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Zusammenfassung

Autor: wolverine
« am: 23. Juli 2017, 23:15:37 »

"Sie sind eine Verpflichtun eingegangen!" hätte es besser getroffen.
Autor: Verteidiger
« am: 23. Juli 2017, 23:12:10 »

Was so ein kleines Wort alles auslösen kann. Mir ging es primär darum, dass der TE etwas unterschrieben hat (oder es noch tun will). Und das diese Unterschrift wohl überlegt sein soll. Ob das ein Vertrag ist, ein Willenserklärung oder eine Verpflichtungserklärung ist dabei nicht entscheident. Ähnliches hätte ich geschrieben, wenn er einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hätte.
Autor: wolverine
« am: 23. Juli 2017, 22:28:36 »

Sollen wir einmal über das Thema "einseitige Änderung" reden. Im Arbeitsvertrag geht das nicht. :-\
Autor: ulli76
« am: 23. Juli 2017, 17:18:44 »

Ganz einfach: Vereidigung- da äußert man seinen Willen. Dazu gibt´s die Urkunde, die Niederschrift über die Vereidigung und ein Schreiben "Herzlcihen Glückwunsch, mit der Ernennung stellen wir sie als xy mit der Besoldungsgruppe xy in der Dienststelle xy ein". Dazu die Kopie der wichtigsten beamtenrechtlichen Gesetze.
Autor: KlausP
« am: 23. Juli 2017, 14:54:33 »

Der Bewerber für eine militärische Laufbahn äußert seinen Willen einmal mit seiner Bewerbung und dann nach erfolgreicher Eignungsfeststellung mit seiner Verpflichtungserklärung.
Autor: Gast aus Niedersaxn
« am: 23. Juli 2017, 14:48:03 »

Aber irgendwie wirst Du Deinen Willen, Beamter werden zu wollen, doch geäussert haben.

Und was war das, wenn nicht die Abgabe einer (schriftlichenn) Willenserklärung?
Autor: KlausP
« am: 23. Juli 2017, 14:45:13 »

Im Dienstrecht (und darüber reden wir hier) gibt es im Gegensatz zum Arbeitsrecht keinen Vertrag. Der Arbeitsvertrag z.B. wird einerseits vom Arbeitgeber (oder seinem Beauftragten) u d andererseits vom Arbeitnehmer unterschrieben. In diesem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgeschrieben, einschließlich der möglichen Kündigung oder Änderung dieses Vertrages. Und genau so etwas gibt es für Soldaten eben nicht. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Soldatengesetz und den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen (z.B. Soldatenurlaubsverordnung, Wehrbeschwerdeordnung, Wehrdisziplinarordnung ...), Befehle und Weisungen.
Autor: ulli76
« am: 23. Juli 2017, 14:35:03 »

Ich hab als Beamter auch keinen Vertrag unterschrieben. Bis zur Ernennung hatte ich eigentlich nur ne Mail- "Die Unterlagen sind alle da und in Ordnung. Bitte kommen Sie am.. um... zur Dienststelle xy zur Ernennung."
Autor: Gast aus Niedersaxn
« am: 23. Juli 2017, 14:22:00 »

Es scheinen hier unterschiedliche Vorstellung von dem Begriff Vertrag zu bestehen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag

Vll. ist jemand in der Lage, am @Getulio zu erklären, warum hier der Beamte erwähnt wird?

https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstvertrag_(Deutschland)


Autor: KlausP
« am: 23. Juli 2017, 13:48:21 »

Zitat
Etwa kein Dienstvertrag?

Nein. Das Diensverhältnis entsteht durch den Dienstantritt des Bewerbers zu dem in der Aufforderung zum Dienstantritt genannten Zeitpunkt. Tritt er seinen Dienst dort nicht an, kommt kein Dienstverhältnis zustanden.
Ab diesem von mit genannten Zeitpunkt kommen die Rechte und Pflichten aus dem Soldatengesetz zum Tragen, der Rechtsanspruch auf Besoldung ergibt sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (das gilt für Beamte, Richter und Soldaten).
Dass kein Vertrag vorliegt ergibt sich auch daraus, dass der Soldat kein Kündigungsrecht hat, die 6 Monate zu Beginn seiner Dienstzei sind ja auch kein Kündigungsrecht im arbeitsrechtlichen Sinne sonder das recht, die erüflichtungserklärung zu widerrufen. Bis vor ein paar Jhren gab es nicht einmal das.
Autor: Ralf
« am: 23. Juli 2017, 13:46:20 »

Autor: Gast aus Niedersaxn
« am: 23. Juli 2017, 13:39:35 »


Ich hoffe, Sie sind weder Soldat noch Beamter, ansonsten wäre die eklatante Unkenntnis der Rechtsgrundlagen des eigenen Beschäftigungsverhältnisses schon peinlich.

Beide Statusgruppen haben gesetzlich geregelte Dienstverhältnisse, für Verträge (und damit auch Kündigungen) ist da kein Platz.
Ich stehe in keinem solchen Beschäftigungsverhältnis.

Peinlich ist mir das überhaupt nicht, zumal Sie bisher immer noch keinen Hinweis gegeben haben,warum hier kein Vertrag vorliegen soll.
Und wenn Sie schon anderen eine eklatante Unkenntnis von Rechtsgrundlagen unterstellen, habe ich bisher noch keine gesehen, die Sie zitiert/angegeben haben.
Daher nochmals eine Erweiterung der Frage.
Wenn kein Vertrag vorliegt, welches rechtliche Konstrukt ergibt sich dann aus der Verpflichtungserklärung (Willenserklärung), auf dessen Grundlage der Dienstherr dann Leistungen, wie  "treues Dienen" einfordert; und auf welcher der Bedienstete seine Bezahlung?

Etwa kein Dienstvertrag?
Autor: KlausP
« am: 23. Juli 2017, 13:09:56 »

Zitat
inkommensurablen
Alter Schwede, das musste ich erst einmal googeln.

Das sollte da auch nicht stehen, ich hab nicht auf das automatische Ausfüllen meine iPad geachtet. Das sollte "unkommentiert" heißen.
Autor: Getulio
« am: 23. Juli 2017, 13:07:46 »


Okay. Dann nur mal den vorsichtigen Hinweis. Es gibt in dieser unserer Bundeswehr da so außerhalb der Stabsdienststellen gewisse Personen - für die ist das Wort "Beschäftigungsverhältnis" schon zu lang, um es im Gedächtnis zu behalten.

Die Formulierung "peinlich" in dem Zusammenhang finde ich ziemlich herablassend.

So bin ich halt, arroganter Schnösel, immer schon.  8)

Die von Ihnen genannte Klientel kenne ich nur zu gut, sie macht einen Gutteil meiner "Kundschaft" aus. Was nichts daran ändert, dass ich zumindest den Anspruch habe, dass jeder zumindest ungefähr eine Ahnung hat, in welchem rechtlichen Umfeld er sich bewegt - auch wenn man nie die 100% erreicht.

Btw: Ausgangspunkt war das Posting von @Verteidiger, der hier von Verträgen erzählte. Wollen Sie den mal eben zwanglos in die von Ihnen beschriebene Gruppe einordnen? Echt? Finde ich ganz schön herablassend...
Autor: Ralf
« am: 23. Juli 2017, 13:05:52 »

Zitat
inkommensurablen
Alter Schwede, das musste ich erst einmal googeln.
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