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Zusammenfassung

Autor: Rollo83
« am: 14. Februar 2017, 06:33:30 »

zu führen ab/ Aufnahme der Dienstobliegenheit am : 01.09.2015 (hier Wechsel OFähnr zu Lt und DPäK zu Dienstposten)

voraussichtliche Verwendungsdauer : 31.03.2017

Ergibt nach meiner Rechnung eine Verwendungsdauer unter 48 Monaten.

Die Dauer wird allerdings jetzt verlängert, hoffe ich zumindest, bis irgendwas 2018. Dort erscheint eine neue STAN. Aber bin dann immer noch unter 48 Monaten.
Ich denke hier herrscht klärungsbedarf.
Autor: Rollo83
« am: 14. Februar 2017, 06:24:44 »

@Klaus

Das muss ich natürlich prüfen, das weiß ich leider nicht auswendig.

@LwPersFw

Hab gestern schon versucht den Sachbearbeiter im BwDLZ Münster zu erreichen der mein TG berechnet aber hat nicht geklappt. wird ich heute direkt wieder versuchen. Er sollte mir ja eine fundierte Antwort geben können.
Autor: KlausP
« am: 13. Februar 2017, 23:12:32 »

Wenn Sie zum damaligen Zeitpunkt noch keinen als berücksichtigungsfähig anerkannten eigenen Hausstand hatten, gab und gibt es keine Wahlmöglichkeit.
Autor: Penone
« am: 13. Februar 2017, 23:05:08 »

Moin moin,

Ist das ganze auch rückwirkend möglich (in dem Fall Ende September) bzw hat da schonmal jemand Erfahrungen mit gemacht? Habe damals nur Zusage UKV erhalten.

Vielen Dank im voraus,

Mit freundlichen Grüßen,

Penone
Autor: LwPersFw
« am: 13. Februar 2017, 17:20:36 »

Wer gemäß dem "Strukturerlass" TG nach 3 oder 6 bezieht,
hat immer eine Verwendungsdauer unter 48 Monaten,
wenn der Ersteller der Versetzungsverfügung richtig gearbeitet hat.

Denn gem. dem "Strukturerlass" ist die Verwendungsdauer
+ bei Verheirateten und Gleichgestellten auf 3 Jahre
+ bei Ledigen mit berücksichtigungsfähigen Hausstand auf 2 Jahre
zu befristen.

@ Rollo

Nicht grübeln... sondern den Bezügebearbeiter anrufen und fragen warum noch besteuert wird...
Autor: KlausP
« am: 13. Februar 2017, 16:58:14 »

Zitat
Sind nicht alle Soldaten kleiner 48 Monate auf ihrem Dienstposten festgesetzt?

Was steht denn auf deiner aktuellen Versetzungsverfügung zur zugesagten Verwendungsdauer?
Autor: Rollo83
« am: 13. Februar 2017, 16:55:31 »

Ich habe keinen Merkzettel bekommen und grad auch nochmal extra geprüft, mein TG nach 6 wird immer noch versteuert, Stand Dezember 2016.
Januar 2017 habe ich noch nicht erhalten aber sollte dann in den nächsten tagen mal passieren.

Sind nicht alle Soldaten kleiner 48 Monate auf ihrem Dienstposten festgesetzt?
Autor: MiraC
« am: 13. Februar 2017, 14:43:33 »

Gibt es eigentlich schon Kameraden die ihr TG nach 6 ohne Abzug der Steuer ausgezahlt bekommen?
Bei mir wird bis dato noch die Steuer abgezogen soweit ich das richtig gesehen habe.
Eine Info hab ich auch noch nicht bekommen, geschweige denn eine Rückzahlung der Versteuerung. Die wird wohl auch nicht mehr kommen da ich ja schon meinen elektronischen Ausdruck der Lohnsteuer bekommen habe und somit das Jahr 2016 abgeschlossen ist.
Ja, gibt es. Mir wurde die gesamte "zu viel gezahlte" Steuer im Dezember erstattet.
Ist IMHO aber egal, ich hätte es eh' mit Abgabe der Steuererklärung wieder bekommen.

Wichtiger ist der "Merkzettel" der mit der Jahresabrechnung gekommen sein sollte.
Meine "erste Tätigkeitsstätte" ist nicht mehr meine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des Finanzamtes, so lange ich für unter vier(?) Jahre kommandiert bin.
Damit absetzbar 30Cent pro GEFAHRENEM Kilometer.

