfähiger Wohnung wird die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf max. zwei Jahre begrenzt.

In all diesen Fällen wird die UKV-Zusage nicht erteilt, es sei denn, dass der oder die Betroffene umziehen will und die Verwendungsdauer im Zeitpunkt des Umzuges noch mehr als ein Jahr beträgt.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

wolverine

  • Foren Linksverdreher
  • Administrator
  • ******
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19.693
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #2 am: 08. Juni 2015, 20:59:10 »

Gibt es nicht eine Regelung zum vorgezogenen Endumzug?
Gespeichert
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #3 am: 08. Juni 2015, 21:54:47 »

Was Ralf meint ist der Zentralerlass B-2213/2
"Personalmaßnahmen im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr im Inland – Verwendungszeiten – Zusage der Umzugskostenvergütung"
allg. auch "Strukturerlass" bezeichnet.

Dort steht:

" (...) In diesen Fällen wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt, es sei denn, der
bzw. die Betroffene will umziehen und die verbleibende Verwendungsdauer beträgt im Zeitpunkt
des Umzuges noch mehr als ein Jahr.
"

Und auf diese Verwendungsdauer kommen Sie gemäß Ihrer Daten nicht...

Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten...

Man spricht mit der zust. PST und - um Ihnen zu helfen - versetzt man Sie bereits
z.B. zum 01.09.2015...
Dienstantritt 01.09.2015...
Sie stimmen dem zu und bitten um Zusage der UKV...
Da Sie dann die o.g. Bedingung erfüllen... Verwendungsdauer wäre dann ja 01.09.15 - 03.10.16 ... also über 1 Jahr
...könnte die PST die UKV zusagen

Oder ... gemäß dem Hinweis von Wolverine...

Sie beschäftigen sich mit dem
 
- § 62 Soldatenversorgungsgesetz
und
- § 26 Berufsförderungsverordnung

und lassen sich dann auf Ihren Einzelfall bezogen von Ihrem BfD-Berater informieren,
welche Möglichkeiten Sie gem. dieser Bestimmungen haben.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #4 am: 08. Juni 2015, 21:55:17 »

@Ralf: Strukturerlass war das Stichwort das mir fehlte. Da stehts leider auch so drin im aktuell gültigen Erlass.
@wolverine: Für die Geschichte mit dem endumzug wurden mir zwei Ansprechpartner im BAPers genannt. Da ich gerade beim KIT Lg bin hoffe ich mal zwischendurch da anrufen zu können.
Grundsätzlich kann der ja frühestens 12 monate vor dze oder danach stattfinden.
Ob man den vorziehen kann darüber habe ich nichts gefunden.

Mir wurde auch gesagt das man die Umzugskosten und die zukünftigen Tg-kosten gegeneinander aufrechnet und wenn die Tg-kosten die Umzugskosten übersteigen bekommt man den umzug trotzdem bezahlt egal wievel restdienstzeit vorhanden ist.
Nur leider konnte mir bis jetzt keiner sagen welche stelle das berechnet. BwDLZ und BFD haben schon abgewunken. Bleibg nur noch das BAPers.

Ansonsten kann ich halt erst nächstes jahr umziehen.
Gespeichert

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #5 am: 08. Juni 2015, 22:04:26 »

@LwPersFw:

Paragraph 62 svg geht erst 1 jahr vor dze.
Paragraph 26 bvo geht nur wenn ich eine bereits zugesagte Maßnahme vom BFD bewilligt bekomme.

Da ich studieren will ab 10/2016 bekomme ich frühestens ab 08/2016 die zusage zum studium da man sich erst so ab 05/2016 für das entsprechende Wintersemester Bewerben kann.

Der gedanke mit der früheren versetzung kam mir auch schon und wird auch das letzte mittel sein das ich noch habe damit des klappt. Aber da könnte meine Dienststelle sich evtl. Querstellen.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #6 am: 08. Juni 2015, 23:23:18 »

@ Hallo Flugzeugbastler,

Wenn ab 10/2016 Freistellung vom Dienst...
Ab 10/2016 Beginn des Studiums...

...dann würde doch der § 26 passen...denn Sie werden das Studium doch nur antreten,
wenn es zuvor vom BfD bewilligt wurde...

Sicherlich wird es zeitlich etwas eng, wenn Sie unbedingt vor Beginn Studium umziehen wollen,
aber es ist nicht unmöglich...

Sie müssen halt "nur" beim § 26 beachten:


(1) Ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen ist ausgeschlossen, wenn der Umzug
vor der Bewilligung der Maßnahme der beruflichen Bildung durchgeführt wurde.

