Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 29. März 2024, 07:58:50
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: OMLT
« am: 18. Juni 2019, 08:58:00 »

Klassischer Fall von: die Antwort gefällt mir nicht, also stimmt sie nicht.

Die Abkürzung die Sie suchen ist übrigens HptFw.
HF in Listen.
HFw NICHT EXISTENT!

Bitte.
Danke!
Autor: LwPersFw
« am: 18. Juni 2019, 08:02:13 »

Na ja man wird sehen was rauskommt. Meine gesamten Unterlagen, Zertifikate und Zeugnisse hat die ZKAE erhalten. Dies wurde angefordert bzw. musste ich Ihnen zusenden. Mal abwarten

Es darf keine Nachbeförderung erfolgen.

Denn das Gesetz ist unmissverständlich:

"§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art

(5)

Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist."




Und nochmals zum Verständnis ... das WbA ist kein normales Dienstverhältnis.

Ziel:
"Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist nach § 6 Absatz 4 des EinsatzWVG mit dem Ende der Schutzzeit zu beenden.

Dies gilt nicht, wenn bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat beantragt wird;
in diesem Fall bleibt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art für die Dauer der Probezeit bestehen.
Es endet dann mit der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten."


Es dient also, wie ich schon ausführte, dazu, den Einsatzgeschädigten während der Schutzzeit - in der er auch nicht beurteilt werden darf -, in einem gesicherten sozialen Umfeld zu halten.

Deshalb kann man sich als Einsatzgeschädigter im WbA auch nicht mit Bewerbern/Soldaten vergleichen, die nicht dem WbA unterliegen.

Oder noch klarer ausgedrückt ... vor dem EinsWVG wäre der Einsatzgeschädigte niemals wieder eingestellt worden !!


Wer als Mannschafter oder Uffz o.P. mit dem Enddienstgrad seiner Laufbahn in das WbA eintritt, egal ob nahtlos zum DZE, oder nach Entlassung, bleibt im WbA in seiner Laufbahn.

Es gibt keinen Grund, diese Soldaten fiktiv einer höheren Laufbahn zuzuordnen.

Deshalb gilt auch, wenn Sie BS werden wollen:

"Einsatzgeschädigte müssen auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent noch Dienst auf einem entsprechend ihrem Dienstgrad dotierten Dienstposten leisten können."

D.h.
+ ein ehemaliger StUffz >> wird für einen Uffz o.P.-Dienstposten geplant...
+ ein ehemaliger OStGefr >> wird für einen Mannschafts-Dienstposten geplant...

...auf dem sie dann als BS verwendet werden... ohne das es bis zum DZE als BS zu einer weiteren Beförderung kommt !


Etwas Anderes könnte nur eintreten, wenn

1.
der Einsatzgeschädigte nicht mit dem Enddienstgrad seiner Laufbahn entlassen wurde.
Ist er z.B. in einem DU-Verfahren als Uffz entlassen worden ...
DANN wäre im WbA sicherzustellen, dass er in seiner Laufbahn weiter befördert wird - also zum StUffz -,
um eine Benachteiligung gegenüber den anderen Soldaten in seiner Laufbahn auszuschließen.

2.
der Einsatzgeschädigte einen Laufbahnwechsel vollziehen soll.
Dies kann m.E. aber frühestens in Betracht gezogen werden, wenn die medizinische Rehabilitation abgeschlossen ist
und aus medizinischer Sicht die Verwendung in einer höheren Laufbahn bestätigt wird (Ausnahmegenehmigung).

Autor: smöre
« am: 17. Juni 2019, 22:33:52 »

Na ja man wird sehen was rauskommt. Meine gesamten Unterlagen, Zertifikate und Zeugnisse hat die ZKAE erhalten. Dies wurde angefordert bzw. musste ich Ihnen zusenden. Mal abwarten
Autor: LwPersFw
« am: 17. Juni 2019, 22:29:14 »

Im 17 SLV geht es ausschließlich um die Laufbahn der Feldwebel


"Unterabschnitt 2 

Feldwebel  

§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter  
§ 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter  
§ 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung  
§ 18 Beförderung der Feldwebel  
§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften  
§ 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel  
§ 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses"


Nur wer dieser Laufbahn angehört ... kann nach dem 17'er eingestellt, bzw nachbefördert werden.
Autor: smöre
« am: 17. Juni 2019, 22:22:59 »

Warum?
Habe bis jetzt noch nicht die Erklärung dafür.
Autor: LwPersFw
« am: 17. Juni 2019, 22:19:53 »

A wird in die Laufbahn der Uffz m.P. eingestellt.

B wird in die Laufbahn der Uffz o.P. eingestellt.

Nur A kann in einen Feldwebel-Dienstgrad befördert werden.
Autor: Pericranium
« am: 17. Juni 2019, 22:18:42 »

Sie wollen es nicht verstehen, oder?
In Ihrem Beispiel wird Soldat A auch nur mit dem Dienstgrad HptFw (nicht HFW!) wiedereingestellt,
wenn er dafür an einem Karrierecenter war und eine erfolgreiche Eignungsfeststellung durchlaufen bzw die Feldwebeleignung bekommen hat.
Selbiges gilt für Sie.

