Na ja man wird sehen was rauskommt. Meine gesamten Unterlagen, Zertifikate und Zeugnisse hat die ZKAE erhalten. Dies wurde angefordert bzw. musste ich Ihnen zusenden. Mal abwarten
Es darf keine Nachbeförderung erfolgen.
Denn
das Gesetz ist unmissverständlich:
"§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
(5)
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist."Und nochmals zum Verständnis ... das WbA ist
kein normales Dienstverhältnis.
Ziel:
"Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist nach § 6 Absatz 4 des EinsatzWVG mit dem Ende der Schutzzeit zu beenden.
Dies gilt nicht, wenn bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat beantragt wird;
in diesem Fall bleibt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art für die Dauer der Probezeit bestehen.
Es endet dann mit der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten."Es dient also, wie ich schon ausführte, dazu, den Einsatzgeschädigten während der Schutzzeit - in der er auch
nicht beurteilt werden darf -, in einem gesicherten sozialen Umfeld zu halten.
Deshalb kann man sich als Einsatzgeschädigter im WbA auch nicht mit Bewerbern/Soldaten vergleichen, die nicht dem WbA unterliegen.
Oder noch klarer ausgedrückt ...
vor dem EinsWVG wäre der Einsatzgeschädigte
niemals wieder eingestellt worden !!
Wer als Mannschafter oder Uffz o.P. mit dem
Enddienstgrad seiner Laufbahn in das WbA eintritt, egal ob nahtlos zum DZE, oder nach Entlassung, bleibt im WbA in
seiner Laufbahn.
Es gibt
keinen Grund, diese Soldaten fiktiv einer
höheren Laufbahn zuzuordnen.
Deshalb gilt auch, wenn Sie BS werden wollen:
"Einsatzgeschädigte müssen auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent noch Dienst auf einem entsprechend ihrem Dienstgrad dotierten Dienstposten leisten können."D.h.
+ ein ehemaliger StUffz >> wird für einen Uffz o.P.-Dienstposten geplant...
+ ein ehemaliger OStGefr >> wird für einen Mannschafts-Dienstposten geplant...
...auf dem sie dann als BS verwendet werden... ohne das es bis zum DZE als BS zu einer weiteren Beförderung kommt !
Etwas Anderes könnte nur eintreten, wenn
1.
der Einsatzgeschädigte
nicht mit dem Enddienstgrad seiner Laufbahn entlassen wurde.
Ist er z.B. in einem DU-Verfahren als Uffz entlassen worden ...
DANN wäre im WbA sicherzustellen, dass er in seiner Laufbahn weiter befördert wird - also zum StUffz -,
um eine Benachteiligung gegenüber den anderen Soldaten
in seiner Laufbahn auszuschließen.
2.
der Einsatzgeschädigte einen
Laufbahnwechsel vollziehen soll.
Dies kann m.E. aber frühestens in Betracht gezogen werden, wenn die medizinische Rehabilitation
abgeschlossen ist
und aus medizinischer Sicht die Verwendung in einer
höheren Laufbahn bestätigt wird (Ausnahmegenehmigung).