(2) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Umzugsauslagen nach § 26 BföV schließt
die Gewährung von Leistungen für einen weiteren Umzug bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen nicht aus. 

Soll heißen...wenn die Bedingungen des § 62 SVG später einmal erfüllt sind...können Sie diesen dann nutzen.

(3) Für den Bezug einer Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
BUKG darf ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn
die neue Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit dem Ort der beruflichen Bildung liegt. Beträgt
die Entfernung von der in Aussicht genommenen Wohnung bis zur Bildungsstätte auf einer
üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 50 Kilometer, kann der räumliche Zusammenhang
grundsätzlich als gegeben angesehen werden. Die allgemeinen Regelungen des BUKG zur Feststellung
des räumlichen Zusammenhangs finden entsprechend Anwendung.

(5) Nach der Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme der beruflichen Bildung obliegt
es dem für die Betreuung der Förderungsberechtigten zuständigen BFD, die Ermittlung und Berechnung
der durch einen Umzug nach § 26 BföV für den Förderungszeitraum zustehenden Trennungsauslagen
vorzunehmen. Bei Besuch der BwFachS kann eine verbindliche Aussage zur Bereitstellung
amtlich unentgeltlicher Unterkunft durch die zuständige militärische Betreuungseinrichtung
möglicherweise erst bei Unterrichtsbeginn erfolgen. Sofern bei der Bescheiderteilung eine
Bescheinigung der zuständigen Betreuungsstelle nicht vorliegt, ist bei der Berechnung der fiktiv
zustehenden Trennungsauslagen deshalb zunächst von einer Bereitstellung auszugehen. Wird nach
Unterrichtsbeginn eine Bescheinigung beigebracht, dass Unterkunft nicht bereitsteht, ist eine
Nachberechnung und Neufestsetzung der Umzugsauslagen durchzuführen.

(6) Der BFD legt die Berechnung zusammen mit dem Antrag der Förderungsberechtigten auf Gewährung
von UKV
sowie die von den Förderungsberechtigten beizubringenden antragsbegründenden
Unterlagen dem BAPersBw zur Entscheidung vor.
Diese entscheidet über den Antrag, erteilt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid
und übersendet bei positiver Entscheidung die für die Geltendmachung der Leistungen erforderlichen
Anträge.
Die Abrechnung der bewilligten Leistungen erfolgt durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen – KompZ TM Bw.

(7) Die UKV wird, unter Beachtung der einjährigen Ausschlussfrist, nach Beendigung eines Umzuges
gewährt (entsprechend § 2 Abs. 2 BUKG).

( 8 ) Sofern Förderungsberechtigte eine Maßnahme der beruflichen Bildung aus von ihnen zu vertretenden
Gründen vorzeitig beenden, ist der fiktiv zu errechnende Betrag der noch nicht verbrauchten
Trennungsauslagen zurückzufordern. Die Förderungsberechtigten sind darüber im Bewilligungsbescheid
über die Leistungen nach § 26 BföV zu informieren. Das Verfahren nach Abs. 6 gilt
entsprechend.

( 9 ) Beenden Förderungsberechtigte eine Maßnahme der beruflichen Bildung vorzeitig aus Gründen,
die sie nicht zu vertreten haben, ist von einer Rückforderung abzusehen. Beginnt in dem durch
die vorangegangene Bewilligung fiktiv durch die Kapitalisierung der Trennungsauslagen erfassten
Zeitraum eine neue Maßnahme, so ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Zeitpunkt,
ab dem Trennungsauslagen erneut zustehen, vom BFD zu bestimmen. Dabei ist der Zeitraum
festzusetzen, für den Trennungsauslagen fiktiv durch die Höhe der Umzugskostenerstattung
verbraucht wurden. Eine erneute Gewährung von Trennungsauslagen kann erst nach Ablauf dieses
Zeitraums erfolgen.



Dessen ungeachtet, sollten Sie nochmals die Möglichkeit des § 62 abprüfen:

Absatz 2

"Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen
oder beruflichen Bildung nach § 5 hat ( ... ) können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz
1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.

Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme
oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

2.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

4.
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #7 am: 09. Juni 2015, 07:30:49 »

@LwPersFw

Danke für die Infos.

Aber ich will ja dieses jahr zum 01.11.2015 umziehen. Und hier wird mir laut Strukturerlass keine UKV zugesagt da ich keine 12 monate aktive Restdienstzeit mehr habe.