Eine Berufsausbildung an sich qualifiziert nicht automatisch für die Feldwebellaufbahn. Capiche?!
Autor: smöre
« am: 17. Juni 2019, 22:16:24 »

LwPersFW

Dies ist auf jeden Fall eine Benachteiligung.

Fallbeispiel:
Soldat A und Soldat B scheiden beide nach einer Dienstzeit von 8 Jahren als SU aus.
Beide machen eine Techniker Ausbildung und Arbeiten 5 Jahre als Techniker.

Soldat A macht Wiedereinsteller und wird mit dem Dienstgrad HFW eingestellt.

Soldat B hat auf Grund eines Einsatzunfalls eine nicht geringfügige Beschädigung und wir Wiedereingestellt, in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art als SU.

Beide Soldaten haben die selbe Ausbildung und Erfahrung derjenige der im Einsatz verwundet wird, wird somit Benachteiligt.

Obwohl alle beide Soldaten die Rechtliche Stellung eines Soldaten auf Zeit haben und somit die SLV für beide gelten müsste.

§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit.
Autor: F_K
« am: 17. Juni 2019, 22:12:26 »

Nö - kann.

Und ohne Eignung eben nicht ...
Autor: smöre
« am: 17. Juni 2019, 22:01:25 »

So nochmal für alle, meine Frage war nach der Soldatenlaufbahnverordnung § 17 Abs. 2 Satz 2, dass Karrierecenter (im Auswahlverfahren) hat in meinem Fall nichts zusagen und zu melden. Von Herresfeldwebel hat niemand etwas gesagt.

So noch einmal der entsprechende Auszug aus der SLV § 17 (Bitte genau lesen):

§ 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad
Feldwebel eingestellt werden
1.   im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer
a)   in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser
nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an
einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)   einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des
mittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
2.   im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder
Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester
oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker
besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem
technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,
3.   im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom
abgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren
Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere
Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche
Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein
und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die
Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1.   als Oberfeldwebel ein Jahr,
2.   als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.   als Stabsfeldwebel neun Jahre.


Diese Voraussetzungen erfülle zufälliger weise.
Autor: LwPersFw
« am: 17. Juni 2019, 21:57:29 »

Das letzte Dienstverhältnis, in der Laufbahn Uffz o.P., wurde regulär im Enddienstgrad StUffz beendet.

Wäre es im Rahmen einer Weiterverpflichtung, ohne Laufbahnwechsel, verlängert worden, z.B. zum SaZ 25, wäre auch keine weitere Beförderung mehr erfolgt.

Und genau diesen Zustand stellt das WbA wieder her.

Somit ... keine Benachteiligung.
Autor: SolSim
« am: 17. Juni 2019, 21:52:22 »

SolSim wenn man hier Fragen zum Thema stellt sollte man sich schon etwas auskennen.

Punkt 2: Spreche ich von der Soldatenlaufbahnverordnung §17 nach dieser Verordnung erfülle ich die Voraussetzungen das ich zum
FW bzw. sogar zum HFW oder SF Befördert werden kann. Dies hatte ich auch geschrieben.
Punkt 3: Kann man seit neuesten auch als SU zum Berufssoldaten befördert werden.

Doch, ich denke ich weiss wovon ich spreche. Bekommen Sie keine Feldwebeleignung vom Karrierecenter (im Auswahlverfahren), können Sie weder Feldwebel werden, noch in einen solchen Dienstgrad nachbefördert werden.

zu Punkt 2: Soldaten werden in der Regel nicht zum Heeresfeldwebel befördert, da es diesen Dienstgrad schlichtweg nicht gibt.

zu Punkt 3: Zum Berufssoldaten wird man nicht befördert, sondern in ein solches Dienstverhältnis berufen.


Also noch mal meine Frage. Haben Sie eine Feldwebeleignung bekommen?
Autor: ulli76
« am: 17. Juni 2019, 21:44:20 »

Ähm- du willst doch zum Feldwebel befördert werden. Das ist doch eine höhere Laufbahn als die, in der du früher warst. Dafür brauchst du erstmal eine Eignung.

Ist aber schon komisch, dass jemand der gerade die Einstellung in das besondere Wehrdienstverhältnis bekommen hat- normalerweise ja aufgrund schwerwiegender Einsatzfolgen- keine anderen Sorgen hat als seine Beförderung.
Autor: F_K
« am: 17. Juni 2019, 21:26:22 »

Die Frage ist berechtigt - wie ist die Antwort?
Autor: smöre
« am: 17. Juni 2019, 21:23:44 »

SolSim wenn man hier Fragen zum Thema stellt sollte man sich schon etwas auskennen.

Punkt 1: Wenn man in einem WbA steht hat man nach der Schutzzeit Anspruch auf Berufssoldat wenn der GdB 30 beträgt.
Punkt 2: Spreche ich von der Soldatenlaufbahnverordnung §17 nach dieser Verordnung erfülle ich die Voraussetzungen das ich zum
FW bzw. sogar zum HFW oder SF Befördert werden kann. Dies hatte ich auch geschrieben.
Punkt 3: Kann man seit neuesten auch als SU zum Berufssoldaten befördert werden.
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de