Wonach sich das richtet ob die Steuer einbehalten wird, oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
Autor: Rollo83
« am: 13. Februar 2017, 11:06:52 »

Gibt es eigentlich schon Kameraden die ihr TG nach 6 ohne Abzug der Steuer ausgezahlt bekommen?
Bei mir wird bis dato noch die Steuer abgezogen soweit ich das richtig gesehen habe.
Eine Info hab ich auch noch nicht bekommen, geschweige denn eine Rückzahlung der Versteuerung. Die wird wohl auch nicht mehr kommen da ich ja schon meinen elektronischen Ausdruck der Lohnsteuer bekommen habe und somit das Jahr 2016 abgeschlossen ist.
Autor: LwPersFw
« am: 13. Januar 2017, 15:51:08 »

Das o.g. Gesetz wurde verkündet.

Gesetz vom 05.01.2017 - Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 2 10.01.2017 S. 17

Im Anhang ist der verkündete Text zu finden > dort Artikel 7

Wie schon gesagt... jetzt muss die Umsetzung im BMVg abgewartet werden.
Autor: LwPersFw
« am: 12. Januar 2017, 12:46:19 »

Da es sich hier um die Umsetzung eines Bundesgesetzes handelt, können die Umsetzungsregeln auch in jedem Bereich  anders aussehen. Was beim BMVg gelten wird, kann beim BMI schon wieder anders geregelt werden.

Bevor also die Ausführungsbestimmungen des BMVg nicht veröffentlicht sind... ist alles nur Spekulation und hilft m.E.  nicht weiter.

Meine Empfehlung ... abwarten.

Was man auf jeden Fall sagen kann, der derzeitige "Strukturerlass" wird damit nicht mehr über den 31.12.18 hinaus verlängert.
Autor: miguhamburg1
« am: 11. Januar 2017, 23:48:47 »

Diese Regelung wird ja auch nicht vom Bundeswehrverband erarbeitet, sondern von den Beamten des Verteidígungsministeriums in Abstimmung mit deren Kollegen im Finanzministerium. Der Bundeswehrverband ist schlicht im Beteiligungsverfahren bei derartigen Vorhaben zu beteiligen, wie im Übrigen auch der Hauptpersonalrat und sonstige Gremien.
Autor: Papierberg
« am: 11. Januar 2017, 22:22:57 »

Mir persönlich wäre ja lieber, wenn die Details nicht vom DBwV bearbeitet würden, so den wenn sich das BMVg mit der weiteren Ausgestaltung innerhalb seines Ressorts beschäftigen würde. Ich unterstelle einfach, dass das auch bereits geschieht.
Autor: Oxymoron
« am: 11. Januar 2017, 20:13:52 »

Ich poste es nach meinen Fail-Topic hier einfach nochmal auszugsweise:

Schwerpunktmässig wird es also eine "3+5-Regelung" für Versetzte geben - ein quasi-Gutschein für die UKV mit einer Gültigkeit von drei Monaten in denen pauschal (bei Erfüllung der Voraussetzungen) TG bis zum Einlösen bzw Ablehnen des UKV-Gutscheines gezahlt wird. Nimmt man den Gutschein in Anspruch und zieht in den räumlichen Zusammenhang / ins Einzugsgebiet bekommt man die UKV, lehnt man ab - TG für 5 Jahre ab Ablehnung. Also in der Summe 8 Jahre wenn man es "geschickt" timed. Setzt man den Gutschein in der ein oder anderen Forum nicht um hat man uU nach Ablauf der drei Jahre nach der Personalmaßnahme weder Anspruch auf UKV noch auf TG.
Man kann also zukünftig frei und ohne Angabe von Gründen über die UKV verfügen aber es beinhaltet natürlich auch die ein oder andere Falle. Man danke an Soldaten die nach einer Versetzung lange auf Lehrgänge gehen oder an Einsätzen teilnehmen und deswegen evtl die Dreijahresfrist verpassen. Auch die 5 Jahre TG-Weiterzahlung sind Einzelfallbezogen wohl noch nicht fixiert.

Folgende Fragen ergeben sich daraus für aktuelle TG-Empfänger:

Wie wird mit Kameraden umgegangen die bereits seit mehr als 8 Jahren seit Versetzung / letzter Personalmaßnahme TG beziehen oder aber nach dem 31.12.2018 vollenden?
Verfällt auch hier der TG-Anspruch? Rechtlich fraglich ob eine rückwirkende Regelung statthaft ist. Aus mehreren Gründen.

Was wird mit Kameraden umgegangen die am Standort versetzt werden?

Ich weiss das hierzu noch nicht längst nicht alles geklärt ist und der Verband sicher alle Lücken fleißig bearbeitet - aber einem frohen Diskutieren steht nicht im Weg. Auch ein paar mehr Infos von "Eingeweihten" / Experten wären nicht schlecht. Evtl habe ich den Artikel auch noch nicht ganz verstanden oder interpretiere etwas falsch.

Mit freundlichen Grüßen Oxy


Autor: Ralf
« am: 02. Dezember 2016, 20:09:41 »

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