Und der $26 BVO greift erst wenn ich eine zusage der hochschule nachweisen kann. Und diesen Nachweis bekomme ich erst nächstes jahr nach erfolgreicher Bewerbung zum Wintersemester.

Hatte ich weiter oben schonmal beschrieben :-D
Gespeichert

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #8 am: 09. Juni 2015, 07:36:16 »

Hier mal die Antwort meiner BFD Beraterin:

Sehr geehrter Herr........,

in dem von Ihnen beschriebenen Fall kommt die Gewährung eines Zuschusses zu den Umzugsauslagen über den BFD im Rahmen von § 26 BföV nicht in Frage. Über den BFD kann ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen nur dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme der beruflichen Bildung bewilligt wurde und dem Soldaten für diese Bildungsmaßnahme Trennungsauslagen zustehen. Denkbar wäre es also, wenn Sie eine verbindliche Studienplatzzusage erhalten haben und wir Ihnen die Förderung des Studiums bewilligen, dass Ihnen ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen für den Umzug zum Studienort bewilligt wird. Ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen ist ausgeschlossen, wenn der Umzug vor der Bewilligung der Maßnahme der beruflichen Bildung durchgeführt wurde.

Sie könnten sich allenfalls erkundigen, ob sie bereits den sogenannten "Endumzug" nach § 62 SVG geltend machen können. :

Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #9 am: 09. Juni 2015, 23:54:15 »

Dann ... da Sie auf Grund des Wegfalls Ihres Dienstpostens zum "Unterbringungsfall" werden...
suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Chef... bitten Sie ihn das er Sie auch schon etwas früher
gehen lässt... und dann kann die Pers-Seite alles in Ihrem Sinne zum 01.09.15 regeln...

Letzter Plan B ... folgen Sie dem BfD und lassen die Möglichkeit des § 62 Absatz 2 Nr 1. prüfen...

Die Frage ist aber auch hier ... muss dann schon bei Antragstellung die Maßnahme nach § 5 vom BfD bewilligt sein?

Etwas was Ihr Pers mit dem BAPersBw abklären kann.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #10 am: 10. Juni 2015, 11:03:10 »

Hab gerade mit dem UKV-Bearbeiter im BAPersBw telefoniert:

Vorziehen des Endumzuges ist nicht möglich. Außer wenn ich schon eine vom BFD bewilligte Bildungsmaßnahme hätte.

Dann muss ich zusehen das ich ab Oktober versetzt werde damit die 12 Monatsfrist gewahrt ist.

Ansonsten: Pech gehabt^^
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #11 am: 10. Juni 2015, 19:19:07 »

Es ist ja nicht so...das Sie alle Ansprüche verlieren...

Wenn Sie ohne Zusage der UKV versetzt würden ... werden Sie zum TG-Empfänger...

Ihre Wohnung bleibt somit weiterhin bei der UKV berücksichtigungsfähig...

Wenn Sie dann nächstes Jahr eine Bewilligung für eine BfD-Maßnahme nach § 5 SVG haben...

...müssen Sie dann prüfen was machbar und am sinnvollsten ist...

...auch wenn dies z.B. bedeuten würde...während des Studiums umzuziehen...
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Flugzeugbastler

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 87
Antw:Ukv bei 11 monaten aktiver Restdienstzeit
« Antwort #12 am: 11. Juni 2015, 11:11:11 »

@LwPersFw

Mir ging es rein darum Informationen zu erhalten ob man die Vorschriftenlage zugunsten des Soldaten (also in dem Falle mir) auslegen kann mit der Thematik.

Es wäre nicht das erste mal das man die Vorschrift so hinnimmt wie sie da steht und dann zu einem späteren Zeitpunkt sich mit jemanden unterhält der dann eine Weisung, Erlass oder sonst eine Möglichkeit nennt die eine bestehende Vorschrift "aufweicht".
Bloss meist ist es dann zu spät wenn man solche Infos bekommt^^

Und ich kann nicht auf biegen und brechen Umziehen da ich ja mit meiner Freundin zusammen wohne.
Und die darf nicht mit mir in einer TG-Wohnung wohnen, mal abgesehen davon das ich mit dem TG satz keine 3-Zimmer wohnung bekomme (was ich mal als mindestgröße für 2 Personen sehe).
Sonst müsst ich ja für 2 wohnungen bezahlen.^^

Im schlimmsten Falle habe ich nochmal ein PG und verbleibe halt dann solange im "Exil" in NRW bis meine Zeit rum ist.

Vielen Dank für eure Hilfe und die Infos.
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de